Bei dir handelt es sich um einen Rechtswidrigen Verwaltungsakt.Dein Widerspruch hat also
auch ,,Aufschiebende Wirkung``
Wenn deine Krankenkasse bei der Prüfung dies nicht erkennt,und deinem Widerspruch abhilft,bleibt
nur der Rechtsweg zum SG,um die Aufschiebende Wirkung fest stellen zu lassen.
Du musst auf keinen Fall 3 Monate warten,bis ein Widerspruchsausschuss,vielleicht,deinem Widerspruch abhilft.Für jemanden ohne,Einkommen und oder Erspartem,wäre das die Biologische Lösung.
Doppelte Kopien des Bescheides der KK und dein Widerspruch zur Rechtsantragsstelle des SG.
Weil hier ist Zeit der Trumpf,die KK muss dann erst ab Eingang bei Gericht weiterzahlen.
Das ganze bleibt für dich Kostenlos,deshalb gibt es keinen Grund nicht zum SG zu gehen.
Informieren der Krankenkassen:
Wenn ein Patient in ein Krankenhaus vollstationär oder teilstationär eingewiesen wird, braucht der Patient seine Krankenkasse darüber nicht zu informieren. Dazu sind nämlich die Krankenhäuser verpflichtet. Die Krankenkasse sollte innerhalb von 3 Werktagen darüber informiert sein, dass der Patient jetzt stationär liegt. Hier gibt es für Krankenhäuser zwei Möglichkeiten, die Krankenkassen zu informieren: Bei gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern muss das Krankenhaus eine Aufnahmeanzeige in Papierform verschicken.
Was wird jetzt aber alles an die Krankenkassen übermittelt?
Was an die gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg übermittelt wird, ist gesetzlich genau geregelt, und zwar im Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) im Paragraph 301. Nach diesem Paragraph wird elektronisch übermittelt:
an Patienten- und Versicherungsdaten alles, was auf der Krankenversichertenkarte abgespeichert ist
welches Krankenhaus, also das Institutionskennzeichen
Aufnahmetag, Uhrzeit, Aufnahmegrund, Aufnahmediagnosen verschlüsselt nach ICD-10, voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung und das Aufnahmegewicht bei Kindern jünger als ein Jahr
bei Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt oder ein anderes Krankenhaus deren Institutionskennzeichen.
Bei allen anderen Kostenträgern, denen man eine Aufnahmeanzeige in Papierform schicken muss, stehen diese Angaben alle auf der Aufnahmeanzeige.
Wenn der Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird, muss auch hier die Krankenkasse innerhalb von 3 Werktagen informiert werden. Bei den gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern mit einer Entlassungsanzeige in Papierform. Und auch hier ist im SGB V Paragraph 301 festgelegt, was übermittelt wird:
an Patienten- und Versicherungsdaten alles, was auf der Krankenversichertenkarte abgespeichert ist
Entlassungstag, Uhrzeit, Entlassungsgrund, bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus deren Institutionskennzeichen, und alle Arten von Diagnosen verschlüsselt nach ICD-10
alle im Krankenhaus durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum, verschlüsselt nach OPS-301
Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen.
Arzt:
Bei sofortiger Einweisung zur stationären
Krankenhausbehandlung ist
ggf.eine AU-Bescheinigung auszustellen;
•
dies gilt auch dann, wenn der Beginn
der AU mit dem Tag der Krankenhausaufnahme übereinstimmt.
• Besteht nach stationärem Krankenhausaufenthalt die AU fort, so ist
das Ausstellen der AU vom weiter-behandelnden Hausarzt
vorzunehmen
Dein KK ist also durch das Krankenhaus voll informiert. Sollte nicht also nicht der Haus und Hof Gärtner deinen Fall bearbeiten,müsste derSachbearbeiter die Rechtliche Seite wohl kennen undNormen
§§ 44 bis 48 SGB X
Kurzinfo
Die §§ 44 bis 48 SGB X regeln die Aufhebung, Rücknahme bzw. den Widerruf von rechtmäßigen, rechtswidrigen, begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
Information
Durch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wird dessen Wirksamkeit beseitigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die bindende Wirkung des Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) wird durch die Aufhebung durchbrochen. Der Sozialversicherungsträger hat also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Möglichkeit, die bindende Wirkung des Verwaltungsaktes zu beseitigen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erfasst die Rücknahme Norechtswidriger Verwaltungsakte (§§ 44,45 SGB X) und den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§§ 46,47 SGB X). Das Gesetz unterscheidet dabei jeweils auch zwischen begünstigenden und nicht begünstigenden Verwaltungsakten. Sowohl rechtmäßige wie auch rechtswidrige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind aufzuheben, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern (§ 48 SGB X). Der Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufgehoben werden. Vergangenheit und Zukunft sind von dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben wird.
genau wissen dass dieser Bescheid rechtswidrig ist.
Anfragen vom SG haben schon oft bei Krankenkassen zu einer Umkehr geführt,es wurde also vor einer Entscheidung dem Versicherten abgeholfen.
LG
Habssatt