Hallo,
ich hoffe hier auf Eure Hilfe. Bis 31.01. war ich bei einer GKV als Pflichtmitglied versichert. Bis 31.12. über meinen Arbeitgeber. Dann Lücke vom 1.01.-21.01 wegen Sperrzeit und dann wieder vom 22.01.-31.01 über die Agentur für Arbeit. Zum 01.02. habe ich mich Selbständig gemacht und eine PKV abgeschlossen. Dass ich mich für die Zeit vom 01.01. bis 21.01. frw versichern muss ist mir klar. Problem ist an der Sache ich habe damals bei der GKv einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung abgeschlossen. Die Sachbearbeiterin der GKV hat gestern angerufen und gemeint ich wäre an diesen gebunden und könnte trotz Selbständigkeit nicht einfach in die PKV. Könnt ihr mir da helfen, da ich keinesfalls GKV frw versichert bleiben will!!
Meiner Meinung nach liegt doch hier ein Statuswechsel vor so dass ich ohne weiteres mich privat versichern kann.
Danke schonaml im Vorraus.
Wechsel GKV mit Wahltarif in PKV wegen Selbständigkeit
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 03.03.2011, 16:42
Hm,
Na klar, wenn Du allerdings den Beitritt zur freiw. Kv. schon angezeigt hast, dann ist der Zug für den Zeitraum vom 01.01. - 21.01.2011 abgefahren.
Allerdings endet diese freiw. Kv. gem. § 191 SGB V kraft Gesetz am 31.01.2011, da Du durch die Agentur für Arbeit zur Pflichtversicherung im Rahmen des ALG I-Bezuges angemeldet worden bist.
Diese Pflichtmitgliedschaft endete dann am 28.02.2011.
Um dann bei der Kasse weiterhin zu verbleiben, setzt dieses erneut einen expiziten schriftlichen Beitritt zur freiw. Kv. voraus. Du kannst nämlich der freiw. Kv. beitreten, du musst es allerdings nicht. Dich kann hierzu keiner im Rahmen von § 9 SGB V zwingen. Die Beitrittsanzeige für den Zeitraum vom 01.01. - 21.01. zählt hier nicht, es mus eine neue Beitrittsanzeige her, die Du natürlich nicht machen wirst.
Und wenn Du dann zum 01.03.2011 schon eine priv. Kv. abgeschlossen hast, dann ist alles in Butter und die Kasse ist völlig machtlos. Wahltarif hin, oder Wahltarif her, jenes ist meines Erachtens völlig Wunschdenken der Kasse.
Die Kasse kann Dich noch nicht einmal in die Bürgerversicherung (Kralle) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nehmen. Dies ist keine freiw. Kv., sondern eine Pflichtversicherung, der man dem Grunde nach nicht entziehen kann.
Allerdings setzt diese Pflichtversicherung voraus, dass Du im Krankheitsfall nicht abgesichert bist. Aber Du bist im Krankheitsfalls abgesichert, weil Du - wie Du schreibst - eine priv. Kv. zum 01.03.2011 hast.
Lange Rede und kurzer Sinn, hier passt etwas nicht. Die Kasse liegt vermutlich daneben.
Musst Du aber nicht. Du bist am 31.12.2010 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und geniesst dann den sog. nachgehenden Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V; Du bist ja in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen.Dass ich mich für die Zeit vom 01.01. bis 21.01. frw versichern muss ist mir klar.
Na klar, wenn Du allerdings den Beitritt zur freiw. Kv. schon angezeigt hast, dann ist der Zug für den Zeitraum vom 01.01. - 21.01.2011 abgefahren.
Allerdings endet diese freiw. Kv. gem. § 191 SGB V kraft Gesetz am 31.01.2011, da Du durch die Agentur für Arbeit zur Pflichtversicherung im Rahmen des ALG I-Bezuges angemeldet worden bist.
Diese Pflichtmitgliedschaft endete dann am 28.02.2011.
Um dann bei der Kasse weiterhin zu verbleiben, setzt dieses erneut einen expiziten schriftlichen Beitritt zur freiw. Kv. voraus. Du kannst nämlich der freiw. Kv. beitreten, du musst es allerdings nicht. Dich kann hierzu keiner im Rahmen von § 9 SGB V zwingen. Die Beitrittsanzeige für den Zeitraum vom 01.01. - 21.01. zählt hier nicht, es mus eine neue Beitrittsanzeige her, die Du natürlich nicht machen wirst.
Und wenn Du dann zum 01.03.2011 schon eine priv. Kv. abgeschlossen hast, dann ist alles in Butter und die Kasse ist völlig machtlos. Wahltarif hin, oder Wahltarif her, jenes ist meines Erachtens völlig Wunschdenken der Kasse.
Die Kasse kann Dich noch nicht einmal in die Bürgerversicherung (Kralle) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nehmen. Dies ist keine freiw. Kv., sondern eine Pflichtversicherung, der man dem Grunde nach nicht entziehen kann.
Allerdings setzt diese Pflichtversicherung voraus, dass Du im Krankheitsfall nicht abgesichert bist. Aber Du bist im Krankheitsfalls abgesichert, weil Du - wie Du schreibst - eine priv. Kv. zum 01.03.2011 hast.
Lange Rede und kurzer Sinn, hier passt etwas nicht. Die Kasse liegt vermutlich daneben.