Anspruch Krankengeld trotz lediglich 1 monatiges Arbeitsv.
Moderator: Czauderna
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Anspruch Krankengeld trotz lediglich 1 monatiges Arbeitsv.
Hallo zusammen,
ich (23 Jahre, wohne bei Eltern) habe meine Ausbildung (schulisch) grade abgeschlossen und werde in 1 Monat an der Hüfte opperiert. Hiernach werde ich ca. 1/2 Jahr Berufsunfähig sein. Hiervor habe ich mein Abi abgeschlossen und noch nie ein Gehalt o.ä. erhalten.
Nunmehr habe ich einen Arbeitgeber gefunden, der mich trotzdem bereits zum jetzigen Zeitpunkt einstellen würde.
Habe ich nunmehr ab "Einlieferung" im Krankenhaus und weiteren 6 Wochen hiernach Anspruch aufs Krankengeld seitens der Krankenversicherung obwohl ich nur 1 Monat angestellt war? Welches Gehalt würde als Grundlage hierfür genommen werden? Das Gehalt des letzten Montats und hiervon 70% des Netto- Lohns?
Was wäre wenn ich nur 15 Tage hier arbeiten würde bis zur Erkrankung ?
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Gruß
Daniel
ich (23 Jahre, wohne bei Eltern) habe meine Ausbildung (schulisch) grade abgeschlossen und werde in 1 Monat an der Hüfte opperiert. Hiernach werde ich ca. 1/2 Jahr Berufsunfähig sein. Hiervor habe ich mein Abi abgeschlossen und noch nie ein Gehalt o.ä. erhalten.
Nunmehr habe ich einen Arbeitgeber gefunden, der mich trotzdem bereits zum jetzigen Zeitpunkt einstellen würde.
Habe ich nunmehr ab "Einlieferung" im Krankenhaus und weiteren 6 Wochen hiernach Anspruch aufs Krankengeld seitens der Krankenversicherung obwohl ich nur 1 Monat angestellt war? Welches Gehalt würde als Grundlage hierfür genommen werden? Das Gehalt des letzten Montats und hiervon 70% des Netto- Lohns?
Was wäre wenn ich nur 15 Tage hier arbeiten würde bis zur Erkrankung ?
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Gruß
Daniel
Hallo,
wenn zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann wird auch Krankengeld gezahlt.
Wenn innerhaklb der ersten 28 Tage einer Beschäftigung die Arbeitsunfähigkeit eintritt zahlt zunächst die Krankenkasse Krankengeld, dann ab dem 29. Tag der Arbeitgeber Krankengeld und dann die Kasse wieder Krankengeld.
Bei dem geschilderten Falle kann es allerdings passieren dass sich die Kasse
erstmal sperren wird - warum ??
Nun, man könnte unterstellen dass hier ein Arbeitsverhältnis nur deshalb hergestellt wurde um in den Genuß der Leistungen, insbesondere des
Krankengeldbezuges bei Beitragsfreiheit zu kommen.
Allerdings, ich betone, es könnte - es muss nicht sein.
Gruß
Czauderna
wenn zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann wird auch Krankengeld gezahlt.
Wenn innerhaklb der ersten 28 Tage einer Beschäftigung die Arbeitsunfähigkeit eintritt zahlt zunächst die Krankenkasse Krankengeld, dann ab dem 29. Tag der Arbeitgeber Krankengeld und dann die Kasse wieder Krankengeld.
Bei dem geschilderten Falle kann es allerdings passieren dass sich die Kasse
erstmal sperren wird - warum ??
Nun, man könnte unterstellen dass hier ein Arbeitsverhältnis nur deshalb hergestellt wurde um in den Genuß der Leistungen, insbesondere des
Krankengeldbezuges bei Beitragsfreiheit zu kommen.
Allerdings, ich betone, es könnte - es muss nicht sein.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 18.08.2009, 10:25, insgesamt 1-mal geändert.
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und welche Konsequenzen hätte das? nur unterstellen bringt eh nix, wenn dann muss man so was auch beweisen können - und das ist verdammt schwer. Und selbst wenn man es beweisen könnte - es gibt meines Wissens keine gesetzliche oder sonstige Vorschrift, die besagt, das man keine Beschäftigung aufnehmen darf, nur damit man krankenversichert istNun, man könnte unterstellen dass hier ein Arbeitsverhältnis nur deshalb hergestellt wurde um in den Genuß der Leistungen, insbesondere des
Krankengeldbezuges bei Beitragsfreiheit zu kommen.
