Ablehnung Krankengeld Zahlung
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Hallo,
hast du denn schon ein Schreiben der Kasse, in dem sie dir mitteilt, dass du "ausgesteuert" bist. Wenn ja, dann hat du Anspruch auf ALG-1 (meines Wissens nach). Du musst dieses Schreiben der Kasse dem Arbeitsamt vorlegen. Wenn du die "Aussteuerung" nicht schriftlich von der Kasse hast, wie kam es dann zum Antrag auf ALG-2 ??.
Ich gebe Vlac recht - es wird verwirrend.
Versuchen wir mal einen Zeitstrahl herzustellen
1. Ab wann genau Arbeitsunfähig :
2. Seit wann im Krankengeldbezug :
3. Wann genau erfolgte die letzte Krankengeldauszahlung ?
4. Ist die Kasse zuerst, und in welcher Form an dich herangetreten um dir mitzuteilen, dass du ausgesteuert wirst bzw. wurdest und wie genau ist das mit der "fehlenden" Krankengeldzahlung zur Sprache gekommen ?
5. Zu welchem Tag genau erfolgt die Aussteuerung ?
6. Erfolgte die Mitteilung über das Krankengeldende (Aussteuerung) schriftlich und wann war das
7. Wann hast du einen Antrag auf ALG-2 gestellt und hat dir niemand (Kasse oder Arbeitsamt) gesagt, dass du einen Antrag auf ALG-1 stellen
musst ?
Gruss
Czauderna
hast du denn schon ein Schreiben der Kasse, in dem sie dir mitteilt, dass du "ausgesteuert" bist. Wenn ja, dann hat du Anspruch auf ALG-1 (meines Wissens nach). Du musst dieses Schreiben der Kasse dem Arbeitsamt vorlegen. Wenn du die "Aussteuerung" nicht schriftlich von der Kasse hast, wie kam es dann zum Antrag auf ALG-2 ??.
Ich gebe Vlac recht - es wird verwirrend.
Versuchen wir mal einen Zeitstrahl herzustellen
1. Ab wann genau Arbeitsunfähig :
2. Seit wann im Krankengeldbezug :
3. Wann genau erfolgte die letzte Krankengeldauszahlung ?
4. Ist die Kasse zuerst, und in welcher Form an dich herangetreten um dir mitzuteilen, dass du ausgesteuert wirst bzw. wurdest und wie genau ist das mit der "fehlenden" Krankengeldzahlung zur Sprache gekommen ?
5. Zu welchem Tag genau erfolgt die Aussteuerung ?
6. Erfolgte die Mitteilung über das Krankengeldende (Aussteuerung) schriftlich und wann war das
7. Wann hast du einen Antrag auf ALG-2 gestellt und hat dir niemand (Kasse oder Arbeitsamt) gesagt, dass du einen Antrag auf ALG-1 stellen
musst ?
Gruss
Czauderna
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Stimmt, das ist nicht so einfach. Ich versuche es mal halbwegs allgemeinverständlich aufzudröseln.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem ANSPRUCH auf Krankengeld und der tatsächlichen ZAHLUNG von Krankengeld.
Ein ANSPRUCH besteht auch dann, wenn dieser ANSPRUCH ruht.
Vereinfacht ausgedrückt besteht ein ANSPRUCH für 78 Wochen wegen derselben Erkrankung. Während dieser Zeit kann es durchaus Tage geben, in denen der Anspruch nicht ausgezahlt wird, also ruht. Der Klassiker ist hierbei die Zeit der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Oder aber Zeiten, in denen der Anspruch ruht, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde, so wie jetzt bei dir.
Deshalb muss der Hebel "Widerspruch" meiner Meinung nach auch beim Ruhen angesetzt werden und nicht beim ANSPRUCH.
Du hast also den ANSPRUCH ab xx.11.2014 bis zum 07.05.2016.
