Widerruf Aufnahmeantrag GKV
Moderator: Czauderna
Widerruf Aufnahmeantrag GKV
Hallo, da ich aufgrund der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bald unter die BMG falle, habe ich mich entschieden, von der PKV wieder in die GKV zu wechseln. Den Antrag auf Mitgliedschaft habe ich bereits im Dezmber gestellt und auch schon meine Mitgliedsbestätigung erhalten. Nun bin ich krank geworden und die Behandlung zieht sich leider einige Monate hin. Es ist auch mit OP's verbunden und ich bin ausschließlich bei reinen Privatärzten (keine Kassenzulassung) in Behandlung. Diese Kosten werden von der GKV nicht getragen und ich möchte mir während der lfd. Behandlung ungern andere Ärzte suchen. Aus diesem Grund würde ich den Aufnahmeantrag gerne widerrufen und mich generell von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Bei der PKV habe ich glücklicherweise noch nicht gekündigt. Frage: Kann ich den Aufnahmeantrag widerrufen (die Mitgliedschaft hat noch nicht begonnen) oder muss ich nun aufgrund meiner Unterschrift zwingend wechseln? Danke vorab!
Die Frage ist, was Du jetzt wirklich willst, also kurz-, mittel- und langfristig?
Die Befreiung hat ja für den Tatbestand schon Wirkung auch in die Zukunft.
Ob eine Befreiung möglich ist, kann man anhand der vorliegenden Informationen auch nicht abschlißend sagen.
Ist das ein Arbeitsplatz-Wechsel, ein Wechsel des Arbeitsvertrages beim gleichen AG, wechselnder AG, etc. ????? Was ist es genau und wie läuft da was genau ab mit Zahlen, Daten und Fakten bitte.
Du kannst die PKV auch erst einmal parallel weiterlaufen lassen, ggf. teilweise kündigen oder ggf. umwandlen in entsprechende Tarife, die dann verbleibende Kosten decken! Dafür wäre der name der Gesellschaft und der Tarife entscheidend!
Die Befreiung hat ja für den Tatbestand schon Wirkung auch in die Zukunft.
Ob eine Befreiung möglich ist, kann man anhand der vorliegenden Informationen auch nicht abschlißend sagen.
Ist das ein Arbeitsplatz-Wechsel, ein Wechsel des Arbeitsvertrages beim gleichen AG, wechselnder AG, etc. ????? Was ist es genau und wie läuft da was genau ab mit Zahlen, Daten und Fakten bitte.
Du kannst die PKV auch erst einmal parallel weiterlaufen lassen, ggf. teilweise kündigen oder ggf. umwandlen in entsprechende Tarife, die dann verbleibende Kosten decken! Dafür wäre der name der Gesellschaft und der Tarife entscheidend!
@Sunny01:
Zum Rechtlichen: Den Aufnahmeantrag kannst Du widerrufen. Bitte darum/sorge dafür, dass das nicht Zustandekommen auch Deinem AG mitgeteilt wird. Die Entscheidung wann Versicherungspflicht eintritt (und ein Wechsel zurück in die GKV möglich ist) fällst Du nicht allein, hier hat der AG auch Rechte & Pflichten.
Zum Rest: Du musst Dir unbedingt im Klaren sein was eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach sich ziehen kann. Ich persönlich würde Dir in jedem Fall davon abraten und eine Mitgliedschaft in der GKV plus private Zusatzabsicherung vorziehen. Wende Dich hierzu an den User KVProfi.
Zum Rechtlichen: Den Aufnahmeantrag kannst Du widerrufen. Bitte darum/sorge dafür, dass das nicht Zustandekommen auch Deinem AG mitgeteilt wird. Die Entscheidung wann Versicherungspflicht eintritt (und ein Wechsel zurück in die GKV möglich ist) fällst Du nicht allein, hier hat der AG auch Rechte & Pflichten.
