Beitragszahlung während des Mutterschaftsgeldbezuges?
Moderator: Czauderna
Beitragszahlung während des Mutterschaftsgeldbezuges?
Hallo zusammen,
ich bin als Selbständige in der GKV freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Für die Zeit vor und nach der Geburt meines Kindes habe ich Mutterschutzgeld (in Höhe des Krankengeldes) beantragt und bewilligt bekommen.
Während des Mutterschaftsgeldbezuges heißt es in einem Schreiben der Krankenkasse, dass ich keine Beiträge auf Arbeitseinkommen zahle.
Da jedoch das zugrundeliegende Einkommen (hier: 1.000€) niedriger als die Mindestmessungsgrundlage (in 2012: 1.968,75 €) ist, soll ich für den Aufstockungsbetrag (hier 968,75 €) bis zur Mindesbemessungsgrundlage Beiträge während des Mutterschaftsgeldbezuges zahlen.
Meine Frage ist, muss ich tatsächlich während des Mutterschaftsgeldbezuges Beiträge für den Aufstockungsbetrag zahlen?
Wenn ja, worauf genau basiert dieser Grundsatz?
Vielen Dank im Voraus.
Alexia
ich bin als Selbständige in der GKV freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Für die Zeit vor und nach der Geburt meines Kindes habe ich Mutterschutzgeld (in Höhe des Krankengeldes) beantragt und bewilligt bekommen.
Während des Mutterschaftsgeldbezuges heißt es in einem Schreiben der Krankenkasse, dass ich keine Beiträge auf Arbeitseinkommen zahle.
Da jedoch das zugrundeliegende Einkommen (hier: 1.000€) niedriger als die Mindestmessungsgrundlage (in 2012: 1.968,75 €) ist, soll ich für den Aufstockungsbetrag (hier 968,75 €) bis zur Mindesbemessungsgrundlage Beiträge während des Mutterschaftsgeldbezuges zahlen.
Meine Frage ist, muss ich tatsächlich während des Mutterschaftsgeldbezuges Beiträge für den Aufstockungsbetrag zahlen?
Wenn ja, worauf genau basiert dieser Grundsatz?
Vielen Dank im Voraus.
Alexia
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Re: Beitragszahlung während des Mutterschaftsgeldbezuges?
Hi Alexia,
Also wenn Du NUR das Mutterschaftsgeld beziehst, liegt Beitragsfreiheit vor (§ 8 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Gruß
Sportsfreund
Was für Einkünfte in Höhe dieser 1000 EUR sollen das sein? Bist Du verheiratet und hättest ggf. einen Familienversicherungsanspruch?Alexia hat geschrieben:Da jedoch das zugrundeliegende Einkommen (hier: 1.000€) niedriger als die Mindestmessungsgrundlage (in 2012: 1.968,75 €) ist, soll ich für den Aufstockungsbetrag (hier 968,75 €) bis zur Mindesbemessungsgrundlage Beiträge während des Mutterschaftsgeldbezuges zahlen.
Meine Frage ist, muss ich tatsächlich während des Mutterschaftsgeldbezuges Beiträge für den Aufstockungsbetrag zahlen?
Wenn ja, worauf genau basiert dieser Grundsatz?
Also wenn Du NUR das Mutterschaftsgeld beziehst, liegt Beitragsfreiheit vor (§ 8 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Gruß
Sportsfreund
Re: Beitragszahlung während des Mutterschaftsgeldbezuges?
Hi Sportsfreund,
bei den Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus hauptselbständiger Tätigkeit (auf Basis des Einkommensbescheides).
Ich bin ledig und habe folglich keinen Familienversicherungsanspruch.
Ich beziehe nur das Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse gewährt mir ja Beitragsfreiheit auf das Einkommen (hier 1000 €) , jedoch nicht auf den Aufstockungsbetrag (hier 968,75) bis zur Mindestbemessungsgrundlage €), d.h. während des Bezuges von Mutterschaftsgeld soll ich Beiträge für den Aufstockungsbetrag von 968,75 € , welches als "fiktives" Einkommen angesetzt wird, zahlen
Ist jemanden dieser Grundsatz bzw. diese Vorgehensweise bekannt?
Darf die Krankenversicherung für den Aufstockungsbetrag Beiträge während des Mutterschaftsgeldbezuges verlangen?
Vielen Dank im Voraus.
Alexia
bei den Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus hauptselbständiger Tätigkeit (auf Basis des Einkommensbescheides).
Ich bin ledig und habe folglich keinen Familienversicherungsanspruch.
Ich beziehe nur das Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse gewährt mir ja Beitragsfreiheit auf das Einkommen (hier 1000 €) , jedoch nicht auf den Aufstockungsbetrag (hier 968,75) bis zur Mindestbemessungsgrundlage €), d.h. während des Bezuges von Mutterschaftsgeld soll ich Beiträge für den Aufstockungsbetrag von 968,75 € , welches als "fiktives" Einkommen angesetzt wird, zahlen
Ist jemanden dieser Grundsatz bzw. diese Vorgehensweise bekannt?
