Hallo, bin neu hier
Meine Fragen
Der Bezug vom ALG 1 endete bei mir am
22.07.2019
Ich bin aber seit 01.07.2019 krankgeschrieben
Bekomme ich ab 23.07 dann Krankengeld?
Lt. Krankenkasse muss ich mich dann über meine Frau
familienversichern. Ich bekomme am 01.09.2019
meine Rente. Habe den Bescheid schon bekommen.
In einem Schreiben der Krankenkasse wurde mir mitgeteilt, dass ich aufgrund des Rentenverfahren
Beitragsfrei kranken und pflegeversichert bin.
Meine Frage: Muss ich dann noch über meine Frau familienversichert sein
Danke im Voraus
Brit
Bezug von Krankgeld
Moderator: Czauderna
Re: Bezug von Krankgeld
Hallo und willkommen im Forum
mit der Rentenantragstellung wird geprüft ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sind. Ist das der Fall, dann tritt mit dem Tag der Rentenantragstellung die KVdR ein, also eine eigene Mitgliedschaft, die auch grundsatzlich beitragspflichtig ist. Auf die Erhebung eines Rentenantragstellerbeitrages durch die Kasse wird verzichtet wenn ohne diese Rentenantragstellung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Dies ist bei dir der Fall, heisst , du hast eine eigene Mitgliedschaft, die allerdings während der Zeit der Rentenantragstellung beitragsfrei ist.
Jetzt kommt hinzu, dass du aufgrund deiner Mitgliedschaft als ALG-1 Bezieher während des Arbeitlosengeld-1 Bezuges Arbeitsunfähig wurdest und diese Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitslosengeldbezuges hinaus reicht - Meiner Meinung nach hast du ab dem 23.7. von der Kasse Krankengeld zu beziehen, weil sich dein Versicherungsverhältnis um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert und damit auch vorrangig vor der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist.
Die Auskunft der Kasse, dass du dich bei deiner Ehefrau familienversichern musst, halte ich für falsch, so wie du deinen Fall geschildert hast.
Gruss
Czauderna
mit der Rentenantragstellung wird geprüft ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sind. Ist das der Fall, dann tritt mit dem Tag der Rentenantragstellung die KVdR ein, also eine eigene Mitgliedschaft, die auch grundsatzlich beitragspflichtig ist. Auf die Erhebung eines Rentenantragstellerbeitrages durch die Kasse wird verzichtet wenn ohne diese Rentenantragstellung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Dies ist bei dir der Fall, heisst , du hast eine eigene Mitgliedschaft, die allerdings während der Zeit der Rentenantragstellung beitragsfrei ist.
Jetzt kommt hinzu, dass du aufgrund deiner Mitgliedschaft als ALG-1 Bezieher während des Arbeitlosengeld-1 Bezuges Arbeitsunfähig wurdest und diese Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitslosengeldbezuges hinaus reicht - Meiner Meinung nach hast du ab dem 23.7. von der Kasse Krankengeld zu beziehen, weil sich dein Versicherungsverhältnis um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert und damit auch vorrangig vor der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist.
Die Auskunft der Kasse, dass du dich bei deiner Ehefrau familienversichern musst, halte ich für falsch, so wie du deinen Fall geschildert hast.
Gruss
Czauderna
Re: Bezug von Krankgeld
Nun ja, so etwas ist doch ein netter Versuch der Kasse um Krankengeld zu sparen!
Re: Bezug von Krankgeld
Oder ein Mitarbeiter aus der Beitragsabteilung hat nur "Ende ALG, Rentenantrag, Ehefrau selbst versichert" gehört.
Bitte immer einen Sachverhalt umfassend betrachten
Bitte immer einen Sachverhalt umfassend betrachten
Re: Bezug von Krankgeld
Hallo
Danke für die Rückantworten
Danke für die Rückantworten