Zahnarztwechsel vor Neuanfertigung im Rahmen v Gewährleistng
Moderator: Czauderna
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Zahnarztwechsel vor Neuanfertigung im Rahmen v Gewährleistng
Hallo,
Eine Brücke ging innerhalb der zweijährigen Gewährleistung irreparabel kaputt ohne Schuld des Patienten. Da muß der Zahnarzt ja auf Eigenkosten neu anfertigen, bzw. sich ggf. mit dem Labor streiten wer die Schuld hat.
Was ist wenn der Patient nicht mehr ausreichend Vertrauen zu dem Zahnarzt hat und es bei einem Anderen machen will?
Der alte Zahnarzt kann dann freigeben, aber muß nicht freigeben. Oder?
Aber wenn der Patient keinesfalls beim Alten Das nochmal machen lassen will? Was macht er dann wenn der Alte nicht freigibt..?
Eine Brücke ging innerhalb der zweijährigen Gewährleistung irreparabel kaputt ohne Schuld des Patienten. Da muß der Zahnarzt ja auf Eigenkosten neu anfertigen, bzw. sich ggf. mit dem Labor streiten wer die Schuld hat.
Was ist wenn der Patient nicht mehr ausreichend Vertrauen zu dem Zahnarzt hat und es bei einem Anderen machen will?
Der alte Zahnarzt kann dann freigeben, aber muß nicht freigeben. Oder?
Aber wenn der Patient keinesfalls beim Alten Das nochmal machen lassen will? Was macht er dann wenn der Alte nicht freigibt..?
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So endgültig wie Sie schreiben kann es nicht sein. Der Patient erlebte Vorfälle bei diesem Zahnarzt, der Vertrauensverlust gründet nicht einfach nur darauf, "daß es mit der Brücke nicht klappte".
Kann es sein, daß ein Gutachten feststellen muß, daß die Brücke fehlerhaft ist? Das würde ganz sicher festgestellt werden. Muß der Zahnarzt dann den Patienten "freigeben"?
( = Kostenübernahme der Anfertigung durch Kollegen )
Und wenn ja, was ist wenn das Gutachten dann nicht dem Zahnarzt sondern dem Labor "die Schuld gibt"?
Kann es sein, daß ein Gutachten feststellen muß, daß die Brücke fehlerhaft ist? Das würde ganz sicher festgestellt werden. Muß der Zahnarzt dann den Patienten "freigeben"?
( = Kostenübernahme der Anfertigung durch Kollegen )
Und wenn ja, was ist wenn das Gutachten dann nicht dem Zahnarzt sondern dem Labor "die Schuld gibt"?
Hallo,
natürlich kann es ein Gutachten (zu Lasten der GKV-Kasse) geben, dafür muss aber ein bestimmtes Procedere eingehalten werden.
Also - der Patient gibt innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren mehrfach (auch schriftlich) erfolglos eine Mängelrüge an den Zahnarzt - erst danach kann sich der Versicherte mit seiner Beschreibung und diesem Nachweis an seine Kasse wenden. Diese veranlasst dann ein Gutachten, von dem der behandelnde Zahnarzt in Kenntnis gesetzt wird - er hat auch das Recht beim Gutachtertermin anwesend zu sein. Wenn nun das Gutachten ergibt, dass der Zahnartsatz fehlerhaft war, dann muss der behandelnde Zahnarzt diesen Fehler kostenfrei für den Patienten beheben. Hat nun der Patient kein Vertrauen mehr in den Zahnarzt, kann er zu einem anderen wechseln - damit der Patient kostenfrei bleibt, muss der Erstzahnarzt nicht nur den Festzuschuss an die Kasse zurückzahlen sondern auch, je nach Fallkonstellation auch das Honorar an den Patienten. erst dann bekommt der Patient auch wieder einen Festzuschuss von der Kasse.
IN allen anderen Fällen bleibt dem Patienten ur der zivilrechtliche Weg - meine Meinung.
Gruss
Czauderna
natürlich kann es ein Gutachten (zu Lasten der GKV-Kasse) geben, dafür muss aber ein bestimmtes Procedere eingehalten werden.