Darf die Krankenversicherung für den Aufstockungsbetrag Beiträge während des Mutterschaftsgeldbezuges verlangen?
Vielen Dank im Voraus.
Alexia
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Dann hilft Dir Folgendes weiter:
Dieser Mindestbeitrag wird in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt. Sooo.
Und in den Beitragsverfahrensgrundsätzen steht nun aber folgendes:
Viel Glück mit Deiner KK.
Gruß
Sportsfreund
Dieser Mindestbeitrag wird in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt. Sooo.
Und in den Beitragsverfahrensgrundsätzen steht nun aber folgendes:
Also kommt diese Aufstockung NICHT in Frage - zumindest nicht für die Dauer des MG-Bezugs.(4) Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V gelten in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezugs nicht.
Viel Glück mit Deiner KK.
Gruß
Sportsfreund
Hallo!
es gab da eine Rechtsänderung zum 01.08.2011.
Hintergrund ist, dass man ja immer ausgehend von der Mindestbemessungsgrenze Beiträge zahlt, selbst wenn die Einkünfte darunter liegen. Da aber nur das Krankengeld/Mutterschaftsgeld nach § 224 SGB V beitragsfrei ist, sind aus dem Aufstockungsbetrag Beiträge zu zahlen. Es besteht ja Beitragspflicht nach 240 SGB V zeitgleich.
916,25 € x 15,5 % = 142,02 €.
Das ist bei dem wenigen Krankengeld hart, ist aber leider so.
Gruß
KKbine
es gab da eine Rechtsänderung zum 01.08.2011.
Hintergrund ist, dass man ja immer ausgehend von der Mindestbemessungsgrenze Beiträge zahlt, selbst wenn die Einkünfte darunter liegen. Da aber nur das Krankengeld/Mutterschaftsgeld nach § 224 SGB V beitragsfrei ist, sind aus dem Aufstockungsbetrag Beiträge zu zahlen. Es besteht ja Beitragspflicht nach 240 SGB V zeitgleich.
916,25 € x 15,5 % = 142,02 €.
Das ist bei dem wenigen Krankengeld hart, ist aber leider so.
Gruß
KKbine
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Hi Bine,
Wo kann ich diese Änderung nachlesen? Auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes findet man die Beitragsverfahrensgrundsätze mit Stand vom 30.05.2011. Und darin heißt es noch immer, dass § 240 Abs. 4 Sätze 1-3 (=der Mindestbeitrag bzw. die BBG) NICHT gelten.
Also wenn Du Unterlagen oder Links hierzu hast, bitte unbedingt her damit.
Danke schonmal und Gruß
Sportsfreund
Interessant. Ich lerne ja immer gern dazu. Da ich mir sage, nicht immer Alles wissen zu müssen, aber mindestens zu wissen, wo was steht:KKbine hat geschrieben:Hallo!
es gab da eine Rechtsänderung zum 01.08.2011.
Wo kann ich diese Änderung nachlesen? Auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes findet man die Beitragsverfahrensgrundsätze mit Stand vom 30.05.2011. Und darin heißt es noch immer, dass § 240 Abs. 4 Sätze 1-3 (=der Mindestbeitrag bzw. die BBG) NICHT gelten.
Also wenn Du Unterlagen oder Links hierzu hast, bitte unbedingt her damit.
Danke schonmal und Gruß
Sportsfreund
Hallo Sportsfreund!
Ich habe jetzt nochmal im Büro nachgelesen. Es gab seitens des GKV-Spitzenverbandes eine Klarstellung an alle Krankenkassen, dass der § 8 Abs. 3 BVSzGs von allen Krankenkassen falsch ausgelegt wurde.
In der Begründung heißt es, dass die Beitragsfreiheit nur in dem Umfang eintreten kann, in dem das Krankengeld beitragspflichtige und somit tatsächlich entgangenes Arbeitsentgelt ersetzt. Sprich, man hat einen Ausfall von 1000 Euro, so ist auch das Krankengeld nur in dieser Höhe beitragsfrei. Der Rest bleibt beitragspflichtig.
Die Änderung wurde mit dem 30.05.11 bekannt gegeben und war ab 01.08.2011 sofort umzusetzen.
Ich finde es unlogisch, aber das spielt ja keine Rolle.
Gruß, die Bine
Ich habe jetzt nochmal im Büro nachgelesen. Es gab seitens des GKV-Spitzenverbandes eine Klarstellung an alle Krankenkassen, dass der § 8 Abs. 3 BVSzGs von allen Krankenkassen falsch ausgelegt wurde.
In der Begründung heißt es, dass die Beitragsfreiheit nur in dem Umfang eintreten kann, in dem das Krankengeld beitragspflichtige und somit tatsächlich entgangenes Arbeitsentgelt ersetzt. Sprich, man hat einen Ausfall von 1000 Euro, so ist auch das Krankengeld nur in dieser Höhe beitragsfrei. Der Rest bleibt beitragspflichtig.
