Anrecht auf den med. Bericht des sozialmed. Dienstes?

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Haselmaus
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Anrecht auf den med. Bericht des sozialmed. Dienstes?

Beitrag von Haselmaus » 01.08.2014, 10:43

Hallo,

es gibt da etwas, was ich überhaupt nicht verstehe. Seit ca. 1 Jahr bin ich au und war 3 x beim sozialmed. Dienst der KK. Die ersten beiden Berichte wurden in 2013 automatisch auch an meinen Hausarzt geschickt zur Information. Den letzten Bericht hat der med. Dienst ausschliesslich an die KK geschickt; ich kann ihn von dort nicht bekommen.

Die KK verschickt ihn auf meine Bitte auch nicht, weder an mich noch an den Hausarzt. Er muss vom Arzt angefordert werden.

Es handelt sich um meine Untersuchung, meine persönlichsten Daten; ich möchte den Bericht haben, um ihn mit dem Betriebsarzt zu besprechen und auf diesem Weg ein Ende der AU zu erreichen.

Ich frage mich, warum es in 2013 so einfach war, den Bericht in Kopie zu erhalten und plötzlich muss ich einen Termin bei meinem Hausarzt machen und er muss die Anforderung schriftlich stellen. Als hätten die Hausärzte nicht schon genug Schriftkram und Bürokratie am Hals.

Frage: Habe ich ein Recht darauf, diesen Bericht zu erhalten?

Gruß
Haselmaus

Bully
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Re: Anrecht auf den med. Bericht des sozialmed. Dienstes?

Beitrag von Bully » 01.08.2014, 11:37

Haselmaus hat geschrieben: Den letzten Bericht hat der med. Dienst ausschliesslich an die KK geschickt; ich kann ihn von dort nicht bekommen.
hallo Haselmaus,

viele Wege führen nach Rom,

der 1. wäre für Dich der § 277 SGB V

der 2. wäre die Akteneinsicht § 25 SGB X und Du kopierst den Befund
in diesem Fall, achte mal darauf das die Verwaltungsakte chronologisch
geordnet und durchnummeriert ist.

der 3. und unserer Erfahrung nach, der schnellste Weg,
ruf den zuständigen Datenschützer des MDK an.
dann dürfte der Befund innerhalb ein paar Tagen vorliegen
den kopiert Dir dann Dein Hausarzt gerne .


§ 277 Mitteilungspflichten
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.

viel Erfolg

Gruß Bully

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