welche Krankenkasse ist zuständig?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.02.2011, 23:15

Ach, dieser Beitrag, in dem du lustig den Beginn der AU, den Tag der Feststellung der AU, die AU-RL und Gerichtsurteile zusammenrührst und dann zu deiner Rechtsauffassung gelangst?

Dann subsumiere doch mal, warum die Verantwortung für den verspäteten Arztbesuch dem Krankenversicherungssystem anzulasten ist.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 28.02.2011, 00:19

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bibo
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Beitrag von bibo » 01.03.2011, 14:55

Hallo,

erstmal vielen Dank für eure zahlreichen Beiträge!

Ich muss allerdings sagen, dass ich manches nicht so ganz verstehe. Ist die Aussage der Krankenkasse, dass die Familienversicherung greift jetzt richtig oder nicht? Und wenn die Familienversicherung ab dem Tag wo ich kein Arbeitsverhältniss mehr habe in Kraft tritt, ist es doch für die egal wie lang ich vorher krank geschrieben war...oder verstehe ich das falsch? Bis jetzt hat mir die Krankenkasse es nur tel. mitgeteilt einen schriftlichen Bescheid habe ich noch nicht!

Grüsse
Bibo

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 01.03.2011, 17:50

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 11.03.2011, 14:04

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.03.2011, 14:14

Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Bibo,

hier ein ganz aktuelles Urteil http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive= Dieses enthält ein paar allgemeine Aussagen, die von der Einschätzung der Kassenvertreter hier doch deutlich abweichen:

Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG a.a.O.). Dabei ist § 46 Satz 1 Nr.1 SGB V zu beachten, d.h. der Anspruch besteht ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Dies würde bedeuten, dass sich die Klägerin spätestens am Samstag den 09.01.2010 hätte krankschreiben lassen müssen, um "Nahtlosigkeit" im Sinne des § 192 SGB V zu sichern. Nachdem samstags und sonntags Arztpraxen normalerweise geschlossen sind, hätte die Klägerin sich demnach bereits am Freitag den 08.01. um eine neue AU-Schreibung bemühen müssen. Nach Auffassung der Kammer liegt bei dieser Konstellation (Krankschreibung bis Sonntag) ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU am Montag nachgeholt werden kann. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass das Unterlassen der ärztlichen AU-Feststellung einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden darf, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG a.a.O., Anm. 21 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer ist es den Versicherten, wenn der Arzt eine AU-Schreibung bis Sonntag vornimmt, nicht zuzumuten, sich bereits am Freitag davor in ärztliche Behandlung zu begeben, um sich vorsichtshalber eine neue AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Gerade bei einem akuten Krankheitsgeschehen, das sich über das Wochenende bessern kann, würde diese Rechtsauffassung zu überflüssigen Arztbesuchen führen und möglicherweise auch zu Gefälligkeitsbescheinigungen. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, müsste der Versicherte sich immer rein vorsorglich, ohne zu wissen, ob er am darauffolgenden Montag tatsächlich krank ist, am Freitag eine AU-Bescheinigung "besorgen" und der Arzt sie vorsorglich ausstellen. Dass jemand, der eine AU-Bescheinigung in Händen hat, geneigt sein wird, diese auch zu nutzen, lässt sich wohl kaum ernsthaft bestreiten. Der Klage war daher stattzugeben. Die Klägerin hat über den 10.01.2010 hinaus bis 10.03.2010 durchgehend Anspruch auf Krankengeld.