Die Änderung wurde mit dem 30.05.11 bekannt gegeben und war ab 01.08.2011 sofort umzusetzen.
Ich finde es unlogisch, aber das spielt ja keine Rolle.
Gruß, die Bine
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Hallo KKbine,
vielen Dank für die Info. Interessant wäre jetzt nur noch, wo man das nachlesen kann.
Auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes selbst findet man nämlich nur die Beitragsverfahrensgrundsätze mit Stand vom Mai 2011. Darin steht der § 8 BVSzGs noch immer so drin wie zuvor, sprich: § 240 SGB V mit dessen Mindest-Beitragsbemessung gilt demnach bei KG- oder MG-Bezug nicht.
Vielleicht kannst Du ja noch Quellen zur Änderung ab 01.08.11 vorlegen.
Gruß
Sportsfreund
vielen Dank für die Info. Interessant wäre jetzt nur noch, wo man das nachlesen kann.
Auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes selbst findet man nämlich nur die Beitragsverfahrensgrundsätze mit Stand vom Mai 2011. Darin steht der § 8 BVSzGs noch immer so drin wie zuvor, sprich: § 240 SGB V mit dessen Mindest-Beitragsbemessung gilt demnach bei KG- oder MG-Bezug nicht.
Vielleicht kannst Du ja noch Quellen zur Änderung ab 01.08.11 vorlegen.
Gruß
Sportsfreund
Hallo!
Jaja, genau. Der Inhalt bleibt auch. Die Kassen wurde nur angeschrieben, dass sie den Inhalt falsch interpretiert hätten.
(3) 1Der Bezug von Krankengeld nach § 44 Ab. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt;
Sprich: Das tatsächlich entgangene Arbeitsentgelt ( in dem Beispiel 1000 Euro) ist beitragsfrei zu setzen, weil nur 1000 Euro entgehen und nicht 1968 Euro. Und die Beitragsfreiheit beziehe sich darauf.
Gruß, die Bine
Jaja, genau. Der Inhalt bleibt auch. Die Kassen wurde nur angeschrieben, dass sie den Inhalt falsch interpretiert hätten.
(3) 1Der Bezug von Krankengeld nach § 44 Ab. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt;
Sprich: Das tatsächlich entgangene Arbeitsentgelt ( in dem Beispiel 1000 Euro) ist beitragsfrei zu setzen, weil nur 1000 Euro entgehen und nicht 1968 Euro. Und die Beitragsfreiheit beziehe sich darauf.
Gruß, die Bine
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Hi,
OK kkbine, verstehe was Du meinst.
Dennoch überleg ich mir gerade:
Wenn dem so sein soll, dass die Diff. bis zur Mindest-Beitragsbemessung zu erheben ist, warum dann noch ein Verweis auf § 240??
Bsp:
Geringverdiener
- Einkommen 1000 EUR
- Beitrag nach 1968,75 EUR
- im KG-Bezug beitragspflichtig: 968,75 EUR
Besserverdiener
- Einkommen 3000 EUR
- im KG-Bezug beitragspflichtig: 0,00 EUR
Da hat mir die Interpretation einzelner Kassen vorher besser gefallen.
Gruß
Sportsfreund
OK kkbine, verstehe was Du meinst.
Dennoch überleg ich mir gerade:
Wenn dem so sein soll, dass die Diff. bis zur Mindest-Beitragsbemessung zu erheben ist, warum dann noch ein Verweis auf § 240??
Dieser Nebensatz wäre ja gänzlich überflüssig, oder? Außerdem würde durch diese Regelung ein Selbständiger mit geringeren Einkünften schlechter stellen, als den Besserverdiener....soweit und solange es entfällt; § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V gelten in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezugs nicht.
Bsp:
Geringverdiener
- Einkommen 1000 EUR
- Beitrag nach 1968,75 EUR
- im KG-Bezug beitragspflichtig: 968,75 EUR
Besserverdiener
- Einkommen 3000 EUR
- im KG-Bezug beitragspflichtig: 0,00 EUR
Da hat mir die Interpretation einzelner Kassen vorher besser gefallen.
Gruß
Sportsfreund
Nee. Grds. muss er ja Beiträge von einer Mindestbemessungsgrenze zahlen. Während des Krankengeldbezuges muss er aber nur von der Mindestbemessungsgrenze abzüglich des Einkommens Beiträge zahlen. Dieses sagt der Nebensatz m.E. aus.Sportsfreund hat geschrieben:Wenn dem so sein soll, dass die Diff. bis zur Mindest-Beitragsbemessung zu erheben ist, warum dann noch ein Verweis auf § 240??Dieser Nebensatz wäre ja gänzlich überflüssig, oder?...soweit und solange es entfällt; § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V gelten in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezugs nicht.
MfG
ratte1
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