Wirksamkeit Krankenkassenkündigung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Aladin
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Wirksamkeit Krankenkassenkündigung

Beitrag von Aladin » 13.07.2024, 14:08

Hallo,

wann tritt die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft?
Ich habe es so verstanden, dass auch nach Kündigungsbestätigung erst nach Nachweis über die Mitgliedschaft in einer neuen Kasse die Versicherung in der bisherigen Kasse endet?

Muss die Kündigungsbestätigung ohne Anforderung durch den Versicherten automatisch zugesendet werden?

Worauf muss man achten, dass keine Versicherungslücke entsteht?

Aladin

Czauderna
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Re: Wirksamkeit Krankenkassenkündigung

Beitrag von Czauderna » 13.07.2024, 14:43

Hallo,
damit es richtig gut funktioniert, gilt folgender Regel: (Beispiel)

Herr Mustermann ist Mitglied der GKV-Kasse xyz und möchte zur GKV-Kasse abc wechseln.
Dazu nimmt er am Montag (15.07.2024) Kontakt mit der Kasse abc auf und beantragt die Mitgliedschaft bei dieser Kasse zum 01.10.2024.
Die Kasse abc prüft den Antrag und fordert dann bei der Kasse xyz die Freigabe der Mitgliedschaft zum 01.10.2024. Damit ist alle erledigt und es entsteht auch keine Versicherungslücke.

Beispiel 2

Frau Mustermann ist als krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bei der Kasse abc versichert. Der Arbeitgeber von Frau Mustermann meldet diese zum 31.07.2024 wegen Ende der Beschäftigung bei der Kasse abc ab. Diese müsste sich nun freiwillig weiter versichern, weil mit dem Ende der Krankenversicherungspflicht vom Grundsatz her auch die Mitgliedschaft bei der betreffenden Krankenkasse (hier abc) endet. Sie will aber nicht bei der abc Kasse versichert sein, sondern bei der XYZ und wendet sich deshalb an diese und beantragt dort eine Mitgliedschaft zum 01.08.2024.
Die Kasse XYZ prüft den Antrag und fordert dann von der ABC Kasse die Freigabe.
Die abc Kasse prüft zuerst, ob bei Frau Mustermann die obligatorische Abschlussversicherung greift oder ob Frau Mustermann einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen kann, was aufgrund der Freigabeanforderung der XYZ Kasse der Fall ist, deshalb erfolgt die Freigabe.

Viele Beispiele, kurzes Fazit - wenn man innerhalb der GKV-Kassen wechseln möchte, muss man nicht mehr bei seiner alten Kasse kündigen, sondern lediglich bei der neuen Kasse eine Mitgliedschaft beantragen. Damit werden Versicherungslücken vermieden und ggf. ist auch dann ein Wechsel nicht möglich, nämlich immer dann, wenn die alte Kasse die Freigabe nicht erteilt, wenn es dazu auch entsprechende Gründe gibt, z.B. Bindungsfristen.

Anders läuft es natürlich, wenn man entweder als freiwillig Versicherter oder bei Ende der Krankenversicherungspflicht in die PKV wechseln will. In diesen Fällen muss man wie bisher immer noch selbst bei der alten Kasse kündigen und bekommt dann auch noch die Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung bei der Kasse.
Gruss
Czauderna

Aladin
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Re: Wirksamkeit Krankenkassenkündigung

Beitrag von Aladin » 13.07.2024, 17:26

Und wenn doch schon bei der ersten Kassse gekündigt wurde? Wie läuft das dann?

Czauderna
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Re: Wirksamkeit Krankenkassenkündigung

Beitrag von Czauderna » 13.07.2024, 18:02

Hallo,
da ich bereits vor dieser Änderung in den Ruhestand getreten bin, kann ich nur meine Meinung wiedergeben.
Also, ich meine, dass es dann in der Praxis noch so läuft wie vorher auch. Die Kündigung geht bei der alten Kasse ein, eine Kündigungsbestätigung wird innerhalb von 14 Tagen zugesandt und es wird gefragt, zu welcher Kasse man wechseln wird oder ob man einen anderen Krankenversicherungsschutz, z.B. PKV haben wird, den man eben nachweisen muss. Geschieht dies nicht innerhalb der Kündigungsfrist (z.B. 30.09.2024), dann ist die Kündigung unwirksam.
Von der PKV gibt es entsprechende Versicherungsbestätigungen und von der GKV-Kasse gibt es dann die Anforderung der Freigabe.
Wenn die Praxis heute in solchen Fällen eine Andere sein wollte, dann bitte liebe Experten/innen - her damit.
Gruss
Czauderna

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