Blockfrist
Moderator: Czauderna
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Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicherten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall. Für den Versicherten ist sie nicht unbedingt als Anhörung zu erkennen. Ich sage ja nicht: "Ich rufe Sie heute an, um eine Anhörung nach § 24 SGB X zu machen". Mit Krankengeldbeziehern steht man sowieso meist telefonisch im Kontakt und da wird er vor Versand des LU-Schreibens darüber informiert. Auch damit der Kunde vorbereitet ist, wenn dann das Schreiben kommt. Es geht mir allerdings nicht darum, ob und wie eine Anhörung stattgefunden hat, sondern darum, dass schon viel Zeit vergangen ist, ohne dass die Krankenkasse informiert wurde und das schleunigst nachgeholt werden sollte.
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Es gab keine Einladung zum Anhörung. Im Aussteuerungsbescheid auch kein Wort. Das Letzte was wir von der KK gehört haben war ein Anruf mit der dreisten Frage, ob meine Frau schon den Rentenantrag gestellt hat, obwohl wir im Vorfeld nur um schriftlichen Mitteilungen gebeten haben.
Die KK gab auch der RV, die die ganze Sache ruhen lassen. Wir haben inzwischen eine Anfrage von RV zum Stand unseres Widerspruchs in bezug auf das Dispositionsrecht bei der KK. Es scheint so, dass die KK auch die RV nicht informiert hat. Für die KK läuft alles anscheinend auf das Auslaufen des KG-Anspruchs ohne eine Konfrontation zu riskieren. Aber das Spiel ist noch lange nicht zu Ende, es geht um Blockfirst bis zum 12. September (hat meine Frau darauf Recht oder nicht? Wenn der Prof. bestätigt dass die gleiche Krankheit die Ursache der AU in den Jahren 1996 und 2016 war, dann kann die Blockfrist bis zum 12.09. laufen? IST ES RICHTIG?).
Jetzt muss man die Taktik des Partinsanenkriegs festlegen? Was und wann ist zu tun. Wie, wann, wo, warum?
Die KK gab auch der RV, die die ganze Sache ruhen lassen. Wir haben inzwischen eine Anfrage von RV zum Stand unseres Widerspruchs in bezug auf das Dispositionsrecht bei der KK. Es scheint so, dass die KK auch die RV nicht informiert hat. Für die KK läuft alles anscheinend auf das Auslaufen des KG-Anspruchs ohne eine Konfrontation zu riskieren. Aber das Spiel ist noch lange nicht zu Ende, es geht um Blockfirst bis zum 12. September (hat meine Frau darauf Recht oder nicht? Wenn der Prof. bestätigt dass die gleiche Krankheit die Ursache der AU in den Jahren 1996 und 2016 war, dann kann die Blockfrist bis zum 12.09. laufen? IST ES RICHTIG?).
Jetzt muss man die Taktik des Partinsanenkriegs festlegen? Was und wann ist zu tun. Wie, wann, wo, warum?
Tabu, allmählich drehst du dich im Kreis.
Du hast einen Bescheid erhalten, dagegen ist innerhalb 1 Monats nach Erhalt Widerspruch einzulegen. Liegt die schriftliche Bestätigung des Arztes vor, ist es sehr sinnvoll, diese gleich mitzuschicken und den Widerspruch zu begründen. Ich bin mir sehr sicher, dass die Kasse dem Widerspruch dann abhilft.
Natürlich kann man auch einen unbegründeten Widerspruch einreichen und die Begründung durch alle möglichen Winkelzüge hinauszögern. Aber das bringt dir rein gar nichts. Spätestens 3 Monate nach deinem Widerspruch wird die Kasse eine endgültige Entscheidung herbeiführen, weil sie dazu nach dem Sozialgerichtsgesetz verpflichtet ist. Diese Frist kann die Kasse auch selber nicht verlängern, dies könnte nur ein Gericht. Gegen die Entscheidung der Kasse, die ohne deine Begründung zu 100% negativ für euch ausgehen wird, kannst du dann klagen. Das dauert im Zweifel bis zu 2 Jahre. Aufschiebende Wirkung hat dies nicht, auch wenn Herr Butz dir da was anderes sagen wird. Das bedeutet, ihr steht im Juni ohne Krankengeld dar.
Es bringt dir nur Probleme, den Widerspruch nicht anständig zu begründen.
Bestätigt euer Arzt den Zusammenhang beider Krebserkrankungen dagegen nicht, bringt dir auch der Widerspruch keinen Erfolg.
All diese Punkte sind dir nun hinreichend bekannt. Also treffe deine Entscheidung und dann handele danach. Dieses im-Kreis-denken und martialisches „Kriegsgeheul“ bringt dich nicht weiter.
Mehr ist dazu aus meiner Sicht nicht zu sagen. Ich bin mir sicher, dies sieht Herr Butz gänzlich anders. Es bleibt ganz allein dir überlassen, welchen Weg du dann gehst. Aber gehe endlich einen.
