AU-Feststellung am letzten Tag der Beschäftigung

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Moderator: Czauderna

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Swantje B.
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AU-Feststellung am letzten Tag der Beschäftigung

Beitrag von Swantje B. » 11.08.2012, 20:57

Hallo,

eine Konstellation die häufiger vorkommt und die Argumentationskette, die von einigen Krankenkassen immer wieder gerne ins Feld geführt wird:

letzter Tag der Beschäftigung: 30.09.
ärztliche Feststellung der AU: 30.09.

Argumentation, mit der ein Krankengeldanspruch abgelehnt wird:
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Beschäftigungstages (hier also am 30.09. 24:00 Uhr). Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung (hier also am 01.10.). Am 01.10. besteht kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr. Also wird kein Krankengeld gezahlt.

Dazu das BSG (10.5.2012, B 1 KR 19/11 R):
AU-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses reicht.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=84

Interessante Nebenfeststellung des BSG:
Wenn die ärztliche Feststellung der AU tatsächlich zu spät erfolgt, ist ein Krankenkgeldanspruch nach § 19 SGB V schon dann zu verneinen, wenn prognostisch davon auszugehen ist, dass innerhalb eines Monats keine neue Versicherungspflicht zu Stande kommt - weil dann die Kralle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) zuschlägt.

Für den ein oder anderen vielleicht ganz interessant ...

Gruß
Swantje

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 12.08.2012, 08:24

BZW ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Czauderna
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Re: AU-Feststellung am letzten Tag der Beschäftigung

Beitrag von Czauderna » 12.08.2012, 10:00

Swantje B. hat geschrieben:Hallo,

eine Konstellation die häufiger vorkommt und die Argumentationskette, die von einigen Krankenkassen immer wieder gerne ins Feld geführt wird:

letzter Tag der Beschäftigung: 30.09.
ärztliche Feststellung der AU: 30.09.

Argumentation, mit der ein Krankengeldanspruch abgelehnt wird:
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Beschäftigungstages (hier also am 30.09. 24:00 Uhr). Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung (hier also am 01.10.). Am 01.10. besteht kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr. Also wird kein Krankengeld gezahlt.

Dazu das BSG (10.5.2012, B 1 KR 19/11 R):
AU-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses reicht.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=84

Interessante Nebenfeststellung des BSG:
Wenn die ärztliche Feststellung der AU tatsächlich zu spät erfolgt, ist ein Krankenkgeldanspruch nach § 19 SGB V schon dann zu verneinen, wenn prognostisch davon auszugehen ist, dass innerhalb eines Monats keine neue Versicherungspflicht zu Stande kommt - weil dann die Kralle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) zuschlägt.

Für den ein oder anderen vielleicht ganz interessant ...

Gruß
Swantje
Hallo,
aus der Praxis heraus kann ich sagen, dass es bei Streitigkeiten meist um die
Dauer ( maximal 78 Wochen oder nur nachgehender Anspruch) geht, oder,
wenn Anspruch auf FamV. besteht, um die generelle Zahlung.
Und noch etwas, auch wenn es u.U. nicht gerne gelesen wird von dem Einen oder der Anderen, in den Fällen, bei denen die AU-Meldung am letzten Tag
der Beschäftigung ausgestellt wurde, waren fast alle mit einer "Allerweltsdiagnose", also Husten, Schnupfen, Heiserkeit Versehen, Diagnosen also, mit denen man sich sonst wahrscheinlich nicht "krankschreiben" lassen.
Gemäß meiner Grundhaltung, kann man natuerlich auch das nicht verallgemeinern, es ist eben meine eigene, persönliche Erfahrung.
Gruss
Czauderna

Swantje B.
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Husten, Schnupfen, Heiserkeit

Beitrag von Swantje B. » 12.08.2012, 17:55

Hallo,

ja, es sind häufig Feld-, Wald- und Wiesendiagnosen die am letzten Tag der Beschäftigung diagnostiziert werden.

Meine persönliche Meinung von Leuten, die sich wegen allgemeinem Unwohlsein am letzten Tag der Beschäftigung krankschreiben lassen, um Krankengeld zu bekommen, ist nicht die beste. Ich versuche aber, meine Moral außen vor zu lassen, und mich auf den gesetzlichen Anspruch zu konzentrieren.

Leider hat sich teilweise eine Art Verwaltungsstandrecht eingeschlichen, in der nur derjenige, der am lautesten schreit und seine Rechte einfordert, auch tatsächlich am meisten Recht erhält. Das schadet letztendlich allen. Krankengeldausgaben sollte man durch konsequentes Fallmanagement steuern - nicht durch versicherungsrechtliche Krücken. Ich begrüße es daher, wenn ab und zu aus Kassel die entsprechenden Leitpflöcke vorgegeben werden.

Gruß
Swantje

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