ALG 1 und Krankengeld

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Moderator: Czauderna

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pilotxxl
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ALG 1 und Krankengeld

Beitrag von pilotxxl » 30.03.2012, 17:16

Hallo.
Ende Mai 2012 habe ich 78 Wochen Krankengeld erhalten und bin somit ausgesteuert. Wenn ich nun ab Juni 2012 ALG 1 für 24 Monate beziehe und in dieser Zeit erkranke, bekomme ich dann erst einmal für maximal 6 Wochen das ALG 1 weiter oder muss ich sofort ALG 2 für die Zeit meiner Erkrankung beantragen, da ich ja im Mai2012 von der KK ausgesteuert wurde.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.04.2012, 12:08

Wenn Du ausgesteuert bist, dann kannst Du ALG I nur als sog. Nahtlosigkeitsprinzip (§145 SGB III) erhalten.

Dies setzt dann voraus, dass Du entweder einen Reha- oder Rentenantrag bei der DRV stellst.
Zuletzt geändert von Rossi am 01.04.2012, 12:43, insgesamt 1-mal geändert.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 01.04.2012, 12:27

Hallo,

aber egal, welchens ALG 1 Du bekommst, für 6 Wochen je Krankenheit zahlen sie das ALG 1 weiter.
Danach wirst Du aber, bei länger andauernder AU, erst mal in ALG 2 fallen. Zumindestens die ersten 6 Monate, danach muss man mal genauer hinsehen.

LG, Fee

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.04.2012, 12:48

Tja, in den meisten Fällen der Aussteuerung (Ablauf von 78 Wochen), sind doch die Kunden weiterhin arbeitsunfähig erkrankt.

Es wäre doch ein reiner Zufall, dass gerade nach Ablauf der 78 Wochenfrist auf einmal Arbeitsfähigkeit besteht.

Hierfür gibt es das sog. Nahtlosigkeitsprinzip, in dem man auch bei Krankheit ALG I beziehen kann.

Zitat:

§ 145 Abs. 1 SGB III

1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.


Er stellt dann nur eine Reha- oder Rentenantrag und wartet ab, was der Rententräger macht.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 01.04.2012, 13:04

Hallo,

die Praxis zeigt aber, dass die wenigsten Fälle die Nahtlosigketsfälle sind. Und oftmals orientierte sich die Beurteilung der AU an der letzten Tätigkeit und die der Arbeitsagentu an der Vermittlungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Und da kann es schon Unterschiede geben.

Aber auch ich glaube nicht an Spontanheilungen, sondern eher auch an günstigere Staistiken bei der Arbeitsagentur.

LG, Fee

pilotxxl
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Beitrag von pilotxxl » 02.04.2012, 10:20

Hallo, danke für Eure hilfreichen Antworten.

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