Hallo bin neu hier und benötige Eure Hilfe Wink
am 27.11.13 Antrag auf Kostenübernahme für Narbenkorrektur nach Sectio-Bauchdeckenstraffung gestellt.
Abgelehnt am 16.12.13.
07.01.14 Widerspruch eingereicht und am 04.02. zum MDK eingeladen zur Untersuchung. Ergebnis keine abschließende Beurteilung, Empfehlung Sonographie ggf. Laparaskopie (lt. Gutachten MDK)
06.02. wird mitgeteilt das nun ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden soll, zuvor soll ich erneut Tatsachen und Argumente schriftlich darlegen. Also schriftlich am 03.03. von mir eingesandt mit dem Hinweis, dass noch eine schriftliche Stellungnahme von meiner Frauenärztin geschickt wird sobald ich sie vorliegen habe.
Am 17.03. Stellungnahme Frauenarzt verschickt.
Am 21.03. schreibt Krankenkasse mit Überschrift; Ihr Widerspruch vom 17.03. - weiteres Vorgehen....(diesen habe ich doch am 07.01. gestellt) die Unterlagen wurden nochmals an den MDK gegeben. Bitte Geduld
08.04. ein Schreiben (diesesmal von der Rechtsabteilung der KK, vorher kamen die Schreiben immer vom Krankenhausmanagement) dass die Unterlagen zur weiteren Veranlassung im Widerspruchsverfahren an die Widerspruchsstelle-besonderer Ausschuss nach §49 zur Entscheidung am 13.05. gegeben wurden.
Hm...
Ist die Frist von 3 Monaten nach §88 überschritten? (oder vielleicht doch nicht, weil das Schreiben der Frauenärztin erst am 17.03. versandt wurde? Und ich dachte es wird noch ein weiteres Gutachten beauftragt, wenn ich geforderte Tatsachen etc. nochmal schriftlich darlege.
Sollte ich bei der KK vorsprechen und fragen oder werden sie mich im dunkeln tappen lassen?
Wer kennt sich aus, Ihr seid gefordert.
Für Eure Hilfe wäre ich überaus dankbar.
lg PH Rolling Eyes
Widerspruch §88 ?
Moderator: Czauderna
Hallo,
entscheidend ist hier für mich die Mitteilung der Kasse vom 8.4.2014, wonach der Vorgang dem Widerspruchsausschuss der Kasse zu abschließenden Entscheidung vorgelegt wurde. Der Widerspruchsausschuss hilft dem Widerspruch entweder ab, d.h. die Kasse übernimmt die Kosten oder er lehnt den Widerspruch ab, in dem ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht, mit dem man dann zu Gericht gehen kann.
Das mit der Sache, wenn die Kasse nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet, gilt der Antrag als bewilligt, das ist meiner Meinung nur dann zutreffend wenn es sich bei der beantragten Leistungen auch wirklich um eine Kassenleistung handelt und das ist meines Wissens nach bei Narbenkorrekturen nicht der Fall.
Gruss
Czauderna
entscheidend ist hier für mich die Mitteilung der Kasse vom 8.4.2014, wonach der Vorgang dem Widerspruchsausschuss der Kasse zu abschließenden Entscheidung vorgelegt wurde. Der Widerspruchsausschuss hilft dem Widerspruch entweder ab, d.h. die Kasse übernimmt die Kosten oder er lehnt den Widerspruch ab, in dem ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht, mit dem man dann zu Gericht gehen kann.
Das mit der Sache, wenn die Kasse nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet, gilt der Antrag als bewilligt, das ist meiner Meinung nur dann zutreffend wenn es sich bei der beantragten Leistungen auch wirklich um eine Kassenleistung handelt und das ist meines Wissens nach bei Narbenkorrekturen nicht der Fall.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
die Frage kann man so pauschal nicht beantworten - es könnte sein, dass die Kasse noch weitere Ermittlungen eingeleitet hat, z. B. ein weiteres MDK-Gutachten oder eine weitere Arzt-AnfrageIst die Frist von 3 Monaten nach §88 überschritten? (oder vielleicht doch nicht, weil das Schreiben der Frauenärztin erst am 17.03. versandt wurde?
das wirst du nur rausfinden, wenn du bei der Kasse nachfragst