Zwangswechsel von PKV zurück zur GKV bei Teilzeitarbeit
Moderator: Czauderna
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Zwangswechsel von PKV zurück zur GKV bei Teilzeitarbeit
Hallo,
ev. hat jemand Erfahrung mit folgendem Sachverhalt:
Ein seit über 13 Jahren zufrieden privat Versicherter (davon die ersten 11 Jahre tätig als Selbständiger, die letzten 2 Jahre bis dato als Angestellter) liegt aktuell über der Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2008 möchte er aus familiären Gründen nur noch Teilzeit arbeiten (ca. 24 Wochenstunden) und fällt daher dann unter die Beitragsbemessungsgrenze.
Droht ihm nun die Zwangsrückkehr in die GKV und alle seine bei der PKV erworbenen Altersrückstellungen sind verloren?
Danke an alle vorab für Informationen und Hinweise in dieser Sache.
Stefan
ev. hat jemand Erfahrung mit folgendem Sachverhalt:
Ein seit über 13 Jahren zufrieden privat Versicherter (davon die ersten 11 Jahre tätig als Selbständiger, die letzten 2 Jahre bis dato als Angestellter) liegt aktuell über der Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2008 möchte er aus familiären Gründen nur noch Teilzeit arbeiten (ca. 24 Wochenstunden) und fällt daher dann unter die Beitragsbemessungsgrenze.
Droht ihm nun die Zwangsrückkehr in die GKV und alle seine bei der PKV erworbenen Altersrückstellungen sind verloren?
Danke an alle vorab für Informationen und Hinweise in dieser Sache.
Stefan
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In solchen Fall würde ich nichts auf die Aussage der Barmer geben. Die haben mir auch schon bewusst! falsche Aussagen gemacht.
Ich hab mich jetzt beim Bundesversicherungsamt erkundigt, die haben mir die Falschaussagen bestätigt.
Da seit langen Privatversichert, erfolgt nicht automatisch bei Arbeitszeitkürzung der Wechsel in eine GKV.
Selbst wenn man zwischenzeitlich NICHT versichert wäre, greift die GKV nicht!!
Die einzigste Pflicht die zum 01.07.2007 besteht liegt bei der PKV. Jeder Bürger, der zu dem Zeitpunkt nicht versichert ist und zuletzt bei einer privaten Krankenversicherung war, muss von einer beliebigen Privaten Krankenversicherung im modifizierten Standardtarif aufgenommen werden. Hinsichtlich der zuletzt PKV-Versicherten besteht die Pflicht zur Versicherung zum 1.1.2009, und nicht schon zum 1.7.2007. Diese Personen haben aber das Recht, ab 1.7.2007 in der modifizierten Standardtarif aufgenommen zu werden (Kontrahierungszwang für die PKV). Der modifizierte Standardtarif wird ab 1.1.2009 dann in den neuen Basistarif umgewandelt.
Ich glaube, der richtige Ansprechpartner ist die PKV. Die Barmer will zwangsweise die Leute bekommen, weil ihnen schon so viele weggelaufen sind.
Viel Erfolg!
Ich hab mich jetzt beim Bundesversicherungsamt erkundigt, die haben mir die Falschaussagen bestätigt.
Da seit langen Privatversichert, erfolgt nicht automatisch bei Arbeitszeitkürzung der Wechsel in eine GKV.
Selbst wenn man zwischenzeitlich NICHT versichert wäre, greift die GKV nicht!!
Die einzigste Pflicht die zum 01.07.2007 besteht liegt bei der PKV. Jeder Bürger, der zu dem Zeitpunkt nicht versichert ist und zuletzt bei einer privaten Krankenversicherung war, muss von einer beliebigen Privaten Krankenversicherung im modifizierten Standardtarif aufgenommen werden. Hinsichtlich der zuletzt PKV-Versicherten besteht die Pflicht zur Versicherung zum 1.1.2009, und nicht schon zum 1.7.2007. Diese Personen haben aber das Recht, ab 1.7.2007 in der modifizierten Standardtarif aufgenommen zu werden (Kontrahierungszwang für die PKV). Der modifizierte Standardtarif wird ab 1.1.2009 dann in den neuen Basistarif umgewandelt.
Ich glaube, der richtige Ansprechpartner ist die PKV. Die Barmer will zwangsweise die Leute bekommen, weil ihnen schon so viele weggelaufen sind.
Viel Erfolg!
Hallo zusammen,
ist schon putzig, was hier so alles an Vermutungen bzw. Halbweisheiten verkündet wird .
Schluss mit Lustig, hier die Fakten:
§ 8 SGB V:
Man könnte sich befreien lassen, wenn (wie bereits erwähnt) die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wird. Vorraussetzung ferner, dass die Beschäftigung schon mindestens 5 Jahre ausgeübt wird.
Also: Tritt ganz "normal" die versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein.
Alles was Kolibrine geschrieben hat, bezieht sich auf die neue Versicherungspflicht der ehemals Nicht-Versicherungspflichtigen und ist für dieses Beispiel bedeutungslos!
Auch wenn ich kein Fan der Barmer bin, sie hat eine folgerichtige Aussage getroffen.
ist schon putzig, was hier so alles an Vermutungen bzw. Halbweisheiten verkündet wird .
Schluss mit Lustig, hier die Fakten:
§ 8 SGB V:
Man könnte sich befreien lassen, wenn (wie bereits erwähnt) die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wird. Vorraussetzung ferner, dass die Beschäftigung schon mindestens 5 Jahre ausgeübt wird.
Also: Tritt ganz "normal" die versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein.
Alles was Kolibrine geschrieben hat, bezieht sich auf die neue Versicherungspflicht der ehemals Nicht-Versicherungspflichtigen und ist für dieses Beispiel bedeutungslos!
Auch wenn ich kein Fan der Barmer bin, sie hat eine folgerichtige Aussage getroffen.
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
ich bin mir sicher: Die Barmer hat recht. Willkommen bei den GKV-Versicherten. Die neue Gesetzesregelung tangiert die Nichtversicherten, nicht jedoch die bestehenden Befreiiungstatbestände nach § 8 SGB V. Ich darf mal das SGB V zitieren:
§ 8
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. ...
1a. ...
2. ....
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
Und Absatz 3 definiert ganz genau, wer sich befreien lassen kann und wer nicht. Und das bist Du. Du reduzierst weder auf die Hälfte oder weniger, noch warst Du als BESCHÄFTIGTER in den letzten 5 Jahren über der JAG.
Du kannst kannst Deinem Kumpel sagen, dass er (soweit er nicht über 55 Jahre alt ist) sich schon mal eine Kasse aussuchen kann.
LG, Fee
ich bin mir sicher: Die Barmer hat recht. Willkommen bei den GKV-Versicherten. Die neue Gesetzesregelung tangiert die Nichtversicherten, nicht jedoch die bestehenden Befreiiungstatbestände nach § 8 SGB V. Ich darf mal das SGB V zitieren:
§ 8
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. ...
1a. ...
2. ....
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
Und Absatz 3 definiert ganz genau, wer sich befreien lassen kann und wer nicht. Und das bist Du. Du reduzierst weder auf die Hälfte oder weniger, noch warst Du als BESCHÄFTIGTER in den letzten 5 Jahren über der JAG.
Du kannst kannst Deinem Kumpel sagen, dass er (soweit er nicht über 55 Jahre alt ist) sich schon mal eine Kasse aussuchen kann.
LG, Fee