Gruss
billy
Du hast einen Bescheid erhalten, dagegen ist innerhalb 1 Monats nach Erhalt Widerspruch einzulegen. Liegt die schriftliche Bestätigung des Arztes vor, ist es sehr sinnvoll, diese gleich mitzuschicken und den Widerspruch zu begründen. Ich bin mir sehr sicher, dass die Kasse dem Widerspruch dann abhilft.
Natürlich kann man auch einen unbegründeten Widerspruch einreichen und die Begründung durch alle möglichen Winkelzüge hinauszögern. Aber das bringt dir rein gar nichts. Spätestens 3 Monate nach deinem Widerspruch wird die Kasse eine endgültige Entscheidung herbeiführen, weil sie dazu nach dem Sozialgerichtsgesetz verpflichtet ist. Diese Frist kann die Kasse auch selber nicht verlängern, dies könnte nur ein Gericht. Gegen die Entscheidung der Kasse, die ohne deine Begründung zu 100% negativ für euch ausgehen wird, kannst du dann klagen. Das dauert im Zweifel bis zu 2 Jahre. Aufschiebende Wirkung hat dies nicht, auch wenn Herr Butz dir da was anderes sagen wird. Das bedeutet, ihr steht im Juni ohne Krankengeld dar.
Es bringt dir nur Probleme, den Widerspruch nicht anständig zu begründen.
Bestätigt euer Arzt den Zusammenhang beider Krebserkrankungen dagegen nicht, bringt dir auch der Widerspruch keinen Erfolg.
All diese Punkte sind dir nun hinreichend bekannt. Also treffe deine Entscheidung und dann handele danach. Dieses im-Kreis-denken und martialisches „Kriegsgeheul“ bringt dich nicht weiter.
Mehr ist dazu aus meiner Sicht nicht zu sagen. Ich bin mir sicher, dies sieht Herr Butz gänzlich anders. Es bleibt ganz allein dir überlassen, welchen Weg du dann gehst. Aber gehe endlich einen.
Gruss
billy
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Nein billy,
Tabu dreht sich nicht nur im Kreis, sondern hat nun die richtige Formulierung gefunden:
Schönen Gruß
Anton Butz
Tabu dreht sich nicht nur im Kreis, sondern hat nun die richtige Formulierung gefunden:
Und da er nicht angehört wurde, sollte er den Widerspruch erst mal zur Fristwahrung einlegen:Tabu hat geschrieben: Wenn der Prof. bestätigt dass die gleiche (besser: dieselbe Krankheit die Ursache
der AU in den Jahren 1996 und 2016 war, dann ...
Was Sie zur 3-Monatsfrist schreiben, ist Kokolores.
Krankengeld – Ihr Zeichen …
Sehr geehrte …
gegen den Aussteuerungsbescheid vom … lege ich Widerspruch ein.
Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 48 SGB V und dessen Vorgaben zur „starren Blockfrist“ darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankheit bereits vor ca. 20 Jahren ausgebrochen ist und 2016
ein Rezidiv attestiert wurde.
Bitte lassen Sie mir eine individuelle schriftliche Begründung des Aussteuerungsbescheides zukommen,
damit der Widerspruch sachgerecht begründet werden kann. Dafür bitte ich auch um Übersendung
von Kopien / Ausdrucken der insoweit vorhandenen Unterlagen / Dateien. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Schönen Gruß
Anton Butz
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Der war gut 😂😂
Kommentierungen zu Gesetzen stehen jedem zur Verfügung....sie kosten allerdings Geld, wenn sie fundiert sein sollen. Die kann man nicht googeln. Das lernt jeder Jurist in seiner ersten Vorlesung. Haben Sie da geschwänzt?
Oder hat broemmel Recht und Sie haben gar keine juristische Azsbildung? Als Hobbyjurist wären Sie natürlich entschuldigt.
Kommentierungen zu Gesetzen stehen jedem zur Verfügung....sie kosten allerdings Geld, wenn sie fundiert sein sollen. Die kann man nicht googeln. Das lernt jeder Jurist in seiner ersten Vorlesung. Haben Sie da geschwänzt?
Oder hat broemmel Recht und Sie haben gar keine juristische Azsbildung? Als Hobbyjurist wären Sie natürlich entschuldigt.
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Zu spät!
diskutiert werden.
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Zu spät!
Nachdem die Anhörung erforderlich ist, sollte schon auch über die Folgen ihres UnterlassensGerneKrankenVersichert hat geschrieben: Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicher-
ten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall.
diskutiert werden.
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http://www.finkenbusch.de/?p=997Anton Butz hat geschrieben:.
Zu spät!
Nachdem die Anhörung erforderlich ist, sollte schon auch über die Folgen ihres UnterlassensGerneKrankenVersichert hat geschrieben: Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicher-
ten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall.
diskutiert werden.
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Die Anhörung kann immer noch nachgeholt werden, solange keine Revision vor dem Bundessozialgericht anhängig ist. Natürlich kann man jetzt den Antonschen Weg gehen, über die Anhörung diskutieren, darüber den Widerspruch vergessen und den Weg über die Anfechtung gehen. Warum einfach, wenn es kompliziert geht.