Hallo zusammen,
ich brauche einen Rat.
Bis Oktober 2013 war ich imlandwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, da sich das ganze finanziell nicht gelohnt hat, habe ich den Betrieb geschlossen und bin nun Hausfrau. Deswegen wollte ich zurück in die Krankenversicherung meines Mannes (Angestellter) als Familienversicherte.
Aber die LKK akzeptiert die Kündigung nicht.
Begründung: ich sei landwirtschaftlicher Kleinunternehmer, da ich Land gepachtet hätte.
Das würde so im Sozialgesetzbuch stehen.
Es handelt sich aber hierbei um eine reine Hobbyhaltung und ich erwirtschafte keinerlei Gewinn daraus!
Mir kommt das ganze etwas seltsam vor, kann mir jemand weiterhelfen, wie ich dagegen vorgehen kann?
Besten Dank im Voraus
B.Böcker
Wechsel aus der Lkk in Familienversicherung
Moderator: Czauderna
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Taja, jetzt kommt es darauf wie gross der Betrieb ist usw, die Fläche, Pachtzins daraus usw. Die LKK ist da leider ein Spezialfall. Da würde ich mich erstmal an die örtliche Landwirtschaftskammer wenden und deinen Status prüfen lassen
http://www.svlfg.de/60-service/serv02_b ... ndsatz.pdf
Siehe Seite 7.
Ausschlaggebend ist auch der Bewertungsbescheid
4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
Wenn deine Einnahmen unter 395 € im Monat liegen, denn ist meiner Ansicht nach die Familienversicherung vorrangig.
http://www.svlfg.de/60-service/serv02_b ... ndsatz.pdf
Siehe Seite 7.
Ausschlaggebend ist auch der Bewertungsbescheid
4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
Wenn deine Einnahmen unter 395 € im Monat liegen, denn ist meiner Ansicht nach die Familienversicherung vorrangig.
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- Registriert: 13.02.2014, 12:14
Danke für die schnelle Antwort!
Ja, das die LKK nen Sonderfall ist, weiss ich inzwischen...
Der Betrieb ist sowohl beim Finanzamt, als auch beim zuständigen Landwirtschaftsamt abgemeldet, die Flächen die den Betrieb gebildet haben, waren lediglich gepachtet.
Allein die Tatsache, das ich noch Land gepachtet habe (schliesslich laufen solche Verträge in der Regel länger), ist für die LKK entscheindend, nicht, ob diese bewirtschaftet werden.
Damit gelte ich als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer. Auch auf meinen Hinweis, das hinter meiner Hobbyhaltung keine Gewinnabsicht steht, das ich über die Landwirtschaft (und auch sonst) keine Einkünfte habe, hat nicht als Argument gezählt.
Das würde so im Sozialgesetztbuch stehen, ABER mir wurde dazu kein Paragraf genannt.
Ich finde es nicht nachvollziehbar, aber vielelicht kommt noch Licht ins Dunkel!
Ja, das die LKK nen Sonderfall ist, weiss ich inzwischen...
Der Betrieb ist sowohl beim Finanzamt, als auch beim zuständigen Landwirtschaftsamt abgemeldet, die Flächen die den Betrieb gebildet haben, waren lediglich gepachtet.
Allein die Tatsache, das ich noch Land gepachtet habe (schliesslich laufen solche Verträge in der Regel länger), ist für die LKK entscheindend, nicht, ob diese bewirtschaftet werden.
Damit gelte ich als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer. Auch auf meinen Hinweis, das hinter meiner Hobbyhaltung keine Gewinnabsicht steht, das ich über die Landwirtschaft (und auch sonst) keine Einkünfte habe, hat nicht als Argument gezählt.
Das würde so im Sozialgesetztbuch stehen, ABER mir wurde dazu kein Paragraf genannt.
Ich finde es nicht nachvollziehbar, aber vielelicht kommt noch Licht ins Dunkel!
@Ziegenzüchter: Es gibt zwar einige Besonderheiten zu beachten aber ich glaube neuerdings ist landwirtschaftlicher Kleinunternehmer, wer mehr als 4ha bewirtschaftet. Das Ganze steht sicher nicht im SGB sondern in der Satzung der LKK. Ob Gewinne erwirtschaftet werden spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
Hallo Poet,Poet hat geschrieben:Ob Gewinne erwirtschaftet werden spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
damit dürftest Du Recht haben,
die 4ha müssten Mindestgröße sein
aber sag mal, auf der anderen Seite müssen ja auch Beiträge an die LBG
entrichtet werden,
über diese müßte doch eine Statusfeststellung möglich sein ODER ??
Gruß Bully