Ich stehe kurz vor der Aussteuerung und habe vor kurzem eine med. Reha gemacht, aus der ich AU entlassen wurde.
Habe jetzt von der Rentenversicherung einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zugeschickt bekommen ( § 116, Abs.2, Nr.2, SGB VI ). Dies ist aber keine Aufforderung, sondern sie überlässt mir die Entscheidung.
Habe auch vor, diesen Antrag demnächst zu stellen.
Jetzt habe ich von der KK ein Schreiben bekommen, die mich darin mit einer Frist ( bis 2 ! Tage vor Aussteuerung ) auffordert, diesen Antrag zu stellen.
Es interessiert mich zum Einen, ob diese Aufforderung rechtens ist - zum andern, ob undin welcher Form, in welchen Bereichen, dieses eingeschränkte Dispositionsrecht nach § 51 auch nach einer Aussteuerung gilt.
Was wäre, wenn ich diesen Antrag NICHT stellen wollte?
Oder ihn nach einer bestimmten Zeit zurückziehen würde?
Was, wenn ich jetzt irgendeine Arbeit aufnehmen würde?
§ 51 nach Aussteuerung
Moderator: Czauderna
Wenn sie wieder eine Arbeit aufnehmen würden wäre es auch gut, dann würden Sie über den Arbeitgeber wieder angemeldet und versichert werden und hätten auch wieder Arbeitseinkommen.
Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, dann werden Sie als Rentenantragstellerin versichert und würden evt. dann auch Rente bekommen.
Aber wieso sind sie so entrüstet darüber, das Ihre Krankenkasse empfiehlt einen Rentenantrag zu stellen. Es liegt doch sehr nahe, wenn man schon so lange Arbeitsunfähig ist.
Wenn sie nichts tun, stehen sie nach der Aussteuerung ohne Krankenversicherungsschutz da. Oder (falls sie verheiratet sind) sie können sich ohne Einkommen familienversichern haben jedoch auch kein mtl. Einkommen.
Ist es dann nicht sinnvoll dringend einen Rentenantrag zu stellen?
Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, dann werden Sie als Rentenantragstellerin versichert und würden evt. dann auch Rente bekommen.
Aber wieso sind sie so entrüstet darüber, das Ihre Krankenkasse empfiehlt einen Rentenantrag zu stellen. Es liegt doch sehr nahe, wenn man schon so lange Arbeitsunfähig ist.
Wenn sie nichts tun, stehen sie nach der Aussteuerung ohne Krankenversicherungsschutz da. Oder (falls sie verheiratet sind) sie können sich ohne Einkommen familienversichern haben jedoch auch kein mtl. Einkommen.
Ist es dann nicht sinnvoll dringend einen Rentenantrag zu stellen?
§ 51 nach Aussteuerung
Die Empfehlung ist ja nachvollziehbar und ok.
Aber darf die KK da eine Frist setzen?
Was bedeutet , dass ich nach Antragstellung als " Rentenantragsteller" krankenversichert bin?
Erstmal bin ich bis Aussteuerung über das KG versichert, und wenn ich dann einen Antrag auf Arbeitslosengeld ( wahrscheinlich Alg 2 ) stelle, bin ich doch darüber versichert?!
Hat da etwas " Vorrang"?
Aber darf die KK da eine Frist setzen?
Was bedeutet , dass ich nach Antragstellung als " Rentenantragsteller" krankenversichert bin?
Erstmal bin ich bis Aussteuerung über das KG versichert, und wenn ich dann einen Antrag auf Arbeitslosengeld ( wahrscheinlich Alg 2 ) stelle, bin ich doch darüber versichert?!
Hat da etwas " Vorrang"?