Gruß Lady Butterfly
Hallo Lady Butterfly,Lady Butterfly hat geschrieben:und welche Konsequenzen hätte das? nur unterstellen bringt eh nix, wenn dann muss man so was auch beweisen können - und das ist verdammt schwer. Und selbst wenn man es beweisen könnte - es gibt meines Wissens keine gesetzliche oder sonstige Vorschrift, die besagt, das man keine Beschäftigung aufnehmen darf, nur damit man krankenversichert istNun, man könnte unterstellen dass hier ein Arbeitsverhältnis nur deshalb hergestellt wurde um in den Genuß der Leistungen, insbesondere des
Krankengeldbezuges bei Beitragsfreiheit zu kommen.
Gruß Lady Butterfly
schon mal eine Arbeitsplatzbegehung mitgemacht ??
Oh ja, das gibt es sehr wohl - man nennt das "Scheinarbeitsverhältnis".
es geht nicht darum eine Tätigkeit aufzunehmen um krankenversichert zu sein - das ist selbstverständlich und da gibt es auch keine zwei Meinungen dazu.
Aber ein Arbeitsverhältnis zu begründen welches u.U. keines ist um in den Genuss des Leistungsbezuges zu kommen ist schlichtweg Betrug.
Damit hier kein falscher Zungeschnlag reinkommt - ich unterstelle in keinster Weise dem Fragesteller und seinem Arbeitgeber solche "Machenschaften" !!!!
Recht hast du mit deiner Meinung dass dies zu beweisen sehr schwierig ist in der Praxis - ja, das stimmt wohl, denn wer sich auskennt im System bekommt das meist "wasserdicht" hin.
Trotzdem, auch wir sind ab und zu mal clever !
Gruß
Czauderna
grundsätzlich kann man natürlich prüfen, inwieweit mit dem bekannten Krankheitsbild die Aufnahme der Tätigkeit überhaupt plausibel war, das geht aber alles in eine Richtung: Verdacht auf Sozialbetrug-->der Beweis dafür muss aber seitens der Kasse erbracht werden, was praktisch beinah unmöglich ist und nur im Rahmen eines Rechtsstreits zu klären sein wird, Kassen die so etwas schonmal durchgemacht haben werden sich das sicher 2mal überlegen, man muss ganz konkret beweisen können, dass die Beschäftigung rein zum Zwecke der Erschleichung von Sozialleistungen aufgenommen wurde - viel Spass dabei
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zunächst mal habe ich aus dem Thread nicht herauslesen können, das es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt. davon abgesehen ist der Begriff "Scheinarbeitsverhältnis" nach meiner Meinung kein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht - da kenn ich nur die "Schreinselbständigkeit"schon mal eine Arbeitsplatzbegehung mitgemacht ??
Oh ja, das gibt es sehr wohl - man nennt das "Scheinarbeitsverhältnis".
es geht nicht darum eine Tätigkeit aufzunehmen um krankenversichert zu sein - das ist selbstverständlich und da gibt es auch keine zwei Meinungen dazu.
Aber ein Arbeitsverhältnis zu begründen welches u.U. keines ist um in den Genuss des Leistungsbezuges zu kommen ist schlichtweg Betrug.
und es ist nun mal so, dass Personen, die gegen Arbeitsgentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig werden - und ohne Wartezeit Anspruch auf alle Leistungen haben....es gibt auch keine Regelungen, die auf die Motivation, aus dem die Beschäfigung aufgenommen wird, abstellt. Das heißt derjenige, der einen 410-Euro-Job aufnimmt aus dem einzigen Grund, krankenversichert zu sein, kann dies óhne weiteres tun. Allein daraus Betrug abzuleiten, halte ich für etwas vorschnell
zum anderen kann ich mich der Meinung von Grampa nur anschließen....
Hallo,
ich würde so etwas nicht schreiben wenn ich es nicht schon selbst erlebt hätte !!
Sicher, es ist sehr, sehr schwierig so etwas nachzuweisen bzw. zu beweisen, aber es geht.
