Hallo,
ich bin seit Oktober letzten Jahres erkrankt und bekomme Krankengeld.
Arbeitgeber hat mich fristgerecht zum 30.04.2010 gekündigt.
Nach einer Gerichtsverhandlung zahlt er mir in den nächsten Tagen 6000,-€.
Ich bin noch krank geschrieben.
Wird die Abfindung auf das Krankengeld angerechnet bzw erhalte ich dann weniger Krankengeld?
Danke für Info.
Abfindung und Krankengeld
Moderator: Czauderna
Hallo,
die Abfindung (für den Verlust des Arbeitsplatzes) führt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wie Weihnachtsgeld) nicht zu einer Kürzung des Krankengeldes:
Absatz 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__49.html
Bezüglich der Beitragspflicht wird es komplizierter:
hier ist zwischen echter und unechter Abfindung zu unterscheiden:
Bei einer "echten" Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (zukunftsbezogen) besteht für den (ehemaligen) Arbeitgeber keine Grundlage Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft eintritt oder Arbeitslosengeld bezogen wird, wird die Abfindung ggf. nach einem besonderen Berechnungsverfahren berücksichtigt.
Bei einer "unechten" Abfindung (z.B. Ausgleich für offen stehende Entgelte oder Urlaubsabgeltung, also vergangenheitsbezogen) hat der Arbeitgeber wie bei Weihnachtsgeld Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.
http://lexetius.com/1999,1377
Gruß
RHW
die Abfindung (für den Verlust des Arbeitsplatzes) führt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wie Weihnachtsgeld) nicht zu einer Kürzung des Krankengeldes:
Absatz 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__49.html
Bezüglich der Beitragspflicht wird es komplizierter:
hier ist zwischen echter und unechter Abfindung zu unterscheiden:
Bei einer "echten" Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (zukunftsbezogen) besteht für den (ehemaligen) Arbeitgeber keine Grundlage Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft eintritt oder Arbeitslosengeld bezogen wird, wird die Abfindung ggf. nach einem besonderen Berechnungsverfahren berücksichtigt.
Bei einer "unechten" Abfindung (z.B. Ausgleich für offen stehende Entgelte oder Urlaubsabgeltung, also vergangenheitsbezogen) hat der Arbeitgeber wie bei Weihnachtsgeld Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.
http://lexetius.com/1999,1377
Gruß
RHW