Wurde in der Probezeit gekuendigt unter Anrechnung vom Urlaub.
Wollte mich nach dem Arbeitsverhaeltnis wieder selbstaendig machen.
Hatte dann 2 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses einen Unfall-Steissbeinprellung u. angebrochen.
Der Arzt schrieb mich krank,roentgen, usw.
Nur auf mein Telefonat nach 6 Wochen, wo das Krankengeld bliebe, bekam ich es dann.
Nach 5 Monaten,war immer noch bewegungseingeschraengt krank geschrieben, wurde mir von heute mein Krankengeld verweigert, denn nach med. Gutachten des MDK bin ich wieder gesund u. solle zum AA gehen.
Mein Widerspruch gegen das angebliche MDK-Urteil, u. mein Einspruch gegen die Verweigerung des Kg, blieb bisher,seit 5 Monaten unbeantwortet.
War nicht beim MDK gewesen, gab keine Aufforderung dazu.
Wurde also per Aktenlage online abgewrackt.Jetzt kuemmert sich der VDK darum.
Bei der Kuendigung des KG war keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Muss morgen zum Arbeitsamt um mich fuer den Markt zur Verfuegung stellen, also gesund sein, dass ich ALG 1 bekomme.
Wie sind die Chancen,Rechtslage? Krankengeldverweigerung aufgrund Aktenlage des MDK?
Freue mich auf Post.
LG
Stefan
Audi BKK--Med. Dienst
Moderator: Czauderna
Hallo,
Widerspruch einlegen und das sofort - dem Widerspruch auf jeden Fall eine medizinische Begründung beifügen, d.h. zum Arzt gehen, diesem die Sache schildern und sich eine medizinische Widerspruchsbegründung geben lassen.
Die Tatsache dass keine körperliche Untersuchung durch den MDK erfolgte ist hier nicht ausschlaggebend - der MDK entscheidet selbst ob er jemanden sehen will oder ob ihm die vorliegenden (hoffentlichen aktuellen) Befundberichte ausreichen.
Wichtig auch, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes verlangen.
Bitte beachten dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Kasse muss wegen des Widerspruchs kein Krankengeld weiterzahlen.
Gruß
Czauderna
Widerspruch einlegen und das sofort - dem Widerspruch auf jeden Fall eine medizinische Begründung beifügen, d.h. zum Arzt gehen, diesem die Sache schildern und sich eine medizinische Widerspruchsbegründung geben lassen.
Die Tatsache dass keine körperliche Untersuchung durch den MDK erfolgte ist hier nicht ausschlaggebend - der MDK entscheidet selbst ob er jemanden sehen will oder ob ihm die vorliegenden (hoffentlichen aktuellen) Befundberichte ausreichen.
Wichtig auch, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes verlangen.
Bitte beachten dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Kasse muss wegen des Widerspruchs kein Krankengeld weiterzahlen.
Gruß
Czauderna
Einspruch
Hallo!
Habe gleich Einspruch eingelegt mit aerztlichem aktuellem Befund.
Ich bekam nie mehr Antwort.
Habe alles dem VDK uebergeben.
Es soll ein Grundsatzurteil geben in Hessen, dass ohne direkte med. Untersuchung durch den MDK ein Krankengeldstopp nicht zulaessig ist.
Danke fuer die Antwort u. Hilfe.Bekomme ab heute ALG 1. Habe mich vom 09.04.09 selber durchgeschlagen, jetzt wirds halt eng.
LG
Stefan
Habe gleich Einspruch eingelegt mit aerztlichem aktuellem Befund.
Ich bekam nie mehr Antwort.
Habe alles dem VDK uebergeben.
Es soll ein Grundsatzurteil geben in Hessen, dass ohne direkte med. Untersuchung durch den MDK ein Krankengeldstopp nicht zulaessig ist.
Danke fuer die Antwort u. Hilfe.Bekomme ab heute ALG 1. Habe mich vom 09.04.09 selber durchgeschlagen, jetzt wirds halt eng.
LG
Stefan
das Grundsatzurteil würd ich gern mal sehen, ist mir bisher nicht bekannt, in der Praxis werden durchaus Entscheidungen nach Aktenlage getroffen, wenn ein Reha-Antrag nach Aktenlage bewilligt wird beschwert sich ja auch keiner, aber anderes Thema
der Bescheid ohne Rechtsbehelf ist durchaus rechtsgültig, ohen Rechtsbehelf verlängert sich lediglich die Widerspruchfrist von 1 Monat auf 1 Jahr, insoweit eher ein Nachteil für deine KK
wenn nach 5 Monaten keine Reaktion auf den Widerspruch erfolgte, kann man nur zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht raten, eine Untätigkeitsklage wäre auch zu überlegen, aber darauf sollte der VdK auch kommen, mit "richtigen" Anwälten für Sozialrecht ist man meiner Erfahrung nach besser beraten als mit den Hobby-Juristen vom VdK oder GDB...aber das ist meine persönliche Meinung
der Bescheid ohne Rechtsbehelf ist durchaus rechtsgültig, ohen Rechtsbehelf verlängert sich lediglich die Widerspruchfrist von 1 Monat auf 1 Jahr, insoweit eher ein Nachteil für deine KK
wenn nach 5 Monaten keine Reaktion auf den Widerspruch erfolgte, kann man nur zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht raten, eine Untätigkeitsklage wäre auch zu überlegen, aber darauf sollte der VdK auch kommen, mit "richtigen" Anwälten für Sozialrecht ist man meiner Erfahrung nach besser beraten als mit den Hobby-Juristen vom VdK oder GDB...aber das ist meine persönliche Meinung