Was zählt zur Vorversicherungszeit?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Gast

Was zählt zur Vorversicherungszeit?

Beitrag von Gast » 16.02.2014, 10:47

Hallo,

die Vorversicherungszeit, respektive 9/10 der zweiten Hälfte können ja relevant dafür sein ob man gesetzlich versichert ist oder bleibt oder ob man sich ggfs. freiwillig versichern muß.

Ein Frage, die bei mir irgendwann relevant werden wird ist:
zählt eine Bundeswehrzeit, die ich direkt nach der Schule aufgenommen habe, in meinem Fall 8 Jahre, zur "Aufnahme der Erwerbstätigkeit".
Nach meiner Bundeswehrzeit bin ich bis heute in einem normalen Angestelltenverhältnis.
Nach meinem Verständnis, ich konnte es bis jetzt noch nicht verifizieren, sollte die Bundeswehr diesbzgl. eigentlich außen vor sein, da man ja während dieser Zeit quasi pflichtversichert ("Freie Heilfürsorge") war und keine Wahlmöglichkeit bzgl. PKV oder GKV hatte.

Danke im Voraus.

wolfb

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 16.02.2014, 12:23

Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstän-
dige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 -, USK 83202). Nach
der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die
Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die
nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus
Quelle: http://www.aok-business.de/fileadmin/us ... 0-KVdR.pdf Seite 17

Demnach zählt auch die Bundeswehrzeit dazu, da es sicherlich eine auf Erwerb gerichtere Beschäftigung war - hast du dich direkt als Zeitsoldat verpflichtet oder hast du vorher deinen Grundwehrdienst absolviert?
nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zählt nämlich der Grundwehrdienst.

Gast

Beitrag von Gast » 19.02.2014, 09:01

In meinem Falle kam zuerst der Grundwehrdienst und während dieser Zeit die Weiterverpflichtung.

derKVProfi

Re: Was zählt zur Vorversicherungszeit?

Beitrag von derKVProfi » 19.02.2014, 10:09

wolfb hat geschrieben:die Vorversicherungszeit, respektive 9/10 der zweiten Hälfte können ja relevant dafür sein ob man gesetzlich versichert ist oder bleibt oder ob man sich ggfs. freiwillig versichern muß.
Freiwillig ist auch gesetzlich! GKV ist GKV egal wie man versichert ist!

da man ja während dieser Zeit quasi pflichtversichert ("Freie Heilfürsorge") war und keine Wahlmöglichkeit bzgl. PKV oder GKV hatte.[/quote]
wolfb hat geschrieben:Man war weder "quasi" noch pflichtversichert! Und "freie Heilfürsorge" ist das auch nicht, sondern truppenärztliche Versorgung!
Im Gegensatz zur freien Heilfürsorge besteht bei der UTV keine freie Arztwahl. Soldaten werden grundsätzlich durch militärisches Sanitätspersonal behandelt, das dadurch gleichzeitig in Übung gehalten wird. Dem Truppenarzt obliegt die primäre Behandlungszuständigkeit. Er koordiniert und organisiert gegebenenfalls Facharztbesuche und sorgt für eine Zusammenführung aller Befunde und der Krankengeschichte. Auswärtige Behandlungen, zum Beispiel in Bundeswehrkrankenhäusern oder bei zivilen Ärzten, erfolgen routinemäßig auf Veranlassung des Truppenarztes.

Bei Zahnersatz greift die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nur zum Teil, so müssen Soldaten einen Anteil der entstandenen Kosten selbst tragen. Brillenträger bekommen nur das günstigste Brillengestell und nur einfache Gläser als Dienstbrille verordnet und bezahlt.

Der Anspruch auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist bei Soldaten im Bundesbesoldungsgesetz bei der Bemessung des Bruttogehalts als Sachbezug berücksichtigt (§ 10 BBesG).[2]

Da der Soldat nach seiner Dienstzeit einer Krankenversicherung beitreten muss, wird dringend der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bereits zu Beginn seiner Dienstzeit empfohlen.
Quelle: Wikipedia


Und was an dem folgenden Satz war so schwierig?
Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstän-
dige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 -, USK 83202). Nach
der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die
Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die
nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus
Der Moment, in dem aus Grundwehrdienst ein Zeitsoldat wurde, der gilt, wenn nciht bereits vor dem Grundwehrdienst der Tatbestand erfüllt wurde!

