es geht sich um folgendes:
54 (fast 55) jährige Frau lässt sich von ihrem Mann (Beamter scheiden).
Somit erlischt ja der bisher 30%ige Beihilfeanspruch.
Die Dame ist seit ca. 34 Jahren nicht mehr sozialversicherungspflichtig versichert gewesen.
Mit Vollendung des 55. Lebensjahres fällt ja grundsätzlich die Möglichkeit auch trotz Wahrnehmung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in die GKV zurückzukehren.
Gemäß §6 3a SGB V gibt es folgenden Hinweis
. Wie ist dieser nun zu verstehen? Gilt damit die 55 Jahregrenze nicht oder trotz des Beihilfeanspruches durch die Ehe?Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Um Ecken habe ich noch "gehört", dass eben diese 55-Jahresgrenze NICHT gilt, wenn die versicherte Person zu unter 50% privat versichert war.
Vielleicht könnte ihr mich aufklären.
VIelen Dank!