Akteneinsicht? Krankengeld eingestellt

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

electro
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Beitrag von electro » 07.03.2014, 12:21

Hallo ihr Lieben,

mir liegt jetzt der Bericht vor, meine Frau hat eine Kopie bei meinem Arzt abgeholt.

Da steht am Ende: Herr X wird in einem unveränderten Zustand anhalten arbeitsunfähig entlassen. Nach eigener Einschätzung kann Herr X in seinem Beruf vollschichtig arbeiten.

Abgesehen davon, das da viel mir nicht erklärbares und verzerrtes bzw aus dem Kontext herausgerissenes steht, ist das doch mM nach eindeutig. Meine Einschätzung habe ich in der Reha auf die Frage ob ich es mir vorstellen kann weiterhin in meinem Beruf arbeiten zu können beantwortet. Natürlich kann ich mir das vorstellen und will ich das! Nur im Moment geht das leider nicht.

Ich wurde also in einem unverändert anhaltend arbeitsunfähigem Zustand entlassen und die KK bzw der MDK picken sich für Ihre Begründung laut E-Mail der Kundenberaterin meine Einschätzung heraus?

Unerträglich, wenn man psych. krank ist, ist man geliefert :(

Die KK wird wie angekündigt trotz Widerspruch nicht zahlen und wann es einen Termin beim MDK gibt steht noch nicht fest.

Mir ist übrigens noch einmal eingefallen, das eine oder auch diese Kundenberaterin bei mir angerufen hat um sich zu erkundigen wie es mir geht und wie es weiter gehen soll. Ich habe ihr von dem IRENA Programm und von den langen Wartezeiten (meistend 1Jahr) für die Einzeltherapie erzählt.

Die Verbraucherzentrale bei uns hat übrigens vor ein paar Tagen über die Zeitungen und das Radio genau diese Vorgänge wie bei mir kritisiert, nach deren Einschätzung käme es in den letzten Monaten gehäuft dazu.

Und was bringt mir das? Nix. Ich traue dem MDK und der KK zu mich jetzt ewig auf einen Termin warten zu lassen und mich danach weiter gesund zu schreiben, die interpretieren anscheinend wie sie wollen.

Verzweifelte und frustrierte Grüße
electro

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.03.2014, 14:02

Hallo,
nicht locker lassen - ich empfehle sogar die Kass erneut schriftlich zu kontaktieren, den Eingang der Mitteilung über die Widerspruchsbegutachtung zu bestätigen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass durch den akzeptierten Widerspruch (folge, die MDK-Begutachtung wurde anberaumt), eine aufschiebende Wirkung hat, also das Krankengeld über den 19.2.2014 hinaus bis zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids weiter zu zahlen ist.
Gruss
Czauderna

electro
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Beitrag von electro » 07.03.2014, 14:45

Hallo Czauderna,

ich bin gerade nicht sehr auffassungsfähig :(
was meinst du mit "den Eingang der Mitteilung über die Widerspruchsbegutachtung zu bestätigen"?

Und du meinst, da sie den Widerspruch akzeptiert haben und erst jetzt eine Begutachtung einberaumt wurde also eine aufschiebende Wirkung vorliegt?

Es gibt doch sowohl hier im Forum als auch und sowieso bei meiner KK die Auffassung, dass der Bescheid und wie er zustande kam i. O. ist, also auch rechtskräftig. Oder verstehe ich alles falsch?

Soll ich erwähnen, das laut Entlassungsbericht mein Zustand unverändert war und die mich anhaltend arbeitsunfähig entlassen haben? Laut dem Attest (und so ist es ja) von meinem Psychiater geht es mir derzeit ja nochmals schlechter.

Vielleicht könnt ihr mir helfen das zu formulieren? Im Moment schaff ich es weder zum VDK noch zur Kasse, das überfordert mich komplett!