Zum Rest: Du musst Dir unbedingt im Klaren sein was eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach sich ziehen kann. Ich persönlich würde Dir in jedem Fall davon abraten und eine Mitgliedschaft in der GKV plus private Zusatzabsicherung vorziehen. Wende Dich hierzu an den User KVProfi.
Danke für die Antworten. Mit der Befreiung hat es folgenden SV: Ich bin seit mittlerweile 17 Jahren in der PKV versichert. Im Rahmen der Elternzeit habe ich Teilzeit gearbeitet und mich von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen. Die Elternzeit läuft nun aus und ich möchte weiterhin in TZ arbeiten - also unter der BMG. Somit habe ich die Wahl der Befreiung (auf Dauer) oder eben die Rückkehr in die GKV.
Es gibt allerdings ein Urteil aus 2011, wonach die Befreiung eben doch nicht lebenslang gilt, sondern bei Arbeitslosigkeit endet. Schaut mal hier:
BSG, Urteil v. 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R
Es gibt allerdings ein Urteil aus 2011, wonach die Befreiung eben doch nicht lebenslang gilt, sondern bei Arbeitslosigkeit endet. Schaut mal hier:
BSG, Urteil v. 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R
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???Poet hat geschrieben:@Sunny01: Dass Du Dich hast befreien lassen wusste das die GKV bei der Du jetzt Mitglied werden wolltest???
Deine Einschätzung bzgl. der Wahlfreiheit ist falsch, genauso Deinem Ableitung aus dem bekannten Urteil. Bitte in Zukunft keine Experimente mehr sondern Experten fragen.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V. Da ist alles genauso geregelt wie von Sunny beschrieben. Und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch dies Befreiung aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses. Ich verstehe deinen Einwand nicht im entferntesten.
Nun, dann wollen wir mal schauen:Sunny01 hat geschrieben:Danke für die Antworten. Mit der Befreiung hat es folgenden SV: Ich bin seit mittlerweile 17 Jahren in der PKV versichert. Im Rahmen der Elternzeit habe ich Teilzeit gearbeitet und mich von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen. Die Elternzeit läuft nun aus und ich möchte weiterhin in TZ arbeiten - also unter der BMG. Somit habe ich die Wahl der Befreiung (auf Dauer) oder eben die Rückkehr in die GKV.
trifft nicht zu!(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
trifft nicht zu!1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
Traf zu, wurde durchgeführt und endet!2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
Trifft nicht zu!2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes,
Könnte zutreffen! Und deshalb fragte ich nach Zahlen, Daten und Fakten!3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,
Unter BMG ist ja nun falsch, weil unter JAEG, weil sonst keine Versicherungspflicht in der GKV, wobei hier (17 Jahre) BBG die JAEG sein könnte - besondere JAEG! (auch das ist noch nicht gesichert, sondern nur mutmaßlich, weil 17 Jahre PKV bedeutet nicht zwangsläufig das die Voraussetzung § 6 Abs. 7 erfüllt sind)!
Maximal 50% oder weniger Arbeitszeit als vergleichbar vollbeschäftigte AN ist eine wesentlich Voraussetzung.
Treffen alle nicht zu!4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder .
Sunny01 hat geschrieben:Es gibt allerdings ein Urteil aus 2011, wonach die Befreiung eben doch nicht lebenslang gilt, sondern bei Arbeitslosigkeit endet. Schaut mal hier:
BSG, Urteil v. 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R
Das Urteil ist uns bekannt. Auch das Verfahren und wann eine Befreiung wie wirkt und wann die Wirkung endet. Es gibt sogar noch mehr und weitere Urteile! DFakt ist, dass eine Befreiung immer Azuswirkungen in der Zukunft hat und man nicht alles konstruieren kann, was man will! Das Leben spielt manchmal wein anderes Spiel, als das, das man für sich plant: Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!
Aber erst sagst Du, dass Du in die GKV zurück willst und dann, dass du eben noch eine zeitlang PKV versichert sein willst. Es geht also sehr wohl um die Frage der Zielsetzung.
Kleiner Hinweis: Wir sind hier nicht zum Raten da, deshalb sollte man Fälle umfassend schildern und allgemeingültig (wegen Rechtsberatung)!
