Berufliche Reha und § 51 Abs. 1 SGB V
Moderator: Czauderna
Berufliche Reha und § 51 Abs. 1 SGB V
Hallo liebe Forummitglieder,
ich habe Probleme mit meiner KK. Ich bin Ü50, seit ca. 6 Monaten stehe ich im Krankengeldbezug. Während meiner Krankheit wurde mir gekündigt. Inzwischen war ich auch beim MDK. Meine KK teilte mir mit, dass sie das Krankengeld einstellen wollen und haben mich ans Arbeitsamt verwiesen. Ich legte Widerspruch ein, da ich noch nicht arbeitsfähig bin. Dabei erwähnte ich, dass ich zu letzt in meinem erlernten Beruf tätig war und nicht, wie geschrieben, ich eine Helfertätigkeit ausübte. Das Arbeitsamt wollte auch nicht für mich zuständig sein, da ich zu letzt in meinen erlernten Beruf arbeitete. Der Widerspruch wurde deshalb statt gegeben und ich beziehe weiter Krankengeld. Jetzt erhielt ich ein neues Schreiben von der KK, laut Gutachten des MDK ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefähdet bzw. gemindert. Deshalb wurde ich zu einer Antragstellung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert -
Teilhabe am Arbeitsleben. Dafür haben sie mir einen Monat Frist gegeben.
Nun meine Fragen:
Habe ich nicht laut § 51 Abs. 1 SGB V Frist innerhalb 10 Wochen den Antrag zu stellen? Diesen Paragraphen haben sie nicht erwähnt, statt dessen die § 66 Abs. 2 SGB I und § 63 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I).
Kann ich gezwunden werden diesen Antrag zu stellen?
Sollte ich mir das Gutachten anfordern und wie schreibt man den Widerspruch, falls der § 51 Abs. 1 SGB V für mich zutreffend ist.
Ich muss noch erwähnen, dass ich einen Antrag auf Berufskrankheit bei meiner Berufsgenossenschaft gestellt habe.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung.
ich habe Probleme mit meiner KK. Ich bin Ü50, seit ca. 6 Monaten stehe ich im Krankengeldbezug. Während meiner Krankheit wurde mir gekündigt. Inzwischen war ich auch beim MDK. Meine KK teilte mir mit, dass sie das Krankengeld einstellen wollen und haben mich ans Arbeitsamt verwiesen. Ich legte Widerspruch ein, da ich noch nicht arbeitsfähig bin. Dabei erwähnte ich, dass ich zu letzt in meinem erlernten Beruf tätig war und nicht, wie geschrieben, ich eine Helfertätigkeit ausübte. Das Arbeitsamt wollte auch nicht für mich zuständig sein, da ich zu letzt in meinen erlernten Beruf arbeitete. Der Widerspruch wurde deshalb statt gegeben und ich beziehe weiter Krankengeld. Jetzt erhielt ich ein neues Schreiben von der KK, laut Gutachten des MDK ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefähdet bzw. gemindert. Deshalb wurde ich zu einer Antragstellung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert -
Teilhabe am Arbeitsleben. Dafür haben sie mir einen Monat Frist gegeben.
Nun meine Fragen:
Habe ich nicht laut § 51 Abs. 1 SGB V Frist innerhalb 10 Wochen den Antrag zu stellen? Diesen Paragraphen haben sie nicht erwähnt, statt dessen die § 66 Abs. 2 SGB I und § 63 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I).
Kann ich gezwunden werden diesen Antrag zu stellen?
Sollte ich mir das Gutachten anfordern und wie schreibt man den Widerspruch, falls der § 51 Abs. 1 SGB V für mich zutreffend ist.
Ich muss noch erwähnen, dass ich einen Antrag auf Berufskrankheit bei meiner Berufsgenossenschaft gestellt habe.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0505100
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht. Hast du ein Problem mit der Reha?
Du kannst dir ja denn mal den MDK Bericht ansehen. Ggf denn noch mal mit deinen behandelnden Arzt sprechen.
Allerdings hat auch die Krankenkasse eine Beratungs - und Auskunftspflicht. Da es sich um einen langwerigen Krankheitsverlauf handelt sollte man ggf dieses Angebot annehmen. Man sollte auch bedenken, in cirka 10 Monaten endet der Bezug.
achja die Krankenkasse hat natürlich vor Einstellung des Krankengeldes eine Anhörung durch zuführen.
Da kann man dennseine Einwende gegen die Einstellung geltend machen.
Die Frist läuft mit Eingang des Schreibens.
Das so genannte Dispositionsrecht des Versicherten, einen Antrag zurückzunehmen, ist eingeschränkt (Urteil des BSG vom 4.6.1981, 3 RK 32/80, USK 81125).
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht. Hast du ein Problem mit der Reha?
Du kannst dir ja denn mal den MDK Bericht ansehen. Ggf denn noch mal mit deinen behandelnden Arzt sprechen.