Liebe Grüße und Danke,
electro

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.03.2014, 15:59

electro hat geschrieben:Hallo Czauderna,

ich bin gerade nicht sehr auffassungsfähig :(
was meinst du mit "den Eingang der Mitteilung über die Widerspruchsbegutachtung zu bestätigen"?
Die Kasse hat dir bestätigt, und das sogar schriftlich, dass aufgrund deines Widerspruchs nun eine richtige MDK-Begutachtung erfolgen soll.
Du solltest deine Kenntnisnahme der Kasse schriftlich bestätigen und das dazu schreiben, was ich die noch riet.


Und du meinst, da sie den Widerspruch akzeptiert haben und erst jetzt eine Begutachtung einberaumt wurde also eine aufschiebende Wirkung vorliegt?
ich meine damit, dass durch deinen Widerspruch eben nicht dass Krankengeld zumn 19.2. eingestellt werden darf sondern weiter gezahlt werden muss bis zum ende des Widerspruchsverfahrens. Sicher, nicht jede Kasse macht das, aber es gibt auch Gegenbeispiele - wie hier berichtet wurde und/oder auch in anderen Foren.

Es gibt doch sowohl hier im Forum als auch und sowieso bei meiner KK die Auffassung, dass der Bescheid und wie er zustande kam i. O. ist, also auch rechtskräftig. Oder verstehe ich alles falsch?
Ein Bescheid (belastender Verwaltungsakt) ist meiner Meinung nach nur dann richtig, wenn er auch alle Kritererien enthält und nicht selbst inhaltlich sachlich falsch ist,
d.h. folgende Sachen sollten meines Wissen enthalten sein.
Schilderung des Sachverhalts, gesetzliche Grundlagen, Würdigung der Argumente des Versicherten aus der Anhörung, die Entscheidung, die Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung


Soll ich erwähnen, das laut Entlassungsbericht mein Zustand unverändert war und die mich anhaltend arbeitsunfähig entlassen haben? Laut dem Attest (und so ist es ja) von meinem Psychiater geht es mir derzeit ja nochmals schlechter.
Das ist meiner Meinung nach der Kernpunkt des Widerspruchs

Vielleicht könnt ihr mir helfen das zu formulieren?
Im Moment schaff ich es weder zum VDK noch zur Kasse, das überfordert mich komplett!
tut mir leid, das mache ich aus Prinzip nicht - ich weiß, dass es in einem Nachbarforum Gang und Gebe ist, bis hin zur Strafanzeige wird da alles vorgeschrieben, aber hier wäre es meiner Meinung nach aktive Rechtsberatung und außerdem müsste es dann bei allen anderen Rat suchenden auch geschehen und das geht wirklich nicht, jedenfalls mit mir nicht - sorry.


Liebe Grüße und Danke,
electro
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 07.03.2014, 19:25

"Es gibt doch sowohl hier im Forum als auch und sowieso bei meiner KK die Auffassung, dass der Bescheid und wie er zustande kam i. O. ist, also auch rechtskräftig. Oder verstehe ich alles falsch?"

@electro: Spielt hier weniger eine Rolle, denn Du hast ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt.

Mit der Darstellung und weiteren AU mit Hilfe Deines Psychiaters ist keine große Angst vor der persönlichen Vorstellung beim MdK notwendig. Es gibt genügend Fälle hier im Forum, wo die Vorstellung die AU bestätigt hat. In Deinem Fall hat die KK-Mitarbeiterin sich sehr selektiv (D)eine Äußerung herausgegriffen, die aber mit der derzeitigen AU nichts zu tun hat. Die Chancen stehen sehr gut.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 08.03.2014, 00:03

