Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Moderator: Czauderna
Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Hallo Ich habe Fragen zu § 202 SGB V und dem Zahlstellenverfahren bzw. Zahlstellen:
Wenn eine Zahlstelle der Krankenkasse Versorgungsbezüge meldet, dann müssen, so habe ich es einmal gelesen, nur die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge gemeldet werden (es gibt ja auch wenige, die beitragsfrei sind bzw. dann nicht als Versorgungsbezug charakterisiert werden). Ist das richtig mit den „nur beitragspflichtigen“ Teilen und wo kann ich es im Gesetz oder einer verbindlichen Quelle finden?
Unterstellt, dass es richtig ist, dass nur die beitragspflichtigen Anteile gemeldet werden müssen:
Bei einem freiwilligen Mitglied erfolgt am Jahresende die Abfrage der Einnahmen. Das Mitglied teilt der KK alle Einnahmen mit, auch die Anteile der Versorgungsbezüge, die von der Zahlstelle nicht gemeldet wurden.
Nun sagt die KK, ein Teil der nicht gemeldeten Versorgungsbezüge sei beitragspflichtig.
Müsste die KK dann nicht an die Zahlstelle herantreten und ihr mitteilen, dass der Teil gemeldet werden muss, den die KK für beitragspflichtig hält? Die Zahlstelle ist nach § 202 SGB V verpflichtet zur Meldung. Ist die KK verpflichtet, die Zahlstelle bei einem solchen Vorkommnis zur Änderung der Meldung aufzufordern (und wo kann ich das nachlesen)?
Und noch die Frage:
Kommt es überhaupt vor, dass Zahlstellen eine fehlerhafte Meldung abgeben?
Vielen Dank für Hilfestellung bei der Klärung.
MfG
Wenn eine Zahlstelle der Krankenkasse Versorgungsbezüge meldet, dann müssen, so habe ich es einmal gelesen, nur die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge gemeldet werden (es gibt ja auch wenige, die beitragsfrei sind bzw. dann nicht als Versorgungsbezug charakterisiert werden). Ist das richtig mit den „nur beitragspflichtigen“ Teilen und wo kann ich es im Gesetz oder einer verbindlichen Quelle finden?
Unterstellt, dass es richtig ist, dass nur die beitragspflichtigen Anteile gemeldet werden müssen:
Bei einem freiwilligen Mitglied erfolgt am Jahresende die Abfrage der Einnahmen. Das Mitglied teilt der KK alle Einnahmen mit, auch die Anteile der Versorgungsbezüge, die von der Zahlstelle nicht gemeldet wurden.
Nun sagt die KK, ein Teil der nicht gemeldeten Versorgungsbezüge sei beitragspflichtig.
Müsste die KK dann nicht an die Zahlstelle herantreten und ihr mitteilen, dass der Teil gemeldet werden muss, den die KK für beitragspflichtig hält? Die Zahlstelle ist nach § 202 SGB V verpflichtet zur Meldung. Ist die KK verpflichtet, die Zahlstelle bei einem solchen Vorkommnis zur Änderung der Meldung aufzufordern (und wo kann ich das nachlesen)?
Und noch die Frage:
Kommt es überhaupt vor, dass Zahlstellen eine fehlerhafte Meldung abgeben?
Vielen Dank für Hilfestellung bei der Klärung.
MfG
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Hallo,
hier der Gesetzestext - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__202.html
+
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/202.html
daraus lese ich zumindest nicht, dass es der Zahlstelle obliegt, die Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zu ermitteln und zu melden, sondern es ist die Rede davon, dass die Zahlstelle der Kasse die Höhe der Versorgungsbezüge (insgesamt) melden muss.
Was meinen die anderen (aktiven) Experten/innen dazu ?.
Gruss
Czauderna
hier der Gesetzestext - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__202.html
+
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/202.html
daraus lese ich zumindest nicht, dass es der Zahlstelle obliegt, die Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zu ermitteln und zu melden, sondern es ist die Rede davon, dass die Zahlstelle der Kasse die Höhe der Versorgungsbezüge (insgesamt) melden muss.
Was meinen die anderen (aktiven) Experten/innen dazu ?.
Gruss
Czauderna
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Danke, Czauderna, aber wenn die Versorgungsbezüge (teilweise) nicht als Versorgungsbezüge zählen bzw. „außer Betracht bleiben“ nach § 229 (1) 1 und die Zahlstelle sie so einordnet, dann gäbe es keine Meldepflicht, oder? Echt kompliziert dieses SGB V.
Nachtrag:
Hätte die KK die Zahlstelle zur Meldung auffordern müssen, wenn sie merkt, dass die Zahlstelle falsch etwas nicht meldet?
Nachtrag:
Hätte die KK die Zahlstelle zur Meldung auffordern müssen, wenn sie merkt, dass die Zahlstelle falsch etwas nicht meldet?
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Hallo,
Nachtrag:
Hätte die KK die Zahlstelle zur Meldung auffordern müssen, wenn sie merkt, dass die Zahlstelle falsch etwas nicht meldet?
Da kann ich nur aus meiner Erinnerung heraus schreiben. Auslöser für "Korrekturmeldungen" durch die Zahlstelle waren ausnahmslos die betroffenen Versicherten selbst. Wir als Kasse, mussten uns danach richten, was gemeldet wurde und anhand der Meldung war es nicht möglich, die Höhe zu beurteilen bzw. zu prüfen. Erst wenn uns die Versicherten kontaktierten, nachdem wir die entsprechenden Bescheide versandt hatten, konnten wir die Zahlstelle auffordern, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen und eine Korrekturmeldung abzugeben.
