AU-RL §6

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Nitro1
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AU-RL §6

Beitrag von Nitro1 » 23.01.2014, 03:59

Hallo
wie soll man jetzt vorgehen
es gibt eine Regel in den Rechtlinien nach AU-Richtline §6
da heisst es :
§ 6 AU-RL - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen - bezeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V - auszustellen.

(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.


http://www.g-ba.de/downloads/62-492-726 ... -04-18.pdf

Das würde heissen das meine Frau trotz ihre Lücke weil sich nicht zum Arzt gehen konnte wieder im KG drin oder ?
mfg

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 23.01.2014, 19:32


Nitro1
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Beitrag von Nitro1 » 30.01.2014, 01:58

Ich muss dir entgegensprechen mit dem Urteil !

SG Speyer vom 22.11.2013, S 19 KR 600/11:

Vorspann-Titel:

Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehung des Anspruchs durch einmalige ärztliche Feststellung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - Ende des Anspruchs weder auf Grund ärztlicher Prognose noch durch Ende des Bewilligungsabschnitts - keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich für den Fortbestand des Anspruchs

1. Das SGB V gewährt den mit Krankengeldanspruch Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld u.a. dann, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht.

Dieser Anspruch kann nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden (vgl. § 31 SGB I). Bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 SGB I).

2. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Die ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V besteht in der tatsächlichen Wahrnehmung des Arztes, sofern dieser auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangt, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeitsfähig. Die Feststellung ist nicht formgebunden. Eine ärztliche "Bescheinigung" verlangt § 46 SGB V im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 EFZG nicht.

Eine Bestimmung, dass der einmal entstandene Anspruch auf Krankengeld nur fortbesteht, soweit weitere ärztliche Feststellungen erfolgen, enthält das SGB V nicht. Daher kann auch nicht das Ende des Anspruchs daraus gefolgert werden, dass der Versicherte keine weiteren ärztlichen Feststellungen veranlasst hat. Maßgeblich ist das tatsächliche Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (vgl. SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - und SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -)

3. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V lediglich bis zur erstmaligen Meldung der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Ist eine Meldung erfolgt, sind bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Meldungen durch den Versicherten erforderlich, um ein späteres Ruhen des Anspruchs zu verhindern (entgegen BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R-; Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R - ).


Zum kompletten Urteil in der Rechtsprechungsdatenbank von Rheinland-Pfalz:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 51D2507A53}

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... z2rppwMZ1s

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.01.2014, 07:24

Gegen das Urteil wurde Widerspruch erhoben. Das Verfahren läuft noch, meines Wissens nach. Ggf. kann dieses Urteil zur Untermauerung eines widerspruches genutzt werden.

Nitro1
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Beitrag von Nitro1 » 30.01.2014, 17:23

Hallo
na klar werde ich auch damit mein Wiederspruch machen da man von den KK noch nicht mal Infomiert worden ist geschweige Schriftlichen hinweis.
Ein Freund musste bei der AOK dazu ein Schriftstück unterschreiben damit er die Belehrung bekommen hat,was ich auch richtig finde.

Meine KK meinte haben keine Pflicht dazu.
MFG

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