electro hat geschrieben:Auf meine Rückfrage nach Akteneinsicht sagte die Dame es gäbe ja kein Gutachten, es sei ja nur nach Aktenlage entschieden worden, also gäb es da nix in was ich Einsicht haben könnte.
electro hat geschrieben:wie Ihnen bereits gestern telefonisch mitgeteit, ist der MDK berechtigt eine Arbeitsunfähigkeit zu beenden. Dies erfolgt entweder durch Aktenlage da es eindeutig erscheint oder durch körperliche Untersuchung! In Ihrem Fall war der Sachverhalt so, dass sie am 31.12.2013 aus der Rehabilitation mit einem vollschichtigen Leistungsbild für den Allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden sind. Dieser Bericht wurde am 27.01.2014 an den MDK gesandt worauf dieser die Arbeitsunfähigkeit zum 19.02.2014 beendet hat.
Da Sie Widerspruch eingelegt haben hat der MDK nunmehr eine körperliche Untersuchung angeordnet um über den Widerspruch zu entscheiden. Einen Termin haben wir noch nicht. Sollten Sie Akteneinsicht wünschen, dann machen Sie bitte einen Termin mit mir aus.
nun ja, wenn der MDK die Arbeitsunfähigkeit beendet hätte, müsste es darüber Unterlagen geben - entweder eine Stellungnahme oder ein Gutachten. Und wenn es Unterlagen gibt, hast du ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen.... da sagt die Kasse dann aber, es gibt nix, in das du Einsicht nehmen kannst. Wenn es aber nix gibt, in das du Einsicht nehmen kannst, gibt es auch nix, was eine Krankengeldeinstellung ermöglicht...... ich frage mich, auf was sich die Kasse dann stützt?
Dieser Bericht wurde am 27.01.2014 an den MDK gesandt worauf dieser die Arbeitsunfähigkeit zum 19.02.2014 beendet hat.
nun ja, wenn wirklich nur der Reha-Bericht an den MDK gesandt wurde, und nicht auch die anderen med. Unterlagen (z. B. Unterlagen über IRENA, Stellungnahme deines behandelnden Arztes bzw. Arztanfrage), dann hat die Kasse nach meiner Meinung einen Fehler gemacht. Der MDK kann sich nur dann eine korrekte Meinung aufgrund der Aktenlage bilden, wenn die Akten vollständig von der Kasse vorgelegt werden.
electro hat geschrieben: Herr X wird in einem unveränderten Zustand anhalten arbeitsunfähig entlassen. Nach eigener Einschätzung kann Herr X in seinem Beruf vollschichtig arbeiten.
ja - das ist auch nach meiner Meinung recht eindeutig....wobei ich natürlich nicht weiß, was sonst noch in dem Bericht steht. Und ohne den vollständigen Bericht ist auch meine Meinung natürlich unvollständig.


ich würde an deiner Stelle vielleicht auch mal ne Beschwerde an die Beschwerdestelle (wenn's bei deiner Kasse so was gibt) oder den Vorstand schreiben.

Dann schilderst du, dass dein Krankegeld eingestellt wurde aufgrund eines angeblichen MDK-Gutachtens - dir aber auf deinen Antrag auf Akteneinsicht mitgeteilt wurde, dass dies nicht möglich sei, weil nur nach Aktenlage entschieden wurde.... die Akten diese Einstellung aber nicht hergeben: es konnten Unterlagen des MDK vorgelegt werden, die eine Krankengeldeinstellung erklären. Laut dem Reha-Bericht und den Attesten deiner behandelnden Ärzte bist du weiterhin arbeitsunfähig - es stellt sich also die Frage, auf welcher Grundlage die Kasse das Krankengeld eingestellt hat.
Ein Bescheid (belastender Verwaltungsakt) ist meiner Meinung nach nur dann richtig, wenn er auch alle Kritererien enthält und nicht selbst inhaltlich sachlich falsch ist,
d.h. folgende Sachen sollten meines Wissen enthalten sein.
Schilderung des Sachverhalts, gesetzliche Grundlagen, Würdigung der Argumente des Versicherten aus der Anhörung, die Entscheidung, die Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung
das ist nur bedingt richtig - ein Verwaltungsakt ist - einfach ausgedrückt - eine Entscheidung einer Behörde im Einzelfall. Sie kann mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sie keine Rechtsbehelfserklärung hat, ist die einzige Folge davon, dass sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr erhöht. Die Versicherten haben natürlich einen Anspruch auf eine rechtliche Begründung, auch die Anhörung ist verpflichtend. Aber diese Dinge sind keine verpflichtenden Bestandteile eines "Bescheides".[/quote]