Man sollte auch sagen was man will und was man nicht will - hilft auch!
Aber alles wollen und auf Antwotrten hoffen, die dann passen, ist auch schwierig!
Sunny01 hat geschrieben:da ich aufgrund der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bald unter die BMG falle, habe ich mich entschieden, von der PKV wieder in die GKV zu wechseln.
Das ist Deine Vorgabe gewesen! Warum willst Du das ändern? Wegen den Ärzten und der aktuellen Behandlung? Dann gilt erst einmal Folgendes:
Hier ist eine Beratung in Bezug auf die Möglichkeit der PKV-Tarife in die richtigen Zusatzversicherungen notwendig, weil die Anforderung: "GKV versichert werden und die Ärzte und Behandlung versichert nach GOÄ durchführen zu lassen" könnte ja ggf. gebaut werden!
Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine neue Versicherungspflicht in der GKV in der Zukunft möglich ist, sollte mal ausführlich besprochen werden!
Dieses Halbwissen mit einem urteil, dass man irgendwo aufgeschnappt hat, ist immer wieder Klasse! Da muss man schon wirklich Angst bekommen, wenn laien mit Urteilen und Gesetzen hantieren und die einfachsten Vorgaben nicht kennen![/u]
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Ich bin der Ansicht, dass man bei diesen Beratungen immer etwaige Gesetzesänderungen einkalkulieren sollte, was nutzt mir die schönste Beratung, wenn der Gesetzgeber eine Änderung beschließt. Oder aber das Leben, das die geplante Rückkehr bei ALG-Bezug vereitelt (z. B. eine schwere Erkrankung, die sofort zur Berentung führt, ohne dass man sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen kann). Deshalb ist mein Ansatz, dass man sich für ein System in dem Bewusstsein entscheiden sollte, dass man ihm bis zum Lebensende angehören möchte.derKVProfi hat geschrieben: Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine neue Versicherungspflicht in der GKV in der Zukunft möglich ist, sollte mal ausführlich besprochen werden!
Das war der Kern meiner Botschaft - aber dennoch: wundervoll ausformuliert lieber GKV!GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, dass man bei diesen Beratungen immer etwaige Gesetzesänderungen einkalkulieren sollte, was nutzt mir die schönste Beratung, wenn der Gesetzgeber eine Änderung beschließt. Oder aber das Leben, das die geplante Rückkehr bei ALG-Bezug vereitelt (z. B. eine schwere Erkrankung, die sofort zur Berentung führt, ohne dass man sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen kann). Deshalb ist mein Ansatz, dass man sich für ein System in dem Bewusstsein entscheiden sollte, dass man ihm bis zum Lebensende angehören möchte.derKVProfi hat geschrieben: Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine neue Versicherungspflicht in der GKV in der Zukunft möglich ist, sollte mal ausführlich besprochen werden!
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Solange Herr Mai noch nicht gekommen istGerneKrankenVersichert hat geschrieben:KV-Profi, der Lenz ist da,
die Forums-User singen tralala.
Das ganze Forum ist wie verhext,
KV-Profi, das Verständnis wächst!
KV-Profi, die Welt ist grün,
drum laß uns durch das Forum ziehn.
Sogar der Poet sagt zu dem Czauderna:
"Günter, der Lenz ist da,
Günter, Günter, der Lenz ist da!"
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@GKV:Welchen Einwand? Ich habe eine Frage gestellt, denn es wundert mich dass die Kasse seinen genauen Fall und diese Regelung kannte oder hat man ihn einfach aufgenommen als JAEG-Unterschreiter? Selbst das geht ja nicht so einfach nur durch Erklärung des Mitgliedes so mitten in einem lfd. BVH.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: ???
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V. Da ist alles genauso geregelt wie von Sunny beschrieben. Und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch dies Befreiung aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses. Ich verstehe deinen Einwand nicht im entferntesten.
Zuletzt geändert von Poet am 10.03.2014, 00:16, insgesamt 1-mal geändert.