Ruhen war vom 01.01.2016 bis 02.05.2016 laut Schreiben der Krankenkasse. AUSGEZAHLT werden müsste das Krankengeld demnach noch vom 03.05.2016 bis 07.05.2016.
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Damit kommen wir zur nächsten Baustelle. Dem Versicherungsschutz. Die Kasse hat den ANSPRUCH anerkannt. Also bleibt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bis zum 07.05.2016 erhalten.
Ab 08.05.2016 stellt sich dann die Frage, wie es weitergeht. Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit liegt anscheinend nicht vor. Weshalb regulär beantragtes Arbeitslosengeld 1 wohl abgelehnt wird.
Es gibt aber noch den § 145 SGB III:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem ANSPRUCH auf Krankengeld und der tatsächlichen ZAHLUNG von Krankengeld.
Ein ANSPRUCH besteht auch dann, wenn dieser ANSPRUCH ruht.
Vereinfacht ausgedrückt besteht ein ANSPRUCH für 78 Wochen wegen derselben Erkrankung. Während dieser Zeit kann es durchaus Tage geben, in denen der Anspruch nicht ausgezahlt wird, also ruht. Der Klassiker ist hierbei die Zeit der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Oder aber Zeiten, in denen der Anspruch ruht, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde, so wie jetzt bei dir.
Deshalb muss der Hebel "Widerspruch" meiner Meinung nach auch beim Ruhen angesetzt werden und nicht beim ANSPRUCH.
Du hast also den ANSPRUCH ab xx.11.2014 bis zum 07.05.2016.
Ruhen war vom 01.01.2016 bis 02.05.2016 laut Schreiben der Krankenkasse. AUSGEZAHLT werden müsste das Krankengeld demnach noch vom 03.05.2016 bis 07.05.2016.
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Damit kommen wir zur nächsten Baustelle. Dem Versicherungsschutz. Die Kasse hat den ANSPRUCH anerkannt. Also bleibt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bis zum 07.05.2016 erhalten.
Und das Ganze ohne Beitragszahlung:§ 192 SGB V
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht....
----------------------------------------------------------------------------§ 224 SGB V
Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Ab 08.05.2016 stellt sich dann die Frage, wie es weitergeht. Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit liegt anscheinend nicht vor. Weshalb regulär beantragtes Arbeitslosengeld 1 wohl abgelehnt wird.
Es gibt aber noch den § 145 SGB III:
Wichtig ist jetzt die Frage, ob die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert sein wird. Zur Beantwortung der Fragen aus diesem Themenbereich gibt es allerdings besser geeignete Foren als dieses hier.§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich habe jedenfalls nichts bekommen das es ruht der junge Mann am Telefon meinte eben wenn es Ihnen so schlecht ging hätten Sie sich halt einweisen lassen müssen (Und das wo ich panische Angst vor Krankenhäusern habe )
Tja und wer will nun sagen wann es mir wieder so gut geht das ich wieder los rennen kann?
Mein Arzt hat jedenfalls gestern der Arge mitgeteilt das ich nicht zur arbeit kann denn ich kann nicht mal alleine einkaufen gehen
lg anja
Tja und wer will nun sagen wann es mir wieder so gut geht das ich wieder los rennen kann?
Mein Arzt hat jedenfalls gestern der Arge mitgeteilt das ich nicht zur arbeit kann denn ich kann nicht mal alleine einkaufen gehen
lg anja
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Du hast das Schreiben hier eingestellt. Ich kann dir nur raten, dir Hilfe zu suchen, die dich bei all diesen Dingen unterstützt. Du schriebst von einem Lebenspartner, kümmert der sich denn nicht um dich? Wenn nicht, würde ich über eine ambulante Betreuung nachdenken. So wie du die letzten Monate schilderst und wie du jetzt hier überforderst bist, kommst du momentan alleine nicht klar. Und da sollte man sich die Unterstützung suchen, die man benötigt.Devil1211 hat geschrieben:Ich habe jedenfalls nichts bekommen das es ruht
Alles Gute!