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.03.2014, 11:47

Hallo,
ich habe mal zum "belastenden Verwaltungsakt" gegoogelt und hier
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006- ... 54-756.htm - dazu folgendes gefunden, was ich mal auszugsweise zitiere :
Eine Einzelfallregelung besteht in der Begründung, Erweiterung, Einschränkung, Bestätigung (Feststellung) oder Ablehnung eines Rechts oder Rechtsanspruchs Betroffener.

Ein Verwaltungsakt besteht notwendigerweise aus dem Verfügungssatz und der Angabe des Adressaten. Weitere Bestandteile sind, soweit das vorgeschrieben ist, die Begründung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung (Verwaltungsakt in formellrechtlichem Sinn).

Aus dem Verfügungssatz und der Bestimmung des Adressaten muss sich (gegebenenfalls durch Auslegung) eindeutig ergeben, was von wem durch den Verwaltungsakt verlangt oder wem gegenüber etwas festgestellt wird. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz gilt für den Verfügungssatz und für Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X bzw. § 36 VwVfG. Wenn der Verwaltungsakt an einem auch nicht mehr durch Auslegung ermittelbaren unklaren Inhalt leidet, ist er wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn nicht sogar wegen Nichtausführbarkeit
Nichtigkeit vorliegt.

Die Begründung ist dem Verwaltungsakt beizufügen, was zusammen mit dem Verfügungssatz oder getrennt davon gesondert geschehen kann. Die Begründung gehört jedoch nicht mit zum Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und wird damit auch nicht von dessen Bestandskraft erfasst.

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, unrichtig oder unvollständig ist hat das keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst, sondern lediglich auf die Rechtsmittelfrist.

Ich finde die Erklärung gut.
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 08.03.2014, 15:40

schön ist auch die Erläuterung von Wikipedia:
Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus [...] §31 Satz 1 SGB X: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Hieraus leitet man insgesamt sechs Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab:

Hoheitliche Maßnahme: Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschiedene Theorien. Die gebräuchlichste ist die modifizierte Subjektstheorie: Die Behörde wird immer dann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, wenn sich die Norm, aufgrund derer sie zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist, ausschließlich an einen Träger der öffentlichen Gewalt richtet.
Behörde: Behörde im Sinne des VwVfG ist gem. § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (dies sind also auch Selbstverwaltungskörperschaften).
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Hier wird in der Verwaltungspraxis die Sonderrechtstheorie herangezogen. Diese besagt, dass die streitentscheidende Rechtsnorm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn Sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet Handlungen vorzunehmen.
Regelung: Der Verwaltungsakt will unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen.
Einzelfall: Es muss eine konkrete sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende individuelle sich an eine bestimmte Person richtende Regelung sein.
Rechtliche Außenwirkung: Die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes muss an eine Person außerhalb der Behörde gerichtet sein; der anderweitig begründete, mitunter zufällige Eintritt einer Außenwirkung qualifiziert die Maßnahme noch nicht als Verwaltungsakt. Entscheidend ist auch, dass die Behörde die Absicht hat, mit ihrer Maßnahme Außenwirkung zu erzeugen. Ob die Außenwirkung auch tatsächlich eintritt, ist belanglos.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltung ... schland%29

