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von Tabu » 15.03.2018, 14:45
Hallo, Anton,
da habe ich eventuell einen Fehler gemacht, da ich um die Bestätigung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Brustkrebserkrankungen gebeten.
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ich habe an den Frauenarzt ein solches Email gesandt:
"Sehr verehrter Prof. Dr.,
Bezug nehmend auf unser heutiges Telefonat bitte ich Sie um die ärztliche Bestätigung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen meinen beiden Brustkrebserkrankungen im Zuge des Widerspruches gegen den Aussteuerungsbescheid der Krankenkasse AOK Plus zum 12. Juni 2018.
Meine erste Brustkrebserkrankung (Mamma-Ca li) wurde am 15.03.1996 diagnostiziert. Der Brustkrebs-Rezidiv (Mamma-Ca li) wurde am 12.12.2016 von Ihnen diagnostiziert, an dieser Stelle möchte ich Ihnen mein Dank aussprechen, denn Fr. Prof. Dr. ...sagte mir, dass sie den Rezidiv in einem sehr früheren Stadium als er sehr klein war entdeckt haben.
Wenn Sie mir in einem Schreiben den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Erkrankungen bestätigen, dann werden die Blockfristen wie folgt gebildet:
15.03.1996 - 14.03.1999
15.03.1999 - 14.03.2002
15.03.2002 - 14.03.2005
15.03.2005 - 14.03.2008
15.03.2008 - 14.03.2011
15.03.2011 - 14.06.2014
15.03.2014 - 14.03.2017
15.03.2017 - 14.03.2020
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang, beginnt die erste Blockfrist im Jahre 1996. Nach Bildung von aufeinanderfolgenden 3-Jahresfristen kommt man zu dem Blockfristenwechsel im März 2017. Ab hier entsteht ein neuer 78-Wochen-Anspruch. Das Leistungsende wäre dann 12 September dieses Jahres. Dies wäre der richtige Termin und nicht der von der Krankenkasse angegebene 10. Juni 2018.
Zur Entschuldung der Krankenkasse muss ich erwähnen, dass die Krankenkasse aus datenrechtlichen Gründen nicht die Daten über die 10-Jahres-Frist aufbewahren darf. Umso wichtiger ist ein ärztlich bestätigte ursächliche Zusammenhang beider Brustkrebserkrankungen für die Berechnung der Blockfrist.
Die Frage der richtigen Blockfristenbildung ist in erster Linie eine medizinische Frage, die entsprechend den Kriterien, die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu dem Begriff „derselben Krankheit“ nach § 48 Abs. 1 S.1 SGB V entwickelt hat, beantwortet werden kann.
Maßgebend für einen ursächlichen Zusammenhang und damit die Annahme derselhen Krankheit (Mamma Ca li) bei den Erkrankungen im Jahr 1006 und im Jahr 2016 ist, ob diesen jeweils dieselbe Grunderkrankung zugrunde liegt.
Zu diesem Thema gibt es mehrere Urteile, die die Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld verurteilt haben. In diesem Schreiben werde ich mich nicht auf die konkreten Urteile berufen, weil diese Frage in meinem wie auch in jedem anderen Fall allein durch die Bewertung des medizinischen Sachverständigen beantwortet werden kann.
In dieser Hoffnung auf Ihre Bestätigung verbleibe ich
Mit vorzüglicher Hochachtung
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Ich denke, so ist der Schreiben OK oder? Deutscher Sprach is Schwersprach:)
@ GKV hat indirekt bestätigt, dass die KK zu entschuldigen ist, aber das Wichtigste ist das medizinisch fundiertes Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang von zwei Erkrankungen, die in ihrer Natur identisch sind, dh. dass diesen beiden Erkrankungen jeweils dieselbe Grunderkrankung zugrunde liegt. Und wir haben Mamma Ca. li, hormonell bedingt und viele identische Merkmale, dürfte reichen, aber das sage ich als Laie.
Ich am Arsch der Welt aufgewachsen und wer bei uns 6 Klassen absolvierte hatte wurde schon ehrenvoll "Dottore" genannt. Ich schafte sogar 7 Klassen und dürfte sogar schon rauchen, weil ich 18 war.
LG
Tabu