Widerrufsrecht

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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sisqonrw
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Widerrufsrecht

Beitrag von sisqonrw » 05.02.2016, 19:35

Hallo,

ich habe bei meiner alten Krankenkasse meine freiwillige Krankenversicherung gekündigt. Habe die Bestätigung erhalten.

Kann ich mein Antrag bei der neuen Krankenversicherung innerhalb von ein paar Wochen widerrufen. Falls ich mir das anders überlege?

Wie ist das gesetzlich geregelt?

Czauderna
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Re: Widerrufsrecht

Beitrag von Czauderna » 05.02.2016, 19:38

sisqonrw hat geschrieben:Hallo,

ich habe bei meiner alten Krankenkasse meine freiwillige Krankenversicherung gekündigt. Habe die Bestätigung erhalten.

Kann ich mein Antrag bei der neuen Krankenversicherung innerhalb von ein paar Wochen widerrufen. Falls ich mir das anders überlege?

Wie ist das gesetzlich geregelt?
Hallo,
ich nehme an, dass die Mitgliedschaft zum 31.03.2016 gekündigt wurde. Solange der 01.04.2016 noch nicht erreicht ist, kannst du deine Kündigung bei der alten als auch den Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Kasse zurückziehen.
Gruss
Czauderna

sisqonrw
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Beitrag von sisqonrw » 05.02.2016, 19:50

Kann ich bei der neuen zurückziehen und bei einer anderen dann abschließen?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.02.2016, 20:02

sisqonrw hat geschrieben:Kann ich bei der neuen zurückziehen und bei einer anderen dann abschließen?
Hallo,
ja, kannst du.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.02.2016, 21:52

Rückwirkend geht das aber nicht.

sisqonrw
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Beitrag von sisqonrw » 05.02.2016, 22:13

Was meinst du damit genau?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.02.2016, 00:32

Hallo,
Ja Broemmel, was meinst du ?
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 06.02.2016, 01:34

Naja. Er hat ja 0 Daten genannt.

Also eine Kasse ausprobieren und dann nach 2 Wochen das ganze rückwirkend stornieren das funktioniert nicht.

RHW
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Beitrag von RHW » 24.03.2016, 12:53

Hallo sisquonrw,

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann man die Kündigung widerrufen.

Wichtig ist, dass die Stelle, die die Beiträge überweist (z.B. Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit), bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorliegen hat. Wenn das nicht der Fall ist, bleibt man automatisch bei der bisherigen Krankenkasse versichert. Mitglieder, die ihre Beiträge selber überweisen, müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse der bisherigen vorlegen.

Gruß
RHW

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