Hallo und guten Tag!
Meine fiktive Frage:
Was machen eigentlich die Krankenkassen, wenn nach Erlass ihres Verwaltungsaktes (aufgrund von § 51 Sgb V - Aufforderung zum Rehaantrag LTA) bei der DRV keine Umdeutung in einen Rentenantrag stattfindet, da ein Umschulungsberuf vorhanden war und auf diesen verwiesen wurde?
Was ist dann mit diesem "belastenden Verwaltungsakt". Ist der dann gegenstandslos und läuft ins Leere? Was bedeutet es für den Versicherten, was Krankengeld und Weiterversicherung angeht. Er ist ja der Aufforderung der Krankenkasse nachgekommen.
Danke für die Info!
Lg
Auswirkung eines Verwaltungsaktes
Moderator: Czauderna
Re: Auswirkung eines Verwaltungsaktes
Hallo,Solveigh hat geschrieben:Hallo und guten Tag!
Meine fiktive Frage:
Was machen eigentlich die Krankenkassen, wenn nach Erlass ihres Verwaltungsaktes (aufgrund von § 51 Sgb V - Aufforderung zum Rehaantrag LTA) bei der DRV keine Umdeutung in einen Rentenantrag stattfindet, da ein Umschulungsberuf vorhanden war und auf diesen verwiesen wurde?
Was ist dann mit diesem "belastenden Verwaltungsakt". Ist der dann gegenstandslos und läuft ins Leere? Was bedeutet es für den Versicherten, was Krankengeld und Weiterversicherung angeht. Er ist ja der Aufforderung der Krankenkasse nachgekommen.
Danke für die Info!
Lg
Ziel dieser Aufforderung ist nicht die Rentenantragstellung sondern die Reha, auch wenn es manches mal den Anschein hat, als wäre es umgekehrt. Eine Umdeutung in einen Rentenantrag erfolgt durch den Rentenversicherungsträger entweder direkt bei Beantragung der Reha, weil beispielsweise keine Erfolgsaussichten bestehen aufgrund der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers, also kein Reha-Ziel vorhanden ist oder wenn nach dem erfolglosen Ende der Reha das gleiche Ergebnis steht. Wenn du also der Aufforderung folge geleistet hast, dann sollte die Sache damit erledigt sein für die Kasse - sie darf dich nicht zur Rentenantragstellung auffordern ohne den entsprechenden Entscheid der Rentenversicherung.
Gruss
Czauderna