Gruß!
Machts Sinn
[/quote]

Hallo,
das stimmt so nun auch wieder nicht - so wie dieses Urteil gefällt wurde, entspricht es auch meiner grundsätzlichen Auffassung - bezieht sich aber offenbar auch wieder nur auf diesen Einzelfall.
Hier war es ganz offensichtlich nicht so, dass eine AU. mit dem Freitag abgeschlossen wurde und ab Monatg wieder die Tätigkeit aufgenommen wurde und es darüber keine Differenzen zwischen Arzt, Patient und Kasse gab.
Man sollte schon die Urteile dahingehend durchleuchten, dass sie auch wirklich zum tatsächlichen Fallhergang passen, nicht die Quantität macht es aus sondern die Qualität.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 11.03.2011, 14:48

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Herby2011
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Beitrag von Herby2011 » 11.03.2011, 15:23

Um mal kurz auf Bibo´s Problem zurückzukommen:

Zitat:
Ich muss allerdings sagen, dass ich manches nicht so ganz verstehe. Ist die Aussage der Krankenkasse, dass die Familienversicherung greift jetzt richtig oder nicht? Und wenn die Familienversicherung ab dem Tag wo ich kein Arbeitsverhältniss mehr habe in Kraft tritt, ist es doch für die egal wie lang ich vorher krank geschrieben war...oder verstehe ich das falsch?
Zitat Ende.

Also:
Zur Zeit vertritt Deine Krankenversicherung die Meinung, dass Du ab dem 01.02. familienversichert bist. Da Du am 31.01. krankgeschrieben wurdest und der Krankengeldanspruch erst am Tag nach der Feststellung, also am 01.02. entsteht, hast Du keinen Anspruch auf Krankengeld, denn ab da bist Du ja familienversichert. Und ein Familienversicherter hat halt keinen Anspruch auf Krankengeld.

Machts Sinn möchte Dich auf folgende Möglichkeit hinweisen: Wenn Dein Arzt dir bescheinigen würde, dass Du bereits vor dem 31.01. AU warst (also schon Samstag oder Sonntag) und Deine Kasse das so akzeptieren würde, als wäre die AU zum Beispiel am Sonntag, den 30.01. festgestellt worden, dann bestünde Dein Krankengeldanspruch ab dem Tag danach, also ab 31.01. Am 31.01. warst Du noch beschäftigt, hättest somit Anspruch auf Krankengeld, durch den Anspruch auf Krankengeld bleibt Deine eigene Mitgliedschaft erhalten, solange Du AU bist. Dann müsste Dir dein Ex-Arbeitgeber für den 31.01. Lohnfortzahlung leisten, ab dem 01.02. würdest Du dann Krankengeld bekommen bis zum Ende der AU. Eine Familienversicherung fällt dann aus.

Problem ist nur, wie Machts Sinn bereits erwähnt hat, dass Dein Arzt die AU-Bescheinigung ändern und Deine Kasse dies akzeptieren müsste. Das wird so nicht passieren - also musst Du das mit einem Widerspruch und gegebenenfalls mit einer Klage beim Sozialgericht durchzusetzen versuchen.
Ob sich das lohnt, kannst nur Du selbst entscheiden.

Gruß Herby

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.03.2011, 15:26

Woher soll denn Czauderna wissen, was ich kenne und was nicht :roll: ?

"Ausnahmen" wie in diesem Gerichtsurteil beschrieben muss ich nicht kennen, da in einem solchen Fall bei uns ohne weitere Diskussion Krankengeld gezahlt würde, vgl. auch ulsus Problem. In diesem Thread wurde jedoch eine ganz andere Ausgangslage beschrieben.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 11.03.2011, 21:36

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 17.10.2012, 20:33

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.10.2012, 20:42

Hallo Bibo,
auch wenn du das liest, dann lass dir gesagt sein, dass das Urteil vom Mai diesen Jahres ist und ich kann dir aus erster Hand versichern, dass dieses Urteil auch seit Verkündung in der Praxis genau so umgesetzt wird, also lass dir nicht weismachen, dass im jahre 2011 von den Kassenmitarbeitern hier Mist erzählt wurde, sondern geltendes Recht beschrieben wurde.
Rechtsprechung ist nämlilch auch immer fortschreitend und was heute nicht geltendem Recht entspricht kann morgen anders sein und umgekehrt (Beispiel gefällig - unser Wahlrecht).
Gruss
Czauderna

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