Gruss
Czauderna
Nachtrag:
Hätte die KK die Zahlstelle zur Meldung auffordern müssen, wenn sie merkt, dass die Zahlstelle falsch etwas nicht meldet?
Da kann ich nur aus meiner Erinnerung heraus schreiben. Auslöser für "Korrekturmeldungen" durch die Zahlstelle waren ausnahmslos die betroffenen Versicherten selbst. Wir als Kasse, mussten uns danach richten, was gemeldet wurde und anhand der Meldung war es nicht möglich, die Höhe zu beurteilen bzw. zu prüfen. Erst wenn uns die Versicherten kontaktierten, nachdem wir die entsprechenden Bescheide versandt hatten, konnten wir die Zahlstelle auffordern, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen und eine Korrekturmeldung abzugeben.
Gruss
Czauderna
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Danke für die Antwort. Mal abwarten, ob sich noch andere zu Wort melden. Ich finde das alles sehr verwirrend.
Ich habe mir bestätigen lassen, dass das Geld, was mir überwiesen wird, Versorgungsbezüge sind.
Die Zahlstelle meldet einen Teil davon der KK nicht, weil er laut Zahlstelle zu den Versorgungsbezügen gehört, die „außer Betracht bleiben“ nach § 229 (1) 1 SGB V.
Die KK weiß und bestätigt schriftlich, dass ihr nur ein Teil der Versorgungsbezüge gemeldet wird.
Sie müsste die Zahlstelle doch auffordern wegen § 202 SGB V, ihrer Meldepflicht nachzukommen, wenn sie mir gegenüber vertritt, der nicht gemeldete Teil sei beitragspflichtig.
Irgendwas ist falsch.
Ich habe mir bestätigen lassen, dass das Geld, was mir überwiesen wird, Versorgungsbezüge sind.
Die Zahlstelle meldet einen Teil davon der KK nicht, weil er laut Zahlstelle zu den Versorgungsbezügen gehört, die „außer Betracht bleiben“ nach § 229 (1) 1 SGB V.
Die KK weiß und bestätigt schriftlich, dass ihr nur ein Teil der Versorgungsbezüge gemeldet wird.
Sie müsste die Zahlstelle doch auffordern wegen § 202 SGB V, ihrer Meldepflicht nachzukommen, wenn sie mir gegenüber vertritt, der nicht gemeldete Teil sei beitragspflichtig.
Irgendwas ist falsch.
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Hallo,
ich habe mal gegoogelt - und mal eine Auswahl von Meldungen im rahmen des Zahlstellenverfahrens - vielleich kannst du da noch Inforamtionen entnehmen. - https://www.google.com/search?sca_esv=5 ... =909&dpr=1
Gruss
Czauderna
ich habe mal gegoogelt - und mal eine Auswahl von Meldungen im rahmen des Zahlstellenverfahrens - vielleich kannst du da noch Inforamtionen entnehmen. - https://www.google.com/search?sca_esv=5 ... =909&dpr=1
Gruss
Czauderna
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezü
Hallo Czauderna, dein Link führt mich zu einer Suche nach „ Meldung Zahlstelle “ bzw. zu Anmeldung bei Google. Ich werde mit Meldung Zahlstelle weitersuchen. Danke.
MfG Kehlchen
P.S.
Ich merke gerade, dass es mir echt hochkommt. Ich lese mich seit einem Unfall durch Gesetze und Gesetzeskommentare und versuche die durch den Unfall verursachten Probleme (so wie dieses Problem) zu lösen und stelle fest, dass von GKV und in einigen sozialgerichtlichen Instanzen die Versorgungsbezüge (BeamtVG § 2) nicht als Versorgungsbezüge erkannt werden. Es gibt eine Amtsermittlungspflicht, verehrte sozialgerichtliche Richter! Guckt mal ins BeamtVG, wenn ihr über Versorgungsbezüge des BeamtVG entscheidet!
MfG Kehlchen
P.S.
Ich merke gerade, dass es mir echt hochkommt. Ich lese mich seit einem Unfall durch Gesetze und Gesetzeskommentare und versuche die durch den Unfall verursachten Probleme (so wie dieses Problem) zu lösen und stelle fest, dass von GKV und in einigen sozialgerichtlichen Instanzen die Versorgungsbezüge (BeamtVG § 2) nicht als Versorgungsbezüge erkannt werden. Es gibt eine Amtsermittlungspflicht, verehrte sozialgerichtliche Richter! Guckt mal ins BeamtVG, wenn ihr über Versorgungsbezüge des BeamtVG entscheidet!
Re: Zahlstellenverfahren Versorgungsbezüge
Mit der Suche „Meldung Zahlstelle“ fand ich
https://www.gkv-datenaustausch.de/media ... 102020.pdf (Stand 3/2020).
Dort Seite 4:
„Dabei werden Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.“
Auf S. 15 entsprechend.
https://www.gkv-datenaustausch.de/media ... 102020.pdf (Stand 3/2020).
Dort Seite 4:
„Dabei werden Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.“
Auf S. 15 entsprechend.