Hallo alle zusammen,
mein Mann ist bei mir mitversichert und wird in Kürze eine Stelle haben und dann pflichtversichert sein. Ich bin freiwillig bei der Gesetzlichen und würde danach bei ihm familienversichert.
Kann mein Ehemann die Krankenkasse selbst aussuchen oder sind wir mit der üblichen Kündigungsfrist an die bisherige gebunden??
Das kann ich meine bisherige schlecht fragen, daher bitte ich euch um Hilfe.
Danke
mbi
Wechsel der Krankenkasse
Moderator: Czauderna
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Hallo,
Ja. Er kann direkt mit Beginn dieser KV-Pflicht eine neue Kasse wählen. Hierfür hat er eine Frist von 14 Tagen nach Beginn der KV-Pflicht.
Und ebenso Ja. Du kannst dann zu ihm in die Familienversicherung. Aber Achtung: Deine freiwillige Mitgliedschaft muss hierzu gekündigt werden. Ob Dich Deine Kasse dann auch frühzeitig raus läßt, oder ob Du die 2-monatige Kündigungsfrist erst noch abwarten musst, hängt von der jeweiligen Kasse und deren Satzungsregelungen ab.
Viel Glück
Gruß
Sportsfreund
Ja. Er kann direkt mit Beginn dieser KV-Pflicht eine neue Kasse wählen. Hierfür hat er eine Frist von 14 Tagen nach Beginn der KV-Pflicht.
Und ebenso Ja. Du kannst dann zu ihm in die Familienversicherung. Aber Achtung: Deine freiwillige Mitgliedschaft muss hierzu gekündigt werden. Ob Dich Deine Kasse dann auch frühzeitig raus läßt, oder ob Du die 2-monatige Kündigungsfrist erst noch abwarten musst, hängt von der jeweiligen Kasse und deren Satzungsregelungen ab.
Viel Glück
Gruß
Sportsfreund
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Hallo Fußballer,
Gruß
Sportsfreund
ja, bin mir sicher:Fussballer hat geschrieben:Hi...
bist du dir sicher?
Dachte genauso wie die Versicherungspflicht, ist auch der Anspruch auf Familienversicherung vorrangig gegenüber einer freiwilligen Mitgliedschaft und somit würde die freiwillige KV automatisch am Tag vor dem Familienversicherungsanspruch enden...
Gruß
Denke das reicht§ 10 Familienversicherung
(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
Geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
Gruß
Sportsfreund
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Praxis:
in der Regel wird eine FM zum Vortag geschlossen, wenn z. B. durch Heirat der Anspruch auf Familienversicherung entsteht (handhaben glaube ich die meisten Kassen so)
Theorie:
die Kasse kann darauf bestehen, dass die FM ordnungsgemäß (d. h. mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist) gekündigt wird
mal wieder wie so oft: Unterschied zwischen Theorie und Praxis
in der Regel wird eine FM zum Vortag geschlossen, wenn z. B. durch Heirat der Anspruch auf Familienversicherung entsteht (handhaben glaube ich die meisten Kassen so)
Theorie:
die Kasse kann darauf bestehen, dass die FM ordnungsgemäß (d. h. mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist) gekündigt wird
mal wieder wie so oft: Unterschied zwischen Theorie und Praxis