Allerdings hat auch die Krankenkasse eine Beratungs - und Auskunftspflicht. Da es sich um einen langwerigen Krankheitsverlauf handelt sollte man ggf dieses Angebot annehmen. Man sollte auch bedenken, in cirka 10 Monaten endet der Bezug.
achja die Krankenkasse hat natürlich vor Einstellung des Krankengeldes eine Anhörung durch zuführen.
Da kann man dennseine Einwende gegen die Einstellung geltend machen.
Die Frist läuft mit Eingang des Schreibens.
Das so genannte Dispositionsrecht des Versicherten, einen Antrag zurückzunehmen, ist eingeschränkt (Urteil des BSG vom 4.6.1981, 3 RK 32/80, USK 81125).
Vielen Dank für deine Antwort. Grundsätzlich habe ich kein Problem mit der Reha. Ich habe nur Angst in irgendwas hineingedrängt zu werden, was ich evtl. nicht bewältigen kann.
In meinem bisherigen Beruf habe ich den Anforderungen entsprochen. Es ist nicht einfach in meinem Alter einen neuen Weg gehen zu müssen.
In meinem bisherigen Beruf habe ich den Anforderungen entsprochen. Es ist nicht einfach in meinem Alter einen neuen Weg gehen zu müssen.
Kann ich gut verstehen, eine berufliche Reha, sprich Umschulung wird wahrscheinlich eh nicht bewillgt, du müßtet denn mal einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen. § 15 SGB VI
allerdings muss dich auch die Agentur für Arbeit und der Rentenversicherungsträger über Maßnahmen beraten die verhindern das ggf. eine Behinderung ensteht die denn zu einer Berufsunfähigkeit führt.
allerdings muss dich auch die Agentur für Arbeit und der Rentenversicherungsträger über Maßnahmen beraten die verhindern das ggf. eine Behinderung ensteht die denn zu einer Berufsunfähigkeit führt.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 08.11.2011, 14:59, insgesamt 1-mal geändert.
Das werde ich am Besten mit meinem Arzt mal besprechen.
Was wäre denn überhaupt, wenn die RV meinen Antrag auf berufliche Reha ablehnt? Kann sie den ganz ablehnen? Also nicht nur die Umschulung? Da gibt es ja glaube noch andere Sachen, was unter berufliche Reha fällt.
Was wäre denn überhaupt, wenn die RV meinen Antrag auf berufliche Reha ablehnt? Kann sie den ganz ablehnen? Also nicht nur die Umschulung? Da gibt es ja glaube noch andere Sachen, was unter berufliche Reha fällt.
Zuletzt geändert von Reinca am 08.11.2011, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.
Klar können kann sie, allerdings müßte die Kasse den Antrag mit einen entsprechenden Formular versehen das das Ganze dringend ist und das eine Behinderung droht.
Ja gibt es auch siehe § 33 -45 SGB IX da gibt es ein ganzes Bündel.
Ja gibt es auch siehe § 33 -45 SGB IX da gibt es ein ganzes Bündel.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 08.11.2011, 15:18, insgesamt 2-mal geändert.
ich kann deine Angst gut verstehen. Habe auch mal eine berufliche Reha gemacht.
Bevor es zu der beruflichen Reha überhaupt kommt werden unterschiedlchste Test`s usw durchgeführt. Die sind dafür da deine stärken, schwächen, und deine belastbarkeit zu Testen.
Bei einer Berufsfindung kannst du dann unterschiedlichste Berufszweige testen. Dann folgen noch einige Gespräche. Man wird dich sicher nicht einen Beruf anschwätzen den du nicht willst.
Es kann auch sein das du eine Qualifikationsmaßnahme über einige Monate bekommst.
In meiner Maßnahme hatten wir auch einen Ü50. Der hatte schneller einen Arbeitsvertrag unterschrieben als der Rest unserer Truppe.
Wenn sich bei den Test`s denkt das eine berufliche Reha nichts bringt wandelt sich dein Antrag um. Entweder med. Reha oder EU- Rente
Alles Gute
BEK- Frust
Bevor es zu der beruflichen Reha überhaupt kommt werden unterschiedlchste Test`s usw durchgeführt. Die sind dafür da deine stärken, schwächen, und deine belastbarkeit zu Testen.
Bei einer Berufsfindung kannst du dann unterschiedlichste Berufszweige testen. Dann folgen noch einige Gespräche. Man wird dich sicher nicht einen Beruf anschwätzen den du nicht willst.
Es kann auch sein das du eine Qualifikationsmaßnahme über einige Monate bekommst.
In meiner Maßnahme hatten wir auch einen Ü50. Der hatte schneller einen Arbeitsvertrag unterschrieben als der Rest unserer Truppe.
Wenn sich bei den Test`s denkt das eine berufliche Reha nichts bringt wandelt sich dein Antrag um. Entweder med. Reha oder EU- Rente
Alles Gute
BEK- Frust