Hallo und guten Tag,
ich bin ziemlich ratlos und bitte um Hilfe der Experten. Folgende Situation ist in unserer Familie eingetreten:
Die GKV kündigt für unsere minderj. Tochter im Dez. 13 die Familienvers. rückwirkend zum 1.9.13, da mein Mann (privatvers., Beamter) über die Einkommensgrenze gerutscht ist. Im Jan. stellten wir den Antrag auf Aufnahme in die private Vers. meines Mannes, die die rückwirkende Aufnahme ableht und das Kind zum 1.2. versichern will. Die GKV will jetzt die Tochter ab 1.9. freiwillig versichern, uns dann aber nicht vor 18 Monaten aus der Versicherung entlassen, da es sich dabei um einen Neueintritt unserer Tochter handelt und man dann 18 Monate daran gebunden sei. Kann das so richtig sein? Sie tritt doch nicht neu ein, sie wechselt nur die Versicherungsforn innerhalb des gleichen Versicherungsunternehmens. Der Unterschied im Beitrag ist imens, 156,xx in der GKV und 30 € in der PKV (Vater ist beihilfeberechtigt). In § 175 SGB V kann ich nur von dieser 18monatigen Frist lesen, wenn es sich um einen Wechsel/Neueintritt in eine Vers. handelt. Ich bitte um Aufklärung, herzlichen Dank
Kerk
Wechsel GKV in PKV für Kind nach Aufhebung d. Familienvers.
Moderator: Czauderna
es ist schon richtig, dass es bei einer Mitgliedschaft ab 1,9,2013 sich um einen neuen Status handelt. Vorher bestand nämlich einen Familienversicherung.
Familienversicherung (bis 31.08.13) und Mitgliedschaft ab 1.9.2013 sind rechtlich unterschiedliche Dinge
Bei Wechselwilligkeit zu einer anderen GESETZLICHEN KK muss eine Bindungsfrist von 18 Monaten eingehalten werden.
ABER: bei Wechsel in eine PRIVATE KK ist KEINE 18 monatige Bindungsfrist einzuhalten. Zwei Monate Kündigungsfrist reichen.
(es sei denn, dass ein Wahltarif besteht; dann müsste ich mehr nachdenken)
Wo es steht. Hier steht es im § 175 Abs. 4 SGB V
Satz 1 (ich übersetze: also KEINE 18 monatige Bindungsfrist) gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse (also keine Mitglieschaft bei einer KK im Sinne des Gesetzte, also keine gesetzliche , also eine PRIVATE Versicherung) begründet werden soll
Familienversicherung (bis 31.08.13) und Mitgliedschaft ab 1.9.2013 sind rechtlich unterschiedliche Dinge
Bei Wechselwilligkeit zu einer anderen GESETZLICHEN KK muss eine Bindungsfrist von 18 Monaten eingehalten werden.
ABER: bei Wechsel in eine PRIVATE KK ist KEINE 18 monatige Bindungsfrist einzuhalten. Zwei Monate Kündigungsfrist reichen.
(es sei denn, dass ein Wahltarif besteht; dann müsste ich mehr nachdenken)
Wo es steht. Hier steht es im § 175 Abs. 4 SGB V
Satz 1 (ich übersetze: also KEINE 18 monatige Bindungsfrist) gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse (also keine Mitglieschaft bei einer KK im Sinne des Gesetzte, also keine gesetzliche , also eine PRIVATE Versicherung) begründet werden soll