Also - der Patient gibt innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren mehrfach (auch schriftlich) erfolglos eine Mängelrüge an den Zahnarzt - erst danach kann sich der Versicherte mit seiner Beschreibung und diesem Nachweis an seine Kasse wenden. Diese veranlasst dann ein Gutachten, von dem der behandelnde Zahnarzt in Kenntnis gesetzt wird - er hat auch das Recht beim Gutachtertermin anwesend zu sein. Wenn nun das Gutachten ergibt, dass der Zahnartsatz fehlerhaft war, dann muss der behandelnde Zahnarzt diesen Fehler kostenfrei für den Patienten beheben. Hat nun der Patient kein Vertrauen mehr in den Zahnarzt, kann er zu einem anderen wechseln - damit der Patient kostenfrei bleibt, muss der Erstzahnarzt nicht nur den Festzuschuss an die Kasse zurückzahlen sondern auch, je nach Fallkonstellation auch das Honorar an den Patienten. erst dann bekommt der Patient auch wieder einen Festzuschuss von der Kasse.
IN allen anderen Fällen bleibt dem Patienten ur der zivilrechtliche Weg - meine Meinung.
Gruss
Czauderna
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Aber wieso denn mehrfach? Da Patient garnicht will daß alter Zahnarzt an Brücke was macht reicht doch wenn der das einmal ansehen kann.Czauderna hat geschrieben:....der Patient gibt innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren mehrfach (auch schriftlich) erfolglos eine Mängelrüge an den Zahnarzt - erst danach kann sich der Versicherte mit seiner Beschreibung und diesem Nachweis an seine Kasse wenden
Muß der Alte den Festzuschuß an die Kasse zurückzahlen falls das Gutachten ergibt, daß der Zahnersatz fehlerhaft war und der Patient mangels Vertrauen Arztwechsel will?Czauderna hat geschrieben:....Wenn nun das Gutachten ergibt, dass der Zahnartsatz fehlerhaft war, dann muss der behandelnde Zahnarzt diesen Fehler kostenfrei für den Patienten beheben. Hat nun der Patient kein Vertrauen mehr in den Zahnarzt, kann er zu einem anderen wechseln - damit der Patient kostenfrei bleibt, muss der Erstzahnarzt nicht nur den Festzuschuss an die Kasse zurückzahlen...
Patient Hans Meier hat geschrieben:Aber wieso denn mehrfach? Da Patient garnicht will daß alter Zahnarzt an Brücke was macht reicht doch wenn der das einmal ansehen kann.Czauderna hat geschrieben:....der Patient gibt innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren mehrfach (auch schriftlich) erfolglos eine Mängelrüge an den Zahnarzt - erst danach kann sich der Versicherte mit seiner Beschreibung und diesem Nachweis an seine Kasse wendenMuß der Alte den Festzuschuß an die Kasse zurückzahlen falls das Gutachten ergibt, daß der Zahnersatz fehlerhaft war und der Patient mangels Vertrauen Arztwechsel will?Czauderna hat geschrieben:....Wenn nun das Gutachten ergibt, dass der Zahnartsatz fehlerhaft war, dann muss der behandelnde Zahnarzt diesen Fehler kostenfrei für den Patienten beheben. Hat nun der Patient kein Vertrauen mehr in den Zahnarzt, kann er zu einem anderen wechseln - damit der Patient kostenfrei bleibt, muss der Erstzahnarzt nicht nur den Festzuschuss an die Kasse zurückzahlen...
Hallo. man muss sich das so vorstellen wie bei einem Handwerker, also einem Werkvertrag. Wenn dir eine Baufirma eine Wand falsch mauert oder ein Fenster vergisst, dann erwartest du auch, dass die Firmas diesen Fehler behebt, ja sie ist sogar verpflichtet, diesen Fehler zu beheben - da gehst du auch nicht sofort zu einem anderen Unternehmen. Es kann man sagen, dass es schon einen Unterschied macht ob es sich um einen Handwerker oder um einen Zahnarzt handelt - sicher, aber nicht unbedingt, was die Gewährleistung angeht, deshalb auch die "mehrfache" Mängelrüge".
Ein Gutachten ist kein Gerichtsentscheid - weigert sich der Zahnarzt aufgrund des Gutachtens den Festzuschuss an die Kasse zurückzuzahlen, dann kann nicht diese ihn ggf. verklagen weiul sie ja keinen unmittelbaren Schaden hat, das kann dann nur der Patient als unmittelbar Geschädigter (doppelte Kosten und nur einmal Festzuschuss). Allerdings kann er bei seinen zivilrechtlichen Schritten auf das Gutachten der Kasse zurückgreifen - so kenne ich es aus
meiner Praxis - wenn andere Kollegen/innen andere Erfahrungen haben bitte melden.
Gruss
Czauderna