Das "Lemminge" eine Beleidigung sein soll war mir nicht bekannt.....
Lösche es einfach, wenn du denkst das dass die KK "Loyalen" Mitarbeiter Member hier stört.
Arbeitsamt und Krankengeld komplizierter fall
Moderator: Czauderna
hallo wem67,wem67 hat geschrieben:Das "Lemminge" eine Beleidigung sein soll war mir nicht bekannt.....
Lösche es einfach, wenn du denkst das dass die KK "Loyalen" Mitarbeiter Member hier stört.
vielen Dank - ob es allgemein eine Beleidigung ist, das vermag ich nicht zu sagen - hier und in diesem Zusammenhang sehe ich es aber so.
Ob es die Kassenmitarbeiter auch so sehen ist zwar nicht entscheidend, aber vielleicht meldet man sich ja kurz - solange warte ich dann mal.
Nochmals danke.
Gruss
Czauderna
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Also wieder zurück zum Kern der Sache:
Dies ist der neueste Sachstand:
https://www.elo-forum.org/schwerbehinde ... ost2205548
Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III und anschließendes Krankengeld in
Höhe des Arbeitslosengeldes dürften ausscheiden.
Aber statt Alg 1 höheres Krankengeld ist noch nicht vom Tisch. Auch wenn sich
billy und andere hier bisher nicht zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
äußerten
Hätte der Sachbearbeiter auf die Idee kommen können oder müssen,
unseren Helden auch zu seinem Arzt zu schicken, damit dieser noch
rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Frage der
Arbeitsunfähigkeit beurteilt?
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Dies ist der neueste Sachstand:
https://www.elo-forum.org/schwerbehinde ... ost2205548
Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III und anschließendes Krankengeld in
Höhe des Arbeitslosengeldes dürften ausscheiden.
Aber statt Alg 1 höheres Krankengeld ist noch nicht vom Tisch. Auch wenn sich
billy und andere hier bisher nicht zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
äußerten
Deswegen lautet die Frage:Zeues2000 hat geschrieben: Am 28.04.2017 Termin bei meinen Sachbearbeiter gehabt.
Dieser schickte mich zum ärztliche Dienst der AfA.
Hätte der Sachbearbeiter auf die Idee kommen können oder müssen,
unseren Helden auch zu seinem Arzt zu schicken, damit dieser noch
rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Frage der
Arbeitsunfähigkeit beurteilt?
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zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Wir wissen nicht, was am 28.04.2017 konkret Gegenstand des Gesprächs war. Davon wäre abhängig, ob der Sachbearbeiter eine – spontane – Beratungspflicht hatte und diese ordnungsgemäß erfüllte (§§ 14, § 15 SGB I) bzw. (s)ein Fehler für den sozialrechtlichen Nachteil unseres Helden kausal ist. Jedenfalls kann sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten der Arbeitsagentur ergeben, wenn sich die Krankenkasse dies zurechnen lassen muss. Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird z. B. dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und die Behörde aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht. Dabei ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte.
Also warum nicht mal näher hinschauen?
Literatureinstieg:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=186043
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zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Wir wissen nicht, was am 28.04.2017 konkret Gegenstand des Gesprächs war. Davon wäre abhängig, ob der Sachbearbeiter eine – spontane – Beratungspflicht hatte und diese ordnungsgemäß erfüllte (§§ 14, § 15 SGB I) bzw. (s)ein Fehler für den sozialrechtlichen Nachteil unseres Helden kausal ist. Jedenfalls kann sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten der Arbeitsagentur ergeben, wenn sich die Krankenkasse dies zurechnen lassen muss. Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird z. B. dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und die Behörde aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht. Dabei ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte.
Also warum nicht mal näher hinschauen?
Literatureinstieg:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=186043
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Guten Morgen Herr Butz,
Ich bin zwar noch fieberhaft damit beschäftigt, in meinen bisherigen Posts die Stelle zu suchen, an der ich gegen die Bedingungen verstoßen habe, aber trotzdem eine kurze Stellungnahme:
In einem seiner ersten Posts hat der TE mitgeteilt, er hätte bei dem Gespräch mitgeteilt, er könne nur leichte Tätigkeiten ausüben, diese hätte er bei seinem letzten Job auch gehabt. Vorausgesetzt, diese Schilderung stimmt, bin ich nicht der Auffassung, dass der SB von der AfA hier darauf hätte kommen müssen, dass AU vorliegt.
Der TE verweist auf seine Schwerbehinderung von 70%. Dies allein begründet nun auf keinen Fall AU. Und er verweist darauf, dass er nach 41 Berufsjahren fertig ist. Das glaube ich ihm, aber das ist auch kein Kriterium für AU. Er könnte auch bis zum letzten Tag arbeiten, es war ihm möglich. Insofern sage ich: nein, die AfA hat hier keinen Grund gehabt, von AU auszugehen.
Zu Ihrer Frage, Zeues: 38 Jahre.
Schönen Tag
Ich bin zwar noch fieberhaft damit beschäftigt, in meinen bisherigen Posts die Stelle zu suchen, an der ich gegen die Bedingungen verstoßen habe, aber trotzdem eine kurze Stellungnahme:
In einem seiner ersten Posts hat der TE mitgeteilt, er hätte bei dem Gespräch mitgeteilt, er könne nur leichte Tätigkeiten ausüben, diese hätte er bei seinem letzten Job auch gehabt. Vorausgesetzt, diese Schilderung stimmt, bin ich nicht der Auffassung, dass der SB von der AfA hier darauf hätte kommen müssen, dass AU vorliegt.
Der TE verweist auf seine Schwerbehinderung von 70%. Dies allein begründet nun auf keinen Fall AU. Und er verweist darauf, dass er nach 41 Berufsjahren fertig ist. Das glaube ich ihm, aber das ist auch kein Kriterium für AU. Er könnte auch bis zum letzten Tag arbeiten, es war ihm möglich. Insofern sage ich: nein, die AfA hat hier keinen Grund gehabt, von AU auszugehen.
Zu Ihrer Frage, Zeues: 38 Jahre.
Schönen Tag
Nur zur Erinnerung. Da Ganze geht ja seinen gewohnten Gangbroemmel hat geschrieben:Naja.
Der TE wird doch in Kürze sowieso von Anton wieder vor das Gericht geschickt und danach vergessen wenn mal wieder nix geklappt hat.
So wie die Gräfin noch einer aus seinem SWR Forum und viele andere hier und in seinem Jubelforum.
Solange sich der Herzenswunsch von Anton nicht erfüllt, nämlich mit Krankengeld unbegrenzt wie mit Kamelle beim Kölschen Karneval rumzuschmeissen wiederholt sich doch alles.
Berechtigte Fragen wie von billy, die einfach mal den Sinn und Zweck des Krankengeldes hervorgehoben hat interessieren Anton doch nicht.