hat ein Widerspruch gegen die Beendigung des Krankengeldes wegen angeblichem Ende der Arbeitsunfähigkeit (festgestellt durch den MDK in einem 5 minütigem Gespräch ohne jegliche vorhandenen Unterlagen) aufschiebende Wirkung? D.h. muss bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids weiter Krankengeld geleistet werden oder nicht?
Zu diesem Problem konnte ich leider noch keine vernünftigen Aussage aus meiner Sachbearbeiterin herausbekommen und im Internet finden sich widersprüchliche Aussagen.
Für mich ist der Fall eigentlich ganz klar. Laut SGG § 86a gilt:
Offenbar tritt hier zunächst Absatz 1 ein. d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben erstmal grundsätzlich aufschiebende Wirkung.(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
Dies wird aber durch Absatz 2, Punkt 3 eingeschränkt (bei KG handelt es sich um eine laufende Leistung der Sozialversicherung) insofern, dass die Anfechtungsklage gegen den Entzug laufender Leistungen keine aufschiebende Wirkung hat. Im Gegensatz zu den anderen Punkten ist hier ausdrücklich nur die Rede von der Anfechtungsklage und nicht vom Widerspruch. Es ist demnach also klar, dass der Gesetzgeber den Leistungsbezieher vor der Willkür eines Sachbearbeitern schützen möchte indem er zumindest dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommen lässt, so dass die Entscheidung zumindest noch einmal von einer höheren Stelle geprüft wird, bevor Sie Wirkung entfaltet. Falls diese Überprüfung dann aber ergibt, dass der Bescheid rechtens ist, kommt der eventuell folgenden Anfechtungsklage zunächst keine aufschiebende Wirkung zu.
Dies habe ich so auch meiner Sachbearbeiterin erklärt, mit Zitat obigen Paragraphens. Dennoch weigert sich diese - trotz vorliegender AU-Bescheinigung - weiter KG zu zahlen mit folgenden Begründungen (leider teilt mir die DAK ihre Entscheidungen und Gründe nur noch telefonisch mit, daher kann ich nur aus dem Gedächtnis zitieren):
1. Das sei ja garkein 'richtiger' Widerspruch, weil ich das geschrieben hätte und nicht mein Arzt
2. Ich könne ja solange ALG2 beantragen
Meines Erachtens lassen diese Aussagen auf ein grundsätzliches Missverständnis des Sozialgerichtsverfahrens schliessen:
Bzgl 1.: Es handelt sich hier ja nicht um einen 'medizinischen Widerspruch' sondern um einen Widerspruch gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt (VA) laut SGG im vorgerichtlichem Rechtsschutz, den auch nur ich einlegen und nicht mein Arzt (da mein Arzt nicht durch den VA beschwert ist). Der sog. 'med. Widerspruch' ist meines Erachtens ein Phantasiewort der GKV, das dazu dient den KG-Beziehern zu suggerieren, dass nur ihr Arzt etwas gegen den VA tun kann, was natürlich vollkommener Unsinn ist. Im Zweifelsfall wird immer ein Gericht entscheiden müssen, allerdings nur wenn auch fristgemäss Widerspruch eingelegt wurde. Derjenige der sich nicht mit dem Verwaltungsrecht auskennt verlässt sich nun mglw. ganz auf seinen Arzt und versäumt dadurch die Frist, ganz im Sinne der DAK, da dies ja eine gerichtliche Klärung unmöglicht macht, so dass sie weiter rumwillküren kann, mit ihren 5-Minuten 'Gutachten'.
Bzgl. 2.: Es mag zwar stimmen, dass ich ALG2 beantragen kann, aber im SGG steht nichts davon, das dies der aufschiebenden Wirkung vorrangig ist. Zudem kann ich auch garkein ALG2 beziehen, da ich wie mein ALG2-Sachbearbeiter mir ankündigte, sobald mein Antrag vollständig vorliegt (habe bisher nur Formblatt 1 zur Anspruchssicherung abgegeben), erstmal eine 6 tägige Massnahme mitmachen muss, 'damit das Arbeitsamt mich kennenlernt'. Falls ich dies nicht tue - was mir aufgrund von AU unmöglich ist - wird mein ALG2 zunächst gekürzt und dann ganz gestrichen. D.h. also dass der Vorschlag der Sachbearbeiterin nicht nur rechtlich keine Grundlage hat, sondern auch faktisch nicht durchführbar ist (ausser, ich werde bis dahin wieder gesund).
Weiterhin möchte ich noch anmerken, dass die DAK auch keinen sofortigen Vollzug angeordnet hat (siehe SGG). Dies wäre dann aber auch direkt gerichtlich überprüfbar. Aktuell sagt die DAK nur 'nö, wir zahlen nicht', telefonisch und ohne jegliche Rechtsbelehrung. Und Sie zahlen auch tatsächlich nicht, obwohl ich weiter Auszahlungsscheine einreiche ('faktischer Vollzug').
Bevor ich nun beim Sozialgericht eine Zwangsvollstreckung gegen die DAK beantrage, wollte ich hier sicherheitshalber die 'Experten' fragen, wie ihr das seht. Dabei bin ich v.a. an den jeweiligen Rechtsquellen (Gesetze etc.) intressiert, weniger an der Praxis. Dass die Praxis des vorgerichtlichen Rechtsschutzes bei der DAK nicht so funktioniert wie bei ALLEN anderen Behörden mit denen ich bisher zutun hatte, habe ich ja schon feststellen müssen.. (selbst das Arbeitsamt begründet seine VAs schriftlich und legt dabei dar wie man sich dagegen wehren kann).
Sollte es nicht noch andere Gesetzesstellen/Urteile geben, die das Verhalten der DAK rechtfertigen ist das wohl illegal (vllt sogar strafbar) was dort zZ gängige Praxis ist.
Viele Dank fürs Lesen und ggf. Antworten:)
Danny