vielen Dank für Deine Antwort.
Gruß Hans
AOK macht Druck Rehabilitation
Moderator: Czauderna
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Bei den Krankenkassen weiß man nie, wie sie den Gesetzeswortlaut verstehen:broemmel hat geschrieben: Du weißt doch ganz genau. Krankengeld wird da noch rückwirkend zurück gefordert.
Alles klar? Wirklich?Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
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Hallo Anton,
ja, alles klar - der Ablauf der 10-Wochen-Frist ist in der Aufforderung durch die Kasse festgelegt, z.B. 10.02.2017, d.h. bis dahin hat der Betroffene Zeit seinen Antrag zu stellen, ohne dass die Kasse irgendwelche Sanktionen erlassen kann und darf. wenn er nun schon am 06.02.2017 wieder arbeiten geht, dann passiert nix - für ihn und auch für seine Kasse ist die Sache erst mal erledigt. Nun wird er erneut wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig, sagen wir mal am 06.03.2017 - der Arbeitgeber muss keine sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten, also kommt es nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs sondern die Kasse ist direkt zuständig - und jetzt kommt die Kasse und sagt, nein, Krankengeld gibt es keins, da bis zum Ablauf der damals gestellten Frist (10.02.2017) kein Reha-Antrag gestellt wurde - Krankengeld gibt es erst mit dem Tag, an dem der Antrag entweder bei Rentenversicherungsträger oder bei uns eingegangen ist . so einfach und so klar ist das und von eine Rückforderung bereits gezahlte Krankengeld kann nicht mal Ansatzweise gesprochen werden.
Diese Angst sollte man nun wirklich nicht schüren.
Sicher, man lernt immer noch dazu, was den Erfindungsreichtum so mancher Kassen, bzw. Kassenmitarbeiter angeht,aber wir sollten nun doch immer zuerst die Fakten sehen und nicht das, was könnte denn noch so alles passieren.
Gruss
Czauderna
ja, alles klar - der Ablauf der 10-Wochen-Frist ist in der Aufforderung durch die Kasse festgelegt, z.B. 10.02.2017, d.h. bis dahin hat der Betroffene Zeit seinen Antrag zu stellen, ohne dass die Kasse irgendwelche Sanktionen erlassen kann und darf. wenn er nun schon am 06.02.2017 wieder arbeiten geht, dann passiert nix - für ihn und auch für seine Kasse ist die Sache erst mal erledigt. Nun wird er erneut wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig, sagen wir mal am 06.03.2017 - der Arbeitgeber muss keine sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten, also kommt es nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs sondern die Kasse ist direkt zuständig - und jetzt kommt die Kasse und sagt, nein, Krankengeld gibt es keins, da bis zum Ablauf der damals gestellten Frist (10.02.2017) kein Reha-Antrag gestellt wurde - Krankengeld gibt es erst mit dem Tag, an dem der Antrag entweder bei Rentenversicherungsträger oder bei uns eingegangen ist . so einfach und so klar ist das und von eine Rückforderung bereits gezahlte Krankengeld kann nicht mal Ansatzweise gesprochen werden.
Diese Angst sollte man nun wirklich nicht schüren.
Sicher, man lernt immer noch dazu, was den Erfindungsreichtum so mancher Kassen, bzw. Kassenmitarbeiter angeht,aber wir sollten nun doch immer zuerst die Fakten sehen und nicht das, was könnte denn noch so alles passieren.
Gruss
Czauderna
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