Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
Moderator: Czauderna
Hallo Langbogen,
nachdem wir uns wieder zusammengerauft haben, ganz klar - du hälst dich an die Kasse - Anspruch auf Krankengeld besteht - wenn Kasse meint, die Arbeitsagentur muesste erneut sechs Wochen zahlen, muss die Kasse das mit der Arbeitsagentur ausfechten, dich kann sie jedenfalls nicht ohne Geld lassen nur weil ihre (falsche) Rechtsauffassung sich von der des Arbeitsamtes unterscheidet, meine ich.
Gruss
Czauderna
nachdem wir uns wieder zusammengerauft haben, ganz klar - du hälst dich an die Kasse - Anspruch auf Krankengeld besteht - wenn Kasse meint, die Arbeitsagentur muesste erneut sechs Wochen zahlen, muss die Kasse das mit der Arbeitsagentur ausfechten, dich kann sie jedenfalls nicht ohne Geld lassen nur weil ihre (falsche) Rechtsauffassung sich von der des Arbeitsamtes unterscheidet, meine ich.
Gruss
Czauderna
§ 126 SGB IIISportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
bin da auch voll auf Rossi's Seite.
Zumal für die Arbeitsagentur nicht das EFZG gilt, sondern § 146 SGB III.
Gruß
Sportsfreund
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312600
Ergo sind entsprechend die Vorschriften des EFZ anzuwenden3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
OK, der § 126 wurde inzw. aber zum § 146 SGB III. Aber der 3. Absatz darin verweist nur auf das Fünfte Buch des SGB, nicht auf das EFZG.CiceroOWL hat geschrieben:§ 126 SGB IIISportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
bin da auch voll auf Rossi's Seite.
Zumal für die Arbeitsagentur nicht das EFZG gilt, sondern § 146 SGB III.
Gruß
Sportsfreund
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312600
Ergo sind entsprechend die Vorschriften des EFZ anzuwenden3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
Aber der Sachverhalt von Threadersteller wird im RdSchr. vom 21.12.09 09f zum § 146 SGB III abgehandelt. Unter Titel 1.2.4 Absatz 3 wird genau dieser Fall in einem Bsp. beschrieben.
Also:
ALG muss weitergezahlt werden. Aber solange zahlt zunächst die KK und macht ihren Erstattungsanspruch bei der AfA geltend.
Gruß
Sportsfreund
Nachdem ich einen Brief an die Krankenkasse geschrieben habe mit dem Inhalt das ich das so nicht hinnehmen werde, rief ich nach einpaar Tagen selbige an da man mir auch keinen Auszahlungsschein geschickt hatte.Auch stellte ich die Frage Wan ich den Krankengeld bekomme.Die Antwort war das der Auszahlungsschein gleich losgeschickt würde, aber Krankengeld könnten sie mir keins geben da sie die Abmeldebescheinigung der Arbeitsargentur noch nicht hätten. ( Diese Antwort wahr hinterhältig ) Es folgt : Ich faxte meine Abmeldebescheinigung wie Aufgefordert und bekam Dan einen Brief das die Abmeldebescheinigung falsch sei , mir trotzdem erstmal Geld geschickt würde aus Wirtschaftlichen Gründen. Die beiden strittigen Wochen wurden nicht bezahlt und man konnte deutlich rauslesen das sie mir auch kein Krankengeld zahlen müssen . Am 24.04. habe ich einen Termin beim Anwalt. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Hm wir hier schon festgestellt wurde besteht grundsätzlich ein anspruch auf Krankengeld, auch und gerade wegen der Abmeldugn durch die Bundesagentur für Arbeit. Es steht ganz klar fest das dieser Anspruch besteht. Wie hier bereits mehrfach durch fundierte Zitate der entsprechenden Rechtsquellen verdeutlicht wurde. Die ablehnende Haltung der KK ist wahrscheinlichin Unkenntnis der herschenden Gesetzeslage und / oder des entsprechenden Rundschreibens. Ich gehe mal ganz stark davon aus das ein entsprechend fundiert belegter Widerspruch diese Situation positiv für dich entscheiden wird. Meiner Meinung nach. Im Prinzip muss denn nur die entsprechende Passage zitiert werden. Dies ist bundeseinheitlicher Usus.