Hallole,
mal eine Frage:
Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall, der in einer OP endet und den AN für mehrere Monate AU werden läßt. Der AG kündigt den AN während dieser Zeit.
Die BG zahlt für den AN während der Dauer der AU, das Geld wird, soweit ich das verstanden habe, von der KK an den AN ausgezahlt (warum ist das so?)
Was passiert, wenn beim AN während der Krankenzeit eine weitere Erkrankung festgestellt wird und der AN deswegen AU ist?
Diese Erkrankung hat nichts mit dem Unfall zu tun.
Rechnet sich die Zeit zusammen? Oder beginnen die 78 Wochen von vorne, weil die KK ja im Grunde wegen des Arbeitsunfalls gar nicht gezahlt hat?
Weiß jemand wie sich das verhält?
Danke schon mal
BG und KG - wie verhält sich das?
Moderator: Czauderna
ab Hinzutritt der unfallunabhängigen AU beginnen die 78 Wochen KRG-Anspruch zu laufen, auch wenn es aufgrund des Verletztengeldes zu keiner Auszahlung kommt
ich zitiere einfach mal unsere Arbeitsanleitung
"Mit § 11 Abs. 5 SGB V hat der Gesetzgeber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls zu erbringen sind. Mit der Neufassung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V gilt dies ab 01.01.2005 auch für die Leistung Krankengeld.
Die unfallunabhängige Erkrankung wird indes nicht von § 11 Abs. 5 SGB V erfasst, sodass für diese Erkrankung ein Krankengeldanspruch entsteht und streng genommen auszuzahlen wäre, da der Krankengeldanspruch neben dem Verletztengeld nicht (mehr) ruht. Damit würde der Versicherte doppelte Entgeltersatzleistungen erhalten und wäre durch die Arbeitsunfähigkeit erheblich besser gestellt. Nach einem Urteil ist des BVerfG vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - USK 9501 ist dieses Ergebnis verfassungswidrig.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Folgen der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V nicht in vollem Umfang bedacht hat. In der vollständigen Aufhebung der Ruhensregelung ist daher eine legislative Ungenauigkeit zu sehen, die entsprechend dem Willen des Gesetzgebers interessengerecht im Wege der Auslegung behoben werden muss. Die interessengerechte Auslegung führt zu der aufgezeigten Lösung.
Bestand zum Zeitpunkt des Hinzutritts der unfallunabhängigen Erkrankung ein Versicherungsschutz allein aufgrund des Verletztengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, kann ein Krankengeldanspruch aufgrund der Ausschlussregelung nach § 11 Abs. 5 SGB V nicht entstehen."
ich zitiere einfach mal unsere Arbeitsanleitung
"Mit § 11 Abs. 5 SGB V hat der Gesetzgeber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls zu erbringen sind. Mit der Neufassung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V gilt dies ab 01.01.2005 auch für die Leistung Krankengeld.
Die unfallunabhängige Erkrankung wird indes nicht von § 11 Abs. 5 SGB V erfasst, sodass für diese Erkrankung ein Krankengeldanspruch entsteht und streng genommen auszuzahlen wäre, da der Krankengeldanspruch neben dem Verletztengeld nicht (mehr) ruht. Damit würde der Versicherte doppelte Entgeltersatzleistungen erhalten und wäre durch die Arbeitsunfähigkeit erheblich besser gestellt. Nach einem Urteil ist des BVerfG vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - USK 9501 ist dieses Ergebnis verfassungswidrig.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Folgen der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V nicht in vollem Umfang bedacht hat. In der vollständigen Aufhebung der Ruhensregelung ist daher eine legislative Ungenauigkeit zu sehen, die entsprechend dem Willen des Gesetzgebers interessengerecht im Wege der Auslegung behoben werden muss. Die interessengerechte Auslegung führt zu der aufgezeigten Lösung.
Bestand zum Zeitpunkt des Hinzutritts der unfallunabhängigen Erkrankung ein Versicherungsschutz allein aufgrund des Verletztengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, kann ein Krankengeldanspruch aufgrund der Ausschlussregelung nach § 11 Abs. 5 SGB V nicht entstehen."