Anton Butz hat geschrieben:.
Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.
Teilen Sie diese – auch mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, vertretene – Rechtsauffassung?
DieHerren hat geschrieben:
Danach wird die Arbeitsunfähigkeit als Endbescheinigung zu kennzeichnen sein, wenn zum Zeitpunkt der Bescheinigung bereits eingeschätzt werden kann, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums enden wird oder tatsächlich geendet hat.
G-BA hat geschrieben:
Kann zum Zeitpunkt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bereits eingeschätzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit
mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums enden wird oder tatsächlich
geendet hat, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Endbescheinigung zu kennzeichnen.
Meine Interpretation der Antwort auf deine Frage: NEIN.