Mak kurz zur Info für alle die es intressiert.Aufrechnung oder Verrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen
Von NF, am 23.12.2011
BSG, Beschluss vom 31.8.2011 – GS 2/2010
Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage angegriffen werden.
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Schließlich geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der Erklärung um einen Verwaltungsakt handelt. Vor dessen Erlass hat eine Anhörung stattzufinden (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X).
Hinweis: Der Große Senat hat aufgrund einer Vorlage des 13. Senats entschieden (BSG, Entscheidung vom 25.2.2010, B 13 R 76/09 R).
Ansonsten guten Rutsch und und eine gesundes Jahr 2012.