Widerruf Aufnahmeantrag GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 10.03.2014, 00:13

Poet hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: ???
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V. Da ist alles genauso geregelt wie von Sunny beschrieben. Und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch dies Befreiung aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses. Ich verstehe deinen Einwand nicht im entferntesten.
@GKV:Welchen Einwand? Ich habe eine Frage gestellt, denn es wundert mich dass die Kasse seinen genauen Fall und diese Regelung kannte oder hat man ihn einfach aufgenommen als JAEG-Unterschreiter? Selbst das geht ja nicht so einfach nur durch Erklärung des Mitgliedes?
Egal - 8.1.2. ist Geschichte

und 8.1.3. ist nur Mutmaßung:
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,
Wo hat die Fragestellerin ausgesagt, dass Sie die Vorausetzung in dieser Form erfüllt? Nirgends!

Poet
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Beitrag von Poet » 10.03.2014, 00:30

@KVProfi: Sage ich doch. Und fände es spektakulär wenn die betreffende GKV ihn über Ende Befreiung wg. ERZ holen wollte. 8.1.2 soll ja jetzt erst eintreten...so wie ich es rausgelesen habe.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 10.03.2014, 00:46

Poet hat geschrieben:@KVProfi: Sage ich doch. Und fände es spektakulär wenn die betreffende GKV ihn über Ende Befreiung wg. ERZ holen wollte. 8.1.2 soll ja jetzt erst eintreten...so wie ich es rausgelesen habe.
Nein, es ist klar gesagt, dass Befreiung 8.1.2. gelaufen war und nun zu Ende ist!

Teilzeit in Elternzeit mit Befreiung ist Vergangenheit.

Ich kann nichts anderes lesen!
Danke für die Antworten. Mit der Befreiung hat es folgenden SV: Ich bin seit mittlerweile 17 Jahren in der PKV versichert. Im Rahmen der Elternzeit habe ich Teilzeit gearbeitet und mich von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen. Die Elternzeit läuft nun aus und ich möchte weiterhin in TZ arbeiten - also unter der BMG. Somit habe ich die Wahl der Befreiung (auf Dauer) oder eben die Rückkehr in die GKV.

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