Ich hatte da mal einen Fall, da hat sich der Betreffende einfach selbst eingestellt (bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er Buchhalter war). er hatte alle Meldungen, Beitragsnachweise selbst erstellt und immer pünktlich die Beiträge gezahlt, nur, er hat eben nicht in der Firma gearbeitet - er wollte sich eben so Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen.
Einen weiteren Fall hätte ich auch noch, aber das würde nun wirklich zu weit führen.
Tenor ist jedenfalls - es gibt so etwas schon !!
Gruß
Czauderna
ich würde so etwas nicht schreiben wenn ich es nicht schon selbst erlebt hätte !!
Sicher, es ist sehr, sehr schwierig so etwas nachzuweisen bzw. zu beweisen, aber es geht.
Ich hatte da mal einen Fall, da hat sich der Betreffende einfach selbst eingestellt (bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er Buchhalter war). er hatte alle Meldungen, Beitragsnachweise selbst erstellt und immer pünktlich die Beiträge gezahlt, nur, er hat eben nicht in der Firma gearbeitet - er wollte sich eben so Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen.
Einen weiteren Fall hätte ich auch noch, aber das würde nun wirklich zu weit führen.
Tenor ist jedenfalls - es gibt so etwas schon !!
Gruß
Czauderna
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Extremfälle gibt es immer, um die geht es aber in diesem Thread glaub ich nichtIch hatte da mal einen Fall, da hat sich der Betreffende einfach selbst eingestellt (bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er Buchhalter war). er hatte alle Meldungen, Beitragsnachweise selbst erstellt und immer pünktlich die Beiträge gezahlt, nur, er hat eben nicht in der Firma gearbeitet - er wollte sich eben so Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen.
wenn sich AG und AN einig sind und am besten noch einen kundigen Steuerberater haben, ist es sehr schwierig, was nachzuweisen
selbst wenn der AN bei Antritt der Beschäftigung bereits krank ist, wird's schwierig...
Gruß Lady Butterfly
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Hallo,
vielen Dank erst einmal für die Antworten.
Vorab einmal - nein es handelt sich hier nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis. Ich möchte tatsächlich beim Arbeitgeber arbeiten bis zu meiner OP... Habe jedoch nunmehr erst einmal eine Fortbildung gemacht und werde am 12.10. operiert.
Das Arbeitsverhältnis soll Anfang der nächsten Woche beginnen. Soweit ich auch Gesetzestexten lesen konnte hat man nur Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn man 4 volle Wochen beim Arbeitgeber gearbeitet hat.
Und auf Krankentagegeld hat man wiederum nur Anspruch wenn man Anspruch auf eine Lohnfortzahlung hatte.
Ist dies richtig? Oder könnte mich auch ein Arbeitgeber in meinem Tätigkeitsbereich 2 Tage vor der OP einstellen und ich würde vollen Anspruch auf Krankengeld haben?
Dies würde ich persönlich unfair für das komplette soziale System finden.
Gruß
Daniel
vielen Dank erst einmal für die Antworten.
Vorab einmal - nein es handelt sich hier nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis. Ich möchte tatsächlich beim Arbeitgeber arbeiten bis zu meiner OP... Habe jedoch nunmehr erst einmal eine Fortbildung gemacht und werde am 12.10. operiert.
Das Arbeitsverhältnis soll Anfang der nächsten Woche beginnen. Soweit ich auch Gesetzestexten lesen konnte hat man nur Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn man 4 volle Wochen beim Arbeitgeber gearbeitet hat.
Und auf Krankentagegeld hat man wiederum nur Anspruch wenn man Anspruch auf eine Lohnfortzahlung hatte.
Ist dies richtig? Oder könnte mich auch ein Arbeitgeber in meinem Tätigkeitsbereich 2 Tage vor der OP einstellen und ich würde vollen Anspruch auf Krankengeld haben?
Dies würde ich persönlich unfair für das komplette soziale System finden.
Gruß
Daniel
Hallo,
na ja, ganz so unfair ist das soziale System nun auch wieder nicht.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses ein leistet der Arbeitgeber zwar keine Lohnfortzahlung die Krankenkasse aber Krankengeld und ab dem 29. Tag beginnen dann die sechs Wochen für den Arbeitgeber und wenn der Anspruch nach dem AAG. hat bekommt er sogar einen grossen Teil von der Kasse wieder zurück.
