Vorab eine Entschuldigung für die Mühen, die ich (gleich) hier mache.
Unter Freunden und Alt-Kollegen ist es Brauch, Amts-, Steuer- und Sozialversicherungsfragen zur Klärung bei mir abzuladen... ( ob es an der frühen Brille liegt ?).
Jetzt ist mir folgender Fall zur Klärung auferlegt:
1) Ein Studiokameramann arbeitet über Jahre als unständig Beschäftiger tage-/produktionsweise für einen öffentlich-rechtlichen Sender.
Diese "freie Mitarbeit" wird dort als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit abgerechnet. ( gesetzl. krankenversichert / rentenversichert )
2) Neben dieser Arbeit geht der Kameramann keinem weiteren Erwerb nach. Insbesondere hat er die Selbständigkeit aufgegeben, der er vor den Jahren als Studiokameramann nachging.
3) Vor einem Jahr kam es zu einer Zäsur, weil nun der Rentenbezug mit 65 Jahren einsetzte.
4) Erstaunlicherweise wurde der Kameramann in die Pflichtversicherung der Rentner gruppiert. Erstaunlich deshalb, weil schon der geringe Rentenbetrag um 500 Euro signalisiert, dass wohl kaum die dazu erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sein konnten.
5) Der Einstufung als "Pflichtrentner" folgend wurde natürlich auch eine Bitte um Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag abgelehnt, mit Verweis auf die Eigenschaft als "Pflichtrentner": Der Zuschuss ist für freiwillig Versicherte reserviert. Logisch.
6) Neben dem kargen Rentenbezug arbeitete der Kameramann nun wie bisher weiter für den Sender. Hier kam dann die Frage der Verbeitragung auf.
7) Der Sender vertrat die Ansicht, für einen pflichtversicherten Rentner sei eine Beschäftigung von unter 50 Tagen im Jahr "geringfügig" und beitragsneutral.
8) Die Krankenkasse neigte plötzlich (temporär) dazu, die Arbeit als selbständige Tätigkeit zu betrachten. Mit entsprechenden Beitragsfolgen für den Rentner.
9) Diese Einstufung als selbständige Tätigkeit konnte nicht aufrecht erhalten werden, da die typisierenden Merkmale gänzlich fehlten.
10) In dieser Situation überdachte die Krankenkasse plötzlich die von ihr vorgenommene Einstufung als "Pflichtrentner".
11) Dem "falschen Pflichtrentner" wurde mündlich mitgeteilt, er sei falsch eingestuft und aktuell nur für akute Notfälle krankenversichert.
Jetzt die Frage:
A) Welche Formerfordernisse bestehen für die Krankenkasse, die Fehleinstufung als "Pflichtrentner" zurückzunehmen ( auf der ansonsten nicht bestanden wird, es geht nur um Rück-Wirkungsfragen, um den Beginn der Änderung)
B) Durch sein Vertrauen in die Fehleinstufung (als pflichtversicherter Rentner) hat der Kameramann bei Rentenbeginn natürlich keinen fristgemäßen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt.
( Den Antrag hätte er sonst bei der ja tatsächlich gegebenen Erfüllung von Vor-Versicherungszeiten gestellt). Drohen hier Nachteile ?
Wie kriegt man dieses Ding wieder ins Gleis ?
Wechsel Pflichtversicherung Rentner, freiw. versichert
Moderator: Czauderna
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Fast - denn mein Informationstand hat sich seit damals entscheidend geändert
Als ich die von Brömmel zitierte Frage damals stellte, ging ich von der Fehlannahme aus, dass der Kameramann nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sei.
( Dieser Fehlannahme bin ich damals ohne weiteres gefolgt, da nach einer überschlägigen Zeitpeilung der erforderliche Versicherungverlauf weit von den Erfordernissen für eine Pflichtversicherung entfernt schien).
Wie sich nun herausstellt, war der gute Mann aber dennoch (wenn auch fehlerhaft ) seitens der Krankenkasse in die Abteilung"Pflichtversicherung der Rentner" eingestuft worden.
Durch Rücknahme dieser Fehlkategorisierung kommt es jetzt leider zu den neu gestellten Fragen.
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Zunächst würde ich mir mal eine genaue Aufstellung geben lassen, wie die Vorversicherungszeiten zur KVdR berechnet worden sind. Bei unständig Beschäftigten zählen nämlich nicht nur die tatsächlich gearbeiteten Tage.
§ 190 Abs. 4 SGB V:
§ 190 Abs. 4 SGB V:
(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.