wie krankenversichert während widerspruch em-rente?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Miep
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wie krankenversichert während widerspruch em-rente?

Beitrag von Miep » 15.10.2014, 11:33

hallo liebe experten und mitlesenden,

ich beziehe seit 01.07.2013 eine bis märz 2015 befristete rente wg. voller erwerbsminderung.

davor habe ich krankengeld bezogen, davor war ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

zum zeitpunkt der rentenbewilligung war ich noch nicht ausgesteuert.

ich bin also mit beginn des rentenbezuges als rentner krankenversichert.

ich habe nun einen verlängerungsantrag bei der drv gestellt, über den noch nicht entschieden wurde.

meine frage: wie verhält es sich mit der krankenversicherung, wenn die drv die verlängerung ablehnt und ich in widerspruch gehen muss? da ich alleinstehend bin, ist eine familienversicherung ausgeschlossen.

muss ich mich arbeitssuchend melden und die agentur für arbeit zahlt bei alg 1 bezug oder ist das jobcenter (alg II) zuständig?

oder kann ich die nicht verbrauchten 4 monate krankengeld noch ausschöpfen?

danke.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.10.2014, 12:26

Hallo,
meines Wissens nach gilt ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten EM-Rente und demzufolge auch der Widerspruch bei Ablehnung als "Rentenantrag", was bedeuten würde, das mit dem Folgetag des Wegfalls der EM-Rente eine Versicherung als Rentenantragsteller erfolgt.
Würde ohne diese Pflichtversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen ist für die Dauer des Verfahrens kein Beitrag zu zahlen, ansonsten gelten die Einstufungskriterien wie für sonstige, freiwillig Versicherte, was demnach einen Mindestbeitrag von ca. 150,00 € mtl. ausmacht.
Bei Bezug von ALG-2 ist meines Erachtens die KVdR. nachrangig, bin ich mir aber momentan nicht ganz sicher.
Krankengeld wird es keines geben, weil auch keine Versicherung mit einem Krankengeldanspruch besteht.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 15.10.2014, 13:59

Hallo,

lt. BSG-Urteil von 1998 lebt nach Wegfall der EM-Rente der Restanspruch auf Kankengeld wieder auf. http://lexetius.com/1998,155

Es ist für mich allerdings fraglich, ob dieses bereits während des laufenden Renten-Klageverfahrens gilt.

MfG
ratte1

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.10.2014, 14:30

ratte1 hat geschrieben:Hallo,

lt. BSG-Urteil von 1998 lebt nach Wegfall der EM-Rente der Restanspruch auf Kankengeld wieder auf. http://lexetius.com/1998,155

Es ist für mich allerdings fraglich, ob dieses bereits während des laufenden Renten-Klageverfahrens gilt.

MfG
ratte1
Hallo,
jetzt bin ich nicht der Rechtsexperte, aber das mit dem BSG-Urteil sehe ich etwas anders - steht da nicht drinnen, dass ein LSG dazu noch etwas zu prüfen hatte und wie verhält es sich mit __Zu § 50 SGB V Tit. 1.1 RdSchr. 88c – Bezug von [jetzt] Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters


Versicherte, die eine Rente wegen [jetzt] voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters beziehen, haben nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vom Beginn dieser Rente an keinen Anspruch auf Krankengeld. [Das gilt sowohl für die Fälle, in denen die Rente während des Anspruchs auf Krankengeld zugebilligt wird, als auch für die Fälle, in denen nach Rentenbeginn Arbeitsunfähigkeit eintritt.] Dabei ist es gleichgültig, auf Grund welcher gesetzlichen Vorschrift der Rentenbezieher versichert ist. Maßgeblich für den Ausschluss des Krankengeldanspruchs ist nur, dass der Versicherte eine [jetzt] Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters erhält.

welches aus dem Jahre 2003 stammt ?

Ich bin mal gespannt was die Kasse da entscheidet wenn die Userin dort mit diesem Urteil ankommt - natürlich gönne ich ihr das Krankengeld, allein mir fehlt da der Glaube - Aber wie steht schon geschrieben "Glauben heißt, nichts wissen).
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 15.10.2014, 17:25

Hallo czauderna,

ich meine, dass der von dir zitierte Ausschnitt hier nicht zutrifft. Vielmehr bezieht der TE ja gerade keine Rente mehr. M.E. würde hier das BSG-Urteil von 1998 zum Tragen kommen.

Wichtig dabei ist natürlich, die durchgehende AU auch der KK gemeldet wird/worden ist.

Es wäre schön, wenn der TE anschließend berichten würde.

MfG
ratte1

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