Ich bin bei der gkv versichert und habe einen Tarif mit Krankengeld,Beiträge muss ich nach einem von dem Gesetz vorgegebenen mindesteinkommen Zahlen. Nun bin ich krank und beziehe Krankengeld als der Bescheid über die Höhe kommt dachte ichsüchtig Falle aus allen Wolken,auf Nachfrage bei der gkv wurde mir mitgeteilt das sich das Krankengeld nach meinem Einkommen richtet und dazu der Steuerbescheid von vor einem Jahr zu Rate zu ziehen ist.geht das ? Denn das ist ja nicht mein Einkommen sondern nur der Gewinn der Firma von meinem Einkommen bezahle ich die Rechnungen wie jeder andere auch und bestreite meinen Lebensunterhalt auf erneutes nachfragen warum dann nicht von dem Einkommen ausgegangen ist worauf ich Beträge bezahle sagte Mann mir soviel haben sie ja nicht verdient ,was für ein hon aber Beitrag darf ich darauf Zahlen .ist das alles rechtens frage ich mich?
Nun der zweite Hammer in dem Zusammenhang ,jetzt schreibt mich die Kasse an ich soll weiter Beträge bezahlen,ich Moment habe doch schriftlich ich muss während des Bezuges von Krankengeld keine bezahlen.
Krankenkasse doch müssen sie nicht auf ihr Einkommen also das Krankengeld
Aber auf die Summe zwischen Krankengeld. Und per Gesetz angenommenem Einkommen auf das sie sonst Beitrag zahlen,ist das alles ein Witz oder ist das rechtens ?
Hoffe auf Rat bin am verzweifeln mit der Kasse
Betraft für Sälbständigkeit
Moderator: Czauderna
Hallo,
ich kann da leider momentan nicht mit der Rechtsgrundlage dienen, aber leider ist es so - Krankengeldanspruch besteht tatsächlich nur für das entgangene Arbeitseinkommen (lt. Nachweis = Einkommensteuerbescheid) - Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs nur für den Teil des Arbeitseinkommens und die Differenz zwischen Arbeitseinkommen und der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist weiterhin beitragspflichtig - ich finde dies zwar auch nicht in Ordnung und kann deinen Ärger total nachvollziehen, aber es ist leider so.
Ich glaube, da laufen noch Klagen vor diversen Gerichten.
Gruss
Czauderna
ich kann da leider momentan nicht mit der Rechtsgrundlage dienen, aber leider ist es so - Krankengeldanspruch besteht tatsächlich nur für das entgangene Arbeitseinkommen (lt. Nachweis = Einkommensteuerbescheid) - Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs nur für den Teil des Arbeitseinkommens und die Differenz zwischen Arbeitseinkommen und der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist weiterhin beitragspflichtig - ich finde dies zwar auch nicht in Ordnung und kann deinen Ärger total nachvollziehen, aber es ist leider so.
Ich glaube, da laufen noch Klagen vor diversen Gerichten.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi x_corsa,
leider muss ich Czauderna Recht geben. Die aktuelle rechtliche Seite gibt das leider nur so her, wie Dir das Deine Kasse geschildert hat.
Diese Verfahrensweise ist zwar absolut ungerecht...zweifelsfrei... aber es ist so. Verstehen können muss man das nicht unbedingt.
Bsp:
- Mindesteinkommen für Beitrag: 1.900,- EUR
- darauf zahlt man auch den Beitrag MIT KG-Anspruch
- tatsächliches Arbeitseinkommen nur 1.000,- EUR
- also erhält man 700,- EUR KG (70% aus 1.000,-)
- diese nun wegen der AU wegfallenden 1.000,- EUR sind beitragsfrei
- verbleibt ein zu zahlender (Rest-)Beitrag aus 900,- EUR
- anderer Versicherter erzielt tatsächlich 2.000,- EUR
- also erhält dieser 1.400,- EUR KG (70% von 2.000,-)
- diese wegfallenden 2.000,- EUR sind beitragsfrei
- verbleibt ein zu zahlender (Rest-)Beitrag aus 0,00 EUR.
Was erkennt man daraus:
Derjenige mit höherem Einkommen erzielt ein (verständlicherweise) höheres KG und muss KEINE Beiträge währenddessen bezahlen.
Derjenige mit geringerem Einkommen erhält weniger KG und muss dafür noch nebenbei Beiträge abführen.
Dabei haben beide zuvor annähernd den gleichen Beitrag gezahlt. Ungerecht. Absolut.
Gruß
Sportsfreund
leider muss ich Czauderna Recht geben. Die aktuelle rechtliche Seite gibt das leider nur so her, wie Dir das Deine Kasse geschildert hat.
Diese Verfahrensweise ist zwar absolut ungerecht...zweifelsfrei... aber es ist so. Verstehen können muss man das nicht unbedingt.
Bsp:
- Mindesteinkommen für Beitrag: 1.900,- EUR
- darauf zahlt man auch den Beitrag MIT KG-Anspruch
- tatsächliches Arbeitseinkommen nur 1.000,- EUR
- also erhält man 700,- EUR KG (70% aus 1.000,-)
- diese nun wegen der AU wegfallenden 1.000,- EUR sind beitragsfrei
- verbleibt ein zu zahlender (Rest-)Beitrag aus 900,- EUR
- anderer Versicherter erzielt tatsächlich 2.000,- EUR
- also erhält dieser 1.400,- EUR KG (70% von 2.000,-)
- diese wegfallenden 2.000,- EUR sind beitragsfrei
- verbleibt ein zu zahlender (Rest-)Beitrag aus 0,00 EUR.
Was erkennt man daraus:
Derjenige mit höherem Einkommen erzielt ein (verständlicherweise) höheres KG und muss KEINE Beiträge währenddessen bezahlen.
Derjenige mit geringerem Einkommen erhält weniger KG und muss dafür noch nebenbei Beiträge abführen.
Dabei haben beide zuvor annähernd den gleichen Beitrag gezahlt. Ungerecht. Absolut.
Gruß
Sportsfreund
Rechtsgrundlage müssten hier die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" sein, zu finden hier:
http://www.gkv-spitzenverband.de/kranke ... essung.jsp
http://www.gkv-spitzenverband.de/kranke ... essung.jsp