Eine weitere Voraussetzung für einen korrekten Verwaltungsakt ist natürlich ein korrektes Verwaltungsverfahren, zu dem u. a. die Antragstellung, die Ermittlungen der Kasse, die Anhörung und die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zählen. Wenn es im Verwaltungsverfahren Fehler gibt (z. B. die Kasse ermittelt den Sachverhalt nicht vollständig und geht daher von falschen Tatsachen aus oder sie unterlässt die Anhörung), hat das natürlich auch Auswirkungen auf die Gültigkeit des Verwaltungsaktes, er kann z. B. nichtig oder rechtswidrig sein. Manche Fehler können aber auch geheilt werden (z. B. indem eine Anhörung nachgeholt wird).

und hier noch was von Finkenbusch zur Aufhebung von Verwaltungsakten durch Sozialversicherungsträger: http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... %A4ger.pdf

electro
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Beitrag von electro » 08.03.2014, 15:57

Hallo,

ich hab Post von der KK. Einladung für die Begutachtung durch den MDK am 14. März.

"Lustig" finde ich die Passage ".... weisen wir Sie darauf hin, das ihr Krankengeld ganz oder tlw versagt werden kann, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Untersuchung fernbleiben."

Na dann gehts ja jetzt weiter.

Grüße
electro

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 08.03.2014, 17:38

na also, geht doch weiter :)

am besten nimmst du alle ärztlichen Berichte und Atteste mit, die dir vorliegen und zeigst sie dem Arzt dort

KKA
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Beitrag von KKA » 08.03.2014, 18:51

electro hat geschrieben:Hallo,

ich hab Post von der KK. Einladung für die Begutachtung durch den MDK am 14. März.

"Lustig" finde ich die Passage ".... weisen wir Sie darauf hin, das ihr Krankengeld ganz oder tlw versagt werden kann, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Untersuchung fernbleiben."

Na dann gehts ja jetzt weiter.

Grüße
electro
Geht doch! Meines Erachtens war bzw. ist es unter den gegebenen Umständen ein Akt der Willkür deiner Kasse.

Wäre gut, wenn du uns über den weiteren Verlauf informierst.

Gruss
KKA

Poet
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Beitrag von Poet » 09.03.2014, 11:32

@electro: Daumendrücken für den MdK-Termin! Nimm wie von Lady Butterfly beschrieben wirklich alle Unterlagen mit welche die Krankheit bestätigen und bereite im Kopf eine Schilderung vor was die Krankheit für Dein Leben bedeutet (Einschränkungen, Auswirkungen usw.). Die Entscheidung ob es auch aus Sicht des MdK eine Arbeitsunfähigkeit ist, überlasse am besten dem MdK-Arzt. Du hast ja Deinen Behandler im Rücken der das genauso gesehen hat. :-)

@KKA: Willkür? Man könnte auch sagen es war ein netter Versuch des selektiven Herausreißens einer gewollten Aussage... Das Ergebnis ist freilich dasselbe.

electro
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Beitrag von electro » 09.03.2014, 11:41

Hallo,
ich werde natürlich alle Unterlagen mitnehmen, aber jetzt gehts mir ersteinmal bis Freitag ultra-schlecht :( , ich hab totale Panik deswegen. Ich hoffe der Mensch vom MDK ist einigermaßen ok.
Ich melde mich.
Grüße und danke für eure Unterstützung,
electro

Poet
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Beitrag von Poet » 09.03.2014, 12:35

@electro: Don't panic! Die Fälle die ich kenne - wo der Behandler hinter dem Patienten stand - sind beim MdK gut ausgegangen für den Patienten.

Also, nicht verrückt machen (lassen). Genieße den warmen und schönen Sonn(en)tag.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 09.03.2014, 16:53

Bei dieser Schilderung - also vorausgesetzt, im Entlassungsbericht steht überhaupt nichts vom positiven Leistungsbild - könnte ich mir vorstellen, dass es tatsächlich nichts vom MDK gibt, was man dem Versicherten in der Akte zeigen könnte. Ich würde bei der Begutachtung mal das Thema zur Sprache bringen, aufgrund welcher Unterlagen der MDK bei seiner vorherigen Begutachtung zum Ergebnis "arbeitsfähig" gekommen ist.

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