Gruß
Czauderna
na ja, ganz so unfair ist das soziale System nun auch wieder nicht.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses ein leistet der Arbeitgeber zwar keine Lohnfortzahlung die Krankenkasse aber Krankengeld und ab dem 29. Tag beginnen dann die sechs Wochen für den Arbeitgeber und wenn der Anspruch nach dem AAG. hat bekommt er sogar einen grossen Teil von der Kasse wieder zurück.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 23.09.2009, 16:37, insgesamt 1-mal geändert.
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du hast die ersten 4 Wochen tatsächlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn im Tarif- oder Arbeitsvertrag ist was anderes geregeltDas Arbeitsverhältnis soll Anfang der nächsten Woche beginnen. Soweit ich auch Gesetzestexten lesen konnte hat man nur Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn man 4 volle Wochen beim Arbeitgeber gearbeitet hat.
wie kommst du auf die Idee? die Aussage ist nicht korrekt - der Anspruch auf Krankengeld ist unabhängig von der Entgeltfortzahlung. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.Und auf Krankentagegeld hat man wiederum nur Anspruch wenn man Anspruch auf eine Lohnfortzahlung hatte.
theoretisch ja, du kannst aber davon ausgehen, dass dies schon sehr genau geprüft werden würdeOder könnte mich auch ein Arbeitgeber in meinem Tätigkeitsbereich 2 Tage vor der OP einstellen und ich würde vollen Anspruch auf Krankengeld haben?
Gruß Lady Butterfly
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Hallo,
ich habe im Gesetzestext nachgelesen.
Nach §3 (3) EntgFG "entsteht der Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses".
Da die "Krankheit" ja nunmehr vor der Vollendung des 4 wöchigen Arbeitsverhältnisses eintritt sehe ich hier keinen Anspruch gegeben.
Im § 44 (3) des SGB 5 besteht kein Anspruch wenn "bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetztes vorgelegen haben".
Wie bereits geschildert findet die OP am 12.10. statt und das Arbeitsverhältnis soll am 28.09. beginnen. Ich weiß jedoch bereits jetzt, dass ich nach der Genesung mir mittelfristig gesehen einen anderen Arbeitgeber suchen werde und bei meinem jetzigem lediglich ein paar Wochen / Monate arbeiten werde (sofern ich wieder schnell etwas anderes finde).
Meine Frage ist nun, wie läuft der Anspruch auf Lohn / Lohnfortzahlung / Krankengeld ab wenn wie gesagt das Verhältnis zum 28.09. beginnt und die OP am 12.10. stattfindet.
Mag nämlich keinen Streß mit der Krankenkasse o.ä. haben, würde jedoch einem normalen Arbeitsverhältnis nachgehen und, wenn dann auch rechtlich legal gesehen möglich, entsprechende Leistungen beziehen.
Ansonsten erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt da ich unter 25 Jahre bin...
Vielen Dank nochmals für eure schnelle Hilfe!
ich habe im Gesetzestext nachgelesen.
Nach §3 (3) EntgFG "entsteht der Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses".
Da die "Krankheit" ja nunmehr vor der Vollendung des 4 wöchigen Arbeitsverhältnisses eintritt sehe ich hier keinen Anspruch gegeben.
Im § 44 (3) des SGB 5 besteht kein Anspruch wenn "bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetztes vorgelegen haben".
Wie bereits geschildert findet die OP am 12.10. statt und das Arbeitsverhältnis soll am 28.09. beginnen. Ich weiß jedoch bereits jetzt, dass ich nach der Genesung mir mittelfristig gesehen einen anderen Arbeitgeber suchen werde und bei meinem jetzigem lediglich ein paar Wochen / Monate arbeiten werde (sofern ich wieder schnell etwas anderes finde).
Meine Frage ist nun, wie läuft der Anspruch auf Lohn / Lohnfortzahlung / Krankengeld ab wenn wie gesagt das Verhältnis zum 28.09. beginnt und die OP am 12.10. stattfindet.
Mag nämlich keinen Streß mit der Krankenkasse o.ä. haben, würde jedoch einem normalen Arbeitsverhältnis nachgehen und, wenn dann auch rechtlich legal gesehen möglich, entsprechende Leistungen beziehen.
Ansonsten erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt da ich unter 25 Jahre bin...
Vielen Dank nochmals für eure schnelle Hilfe!