Gast

Beitrag von Gast » 19.02.2014, 18:32

1. "Quasi pflichtversichert" bedeutet in dem Zusammenhang, daß man keine Wahl hatte welche Versicherung man wählt. Unter bestimmten Umständen kann man ja wählen ob man sich gesetzlich oder privat versichert.
2. Klar ist der letzte Satz immer noch nicht: warum due Unterscheidung zwischen Grundwehrdienst und Zeitsoldatendienst?
3. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig deute sind Sie der Ansicht, daß mein Erwerbstätigkeitsleben mit der Übernahme zum Zeitsoldaten beginnt und, daß ich während meiner Zeit bei der Bundeswehr gesetzlich versichert war.
Ist das soß
Ich kenne nämlich auch andere Aussagen - deswegen habe ich das Thema hier nochmals zur Diskussion gestellt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.02.2014, 19:43

"Quasi pflichtversichert" gibt es nicht. Es geht bei der Bestimmung der Vorversicherungszeiten darum, ob man Mitglied einer Krankenkasse oder dort familienversichert war.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Freie Heilfürsorge ist keine Mitgliedschaft in diesem Sinne.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 19.02.2014, 21:08

wolfb hat geschrieben:1. "Quasi pflichtversichert" bedeutet in dem Zusammenhang, daß man keine Wahl hatte welche Versicherung man wählt. Unter bestimmten Umständen kann man ja wählen ob man sich gesetzlich oder privat versichert.
als Soldat?
wolfb hat geschrieben: 2. Klar ist der letzte Satz immer noch nicht: warum due Unterscheidung zwischen Grundwehrdienst und Zeitsoldatendienst?
im Zweifelsfall: weil das Bundessozialgericht es irgendwann mal so entschieden hat 8)

ich könnte mir vorstellen, dass es daran liegt, dass der Wehrdienst verpflichtend war - der Grund könnte aber auch im Charakter des Wehrdienstes liegen
wolfb hat geschrieben: 3. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig deute sind Sie der Ansicht, daß mein Erwerbstätigkeitsleben mit der Übernahme zum Zeitsoldaten beginnt und, daß ich während meiner Zeit bei der Bundeswehr gesetzlich versichert war.


nee - eben nicht. die truppenärztliche Versorgung bzw. freie Heilfürsorge ist keine gesetztliche Versicherung.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 19.02.2014, 21:17

diese truppenärztliche Versorgung liegt wahrscheinlich auch NICHT in der 2. Hälfte des Erwerbslebens, so dass dies hier keine Rolle spielt.

Da müsste Fragesteller schon sehr jung sein, wenn dies in der 2. Hälfte liegen sollte

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 19.02.2014, 21:43

heinrich hat geschrieben:diese truppenärztliche Versorgung liegt wahrscheinlich auch NICHT in der 2. Hälfte des Erwerbslebens, so dass dies hier keine Rolle spielt.

Da müsste Fragesteller schon sehr jung sein, wenn dies in der 2. Hälfte liegen sollte
es ging nicht darum, was zur zweiten Hälfte zählt, sondern darum, wann die Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit war

Gast

Beitrag von Gast » 22.02.2014, 12:53

Lady Butterfly hat geschrieben:
heinrich hat geschrieben:diese truppenärztliche Versorgung liegt wahrscheinlich auch NICHT in der 2. Hälfte des Erwerbslebens, so dass dies hier keine Rolle spielt.

Da müsste Fragesteller schon sehr jung sein, wenn dies in der 2. Hälfte liegen sollte
es ging nicht darum, was zur zweiten Hälfte zählt, sondern darum, wann die Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit war
So ist es doch.
Parallel hierzu habe ich jeweils noch vor ungefähr 10 Tagen eine *** Frage an die DVR und meine Krankenkasse geschickt.

Von der DVR kam nichts (sie fühlt sich in dieser Frage nicht zuständig) und die Krankenkasse überlegt und prüft und was weiß ich nicht noch alles.

Scheinbar bin ich doch der Erste mt einer solchen Vita :D :D

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.02.2014, 19:11

wohl eher nicht - sonst wäre es nicht in einem Rundschreiben geregelt...

Gast

Ergebnis

Beitrag von Gast » 21.05.2014, 18:10

So wie es aussieht haben sich doch einige geirrt
- entweder hier im Forum
- oder bei meiner Krankenkasse.

Fakt ist, mein "der Aufnahme der Erwerbstätigkeit" beginnt nach der Bundeswehrzeit; sonst hätte die Information bzgl. gesetzlich oder freiwillig im Rentenfalle versichert, anders ausfallen müssen.

Damit schließe ich diesen Thread für mich.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 21.05.2014, 20:03

schließ Du ruhig.

von der KK haste eine falsche Auskunft erhalten.

Die Rahmenfrist beginnt (wie schon voher beschrieben) mit Beginn der Zeitsoldatentätigkeit

in folgenden GR, woran sich ALLE Krankenkassen halten

http://www.nevels.de/downloads/sv/Runds ... entner.pdf


lies pkt 3.3.1

da steht , dass der Grundwehrdienst NICHT zählt.

damit ist klar, dass die Zeitsoldatensache zählt.


Aber wahrscheinlich fällt dies alles sowieso nicht ins Gewicht, wenn du nicht in den nächsten 10/15 Jahren Rentenantrag stelltst.

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