Hallo,
vielleicht bin ich in diesem Forum komplett falsch.
Meine Frage: Wird eine Arbeitsunfähigkeit durch eine einmalige Tätigkeit von 3 Std. unterbrochen/beendet? Kennt jemand dazu eine rechtliche Grundlage?
Danke.
Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Moderator: Czauderna
Re: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Hallo,
in welchem Zusammenhang stellst du die Frage - im Zusammenhang mit der Krankenkasse oder mehr arbeitsrechtlich, also hinsichtlich des Arbeitgebers ?.
Hier schon mal eine Antwort - https://www.barmer.de/gesundheit-verste ... en-1056830
Gruss
Czauderna
in welchem Zusammenhang stellst du die Frage - im Zusammenhang mit der Krankenkasse oder mehr arbeitsrechtlich, also hinsichtlich des Arbeitgebers ?.
Hier schon mal eine Antwort - https://www.barmer.de/gesundheit-verste ... en-1056830
Gruss
Czauderna
Re: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Hätte ich schreiben müssen:
Es geht um Lohnfortzahlung im Alg-Bezug, der nach dieser Beschäftigung gestoppt wurde. Scheinbar, so habe ich gehört, hat die Krankenkasse danach aber weitergezahlt. Das verstehe ich gleich garnicht. Denn die 3 Std. beenden normalerweise keinen Alg-Anspruch. Vermutlich liegt der Fehler bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Umfang der Beschäftigung, der an die Agentur gemeldet wurde.
Meine Frage bezieht sich nur darauf, ob es eine allgmeine Definition oder eine Vorschrift gibt, wodurch eine AU vorzeitig beendet werden kann.
Danke.
Es geht um Lohnfortzahlung im Alg-Bezug, der nach dieser Beschäftigung gestoppt wurde. Scheinbar, so habe ich gehört, hat die Krankenkasse danach aber weitergezahlt. Das verstehe ich gleich garnicht. Denn die 3 Std. beenden normalerweise keinen Alg-Anspruch. Vermutlich liegt der Fehler bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Umfang der Beschäftigung, der an die Agentur gemeldet wurde.
Meine Frage bezieht sich nur darauf, ob es eine allgmeine Definition oder eine Vorschrift gibt, wodurch eine AU vorzeitig beendet werden kann.
Danke.
Re: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Hab den Link erst danach gelesen. Theoretisch könnte die Agentur sagen, gearbeitet --> wieder gesund. Dann aber hätte sie normales Alg weiterzahlen müssen, wie bei einer AU von weniger als 6 Wochen.
Re: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Hallo,
grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeit mit Aufnahme einer Tätigkeit als beendet gilt.
So, wie geschrieben hat das ALG-1 als Entgeltfortzahlung gestoppt - also vor Ablauf der eigentlichen sechs Wochen.
Das kann ich nachvollziehen, aber nicht warum die Krankenkasse dann Krankengeld gezahlt hat.
Ich sehe es aber auch so, wenn das ALG-1 als Entgeltfortzahlung geleistet wird für maximal sechs Wochen, die Arbeitsfähigkeit dann endet, dass dann das ALG-1 als normale Leistung weiter gezahlt werden müsste. Erklären kann ich eine generelle Einstellung der Leistung ALG-1 nur damit, dass das Arbeitsamt aufgrund einer vorliegenden Meldung ( wer hat die erstellt und wie kam diese Meldung zum Arbeitsamt?) vom Ende der Arbeitslosigkeit als solche ausging.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeit mit Aufnahme einer Tätigkeit als beendet gilt.
So, wie geschrieben hat das ALG-1 als Entgeltfortzahlung gestoppt - also vor Ablauf der eigentlichen sechs Wochen.
Das kann ich nachvollziehen, aber nicht warum die Krankenkasse dann Krankengeld gezahlt hat.
Ich sehe es aber auch so, wenn das ALG-1 als Entgeltfortzahlung geleistet wird für maximal sechs Wochen, die Arbeitsfähigkeit dann endet, dass dann das ALG-1 als normale Leistung weiter gezahlt werden müsste. Erklären kann ich eine generelle Einstellung der Leistung ALG-1 nur damit, dass das Arbeitsamt aufgrund einer vorliegenden Meldung ( wer hat die erstellt und wie kam diese Meldung zum Arbeitsamt?) vom Ende der Arbeitslosigkeit als solche ausging.
Gruss
Czauderna
Re: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine 3-stündige Tätigkeit unterbrochen?
Danke. Es wird einfach ein Gespräch mit der Agentur zum Umfang der Tätigkeit notwendig sein.