Hallo,Carina hat geschrieben:Alles richtig @Anton und @Czauderna, mir geht es im wesentlichen darum, ob nach einer gewissen Zeit (6,12,24,....) Monaten und Nichtbeantwortung des Widerspruchs dann der evtl. Anspruch "verjährt" ist, wenn die BG sich nicht mehr meldet. Untätigkeitsklage würden wir ja nur einreichen, wenn "wir" noch etwas zu beanspruchen hätten ....
eine (rechtsmässige) Forderung zu viel gezahlter Leistungen verjährt vier Jahre nach Entstehung.
Gruss
Czauderna