Hallo Forumsgemeinde,
wie errechnet sich die Zuzahlungsgrenze während des Bezuges von Krankengeld?
Ich bin davon ausgegangen das einfach das Brutto Krankengeld als Grundlage genommen, da keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stehen, dieses dann auf das Jahr hochgerechnet wird.
Nun kam aber die Sachbearbeiterin mit einem fiktiven Arbeitslohn an.
Sie ist der Meinung das auf das Brutto Krankengeld noch die Kassenbeiträge (die im Moment nicht zu zahlen sind) aufzuschlagen sind, damit eine Gleichstellung mit arbeitenden Versicherten erreicht wird.
So ganz logisch erscheint mir das nicht, konnte aber nirgends etwas zu diesem Thema finden.
Mit freundlichen Grüßen
Berechnung Zuzahlungsbefreiung bei Krankengeldbezug
Moderator: Czauderna
Befreiung
Die Auskunft der Kasse ist teilweise richtig. Es ist das BRUTTO-Einkommen zugrunde zu legen, also das Krankengeld, das bezogen wird inklusive der Beitragsanteile.
Sicher kann dann die Kasse vorsichtshalber, bei unklarer Dauer des Bezuges von Krankengeld, zunächst das fiktive BRUTTO-Arbeitseinkommen zugrunde legen. Weil das Einkommen ist ja, wenn die AU beendet ist, wieder höher. Also auch die Belastungsgrenze.
Kurzum: Erstmal vom Arbeitslohn (Brutto), nach der Beendigung des Krankengeldbezuges dann eine Rückrechnung, wo dann das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt wird (Brutto).
Sicher kann dann die Kasse vorsichtshalber, bei unklarer Dauer des Bezuges von Krankengeld, zunächst das fiktive BRUTTO-Arbeitseinkommen zugrunde legen. Weil das Einkommen ist ja, wenn die AU beendet ist, wieder höher. Also auch die Belastungsgrenze.
Kurzum: Erstmal vom Arbeitslohn (Brutto), nach der Beendigung des Krankengeldbezuges dann eine Rückrechnung, wo dann das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt wird (Brutto).
Danke für Deine Antwort.
Es ist also korrekt die Krankenkassenbeiträge die im Moment nicht zu zahlen sind auf das Brutto Krankengeld aufzuschlagen?
Ich sollte noch erwähnen das der Arbeitgeber kurz nach Eintritt der AU gekündigt hat (Probezeit) und somit nach der AU erstmal arbeitslosigkeit besteht und ein Ende der AU im moment noch nicht absehbar ist.
Es ist also korrekt die Krankenkassenbeiträge die im Moment nicht zu zahlen sind auf das Brutto Krankengeld aufzuschlagen?
Ich sollte noch erwähnen das der Arbeitgeber kurz nach Eintritt der AU gekündigt hat (Probezeit) und somit nach der AU erstmal arbeitslosigkeit besteht und ein Ende der AU im moment noch nicht absehbar ist.
Hallo,
für die Vergangenheit ist es einfach:
Es sind alle Bruttoeinnahmen der Familie zugrunde zu legen. Beim Krankengeld also das Bruttokrankengeld (ausgezahltes Krankengeld plus Beiträge aus dem Krankengeld).
Für die Zukunft gibt es keine genauen Regelungen. Normalerweise versucht man den tatsächlichen Verhältnissen nahe zu kommen.
Z.B. Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit? Gibt es hierzu evtl. ein MDK-Gutachten?
Welche Bruttoeinnahmen sind nach der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten?
Am besten nochmal das Gespräch mit der Kasse suchen:
Falls man keine gemeinsame Basis gibt, ggf. Berechnung "unter Vorbehalt" vornehmen lassen. Oder wenn die Arbeitsunfähigkeit bald beendet ist, stattdessen neuen Antrag mit Arbeitslosengeldbescheid stellen.
Gruß
RHW
für die Vergangenheit ist es einfach:
Es sind alle Bruttoeinnahmen der Familie zugrunde zu legen. Beim Krankengeld also das Bruttokrankengeld (ausgezahltes Krankengeld plus Beiträge aus dem Krankengeld).
Für die Zukunft gibt es keine genauen Regelungen. Normalerweise versucht man den tatsächlichen Verhältnissen nahe zu kommen.
Z.B. Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit? Gibt es hierzu evtl. ein MDK-Gutachten?
Welche Bruttoeinnahmen sind nach der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten?
Am besten nochmal das Gespräch mit der Kasse suchen:
Falls man keine gemeinsame Basis gibt, ggf. Berechnung "unter Vorbehalt" vornehmen lassen. Oder wenn die Arbeitsunfähigkeit bald beendet ist, stattdessen neuen Antrag mit Arbeitslosengeldbescheid stellen.
Gruß
RHW