Und woraus schließt du das?Anton Butz hat geschrieben:Gehört zwar nicht zum Thema hier, stimmt aber haargenau.Czauderna hat geschrieben:Hallo Billy,
vielen Dank für deinen Beitrag - da sind Passagen dabei, die ich voll unterschreiben.
Ich nehme an, dass Anton noch entsprechend antworten wird - vielleicht aber schon eine Bemerkung von mir dazu.
wenn ich es richtig gelesen habe, dann soll zukünftig bei einer wirklichen "Lücke" der Krankengeldanspruch erlöschen, was bedeutet, dass auch für Arbeitnehmer plötzlich die "Krankengeldfalle" sich weit öffnet - ich bin mal gespannt ob Anton mir da zustimmt oder ob er die Gefahr woanders sieht.
Gruss
Czauderna
Schönen Gruß
Anton Butz
Die geplante Änderung des § 46 SGB V
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... rf_VSG.pdf15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärzt-
lich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
führt wie von billy richtigerweise angemerkt nicht zu einer Änderung des § 192 SGB V. Von einer Änderung des § 192 ist im Gesetzesentwurf nichts zu lesen.
In welcher Phase des Gesetzgebungsverfahrens steckt der Entwurf eigentlich momentan?