Ich war bis Ende Februar bei meiner Krankenkasse im Waisenrenten-Satz versichert.
Danach wurde die Waisenrente wegen Erreichen des 28. Lebensjahr eingestellt. Vom 1.3. bis 31.03. war ich demnach eigentlich regulärer Student, vom 01.04. bis 14.05. war ich erwerbslos, bis ich am 15.05. meine Arbeitsstelle aufgenommen habe.
Angegeben hatte ich bei der GKV dann nur den Wechsel zum Arbeitgeber.
Nun ist der Krankenkasse eingefallen, dass sie für den Zeitraum vom 01.03. bis 14.05. nicht weiß, wie sie mich versichern soll, weil ich dazu noch keine Angaben gemacht habe.
Ich soll jetzt die Angaben für diesen Zeitraum nachreichen, da ansonsten mein Versicherungsschutz aufgehoben würde.
Ich habe in diesem Zeitraum aber ohnehin keine Leistungen in Anspruch genommen. Eigentlich hab ich also garnichts dagegen, wenn ich während diesem Zeitraum keine Versichrungsbeiträge zu leisten habe, Außerdem bin ich ab dem 01.07. bei einer neuen GKV.
Kennt sich jemand damit aus? Gibt es für mich einen Grund, diese Daten einzureichen? Muss ich mit irgendwelchen Problemen rechnen? Wer kennt sich damit aus?
Während Laufzeit unversichert gewesen, muss ich nachzahlen?
Moderator: Czauderna
Sicher wurden keine Leistungen in Anspruch genommen, aber der Beitrag ist zu entrichten! Dafür gibt es seit 01.04.07 die klare Regelung, dass jeder eine Krankenverischerung haben muss. Eine Mitwirkungspflicht besteht. Sollte der nicht nachgekommen werden kann von der Kasse auch ein Beitrag festgesetzt werden, sofern kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden kann. Und das kann dann durchaus teuer werden...
Die Androhung der "Entziehung" des Versicherungsschutzes für die Zeit nach Beschäftigungsaufnahme ist auch nach dem oben aufgeführten gar nicht möglich.
Die Androhung der "Entziehung" des Versicherungsschutzes für die Zeit nach Beschäftigungsaufnahme ist auch nach dem oben aufgeführten gar nicht möglich.
Dann finde ich diesen Passus etwas missverständlich:
"Wenn wir keine Nachricht von Ihnen erhalten und Sie in dieser Zeit nicht pflichtversichert sind, müssen wir Ihre Mitgliedschaft bei der *** vom 1.3. bis 14.5. beenden."
Ich versteh das jetzt so, dass die Mitgliedschaft nur beendet wird, falls ich während dieser Zeit nicht pflichtversichert war (Ausland, Selbstständig etc.). Ich weiß aber nicht genau, wie die das ohne meine Mithilfe feststellen wollen.
Sinniger wäre es dann ja, ohne Nachricht von mir einen entsprechenden Satz zu veranschlagen.
"Wenn wir keine Nachricht von Ihnen erhalten und Sie in dieser Zeit nicht pflichtversichert sind, müssen wir Ihre Mitgliedschaft bei der *** vom 1.3. bis 14.5. beenden."
Ich versteh das jetzt so, dass die Mitgliedschaft nur beendet wird, falls ich während dieser Zeit nicht pflichtversichert war (Ausland, Selbstständig etc.). Ich weiß aber nicht genau, wie die das ohne meine Mithilfe feststellen wollen.
Sinniger wäre es dann ja, ohne Nachricht von mir einen entsprechenden Satz zu veranschlagen.
Er wird für den Zeitraum VOR der Beschäftigungsaufnahme angedroht, der bereits längst abgelaufen ist. Deswegen frag ich mich ja, warum ich mich jetzt melden sollte, wenn sie mir anscheinend "nur" den Versicherungsschutz für den Zeitraum entziehen wollen, wenn ich es nicht tue. Wenn sie mir einen erhöhten Satz "androhen" würden, erhalten sie selbstverständlich Nachricht von mir. Aber davon steht in dem Schreiben nichts. Wollen die mich einfach nur austricksen?Die Androhung der "Entziehung" des Versicherungsschutzes für die Zeit nach Beschäftigungsaufnahme ist auch nach dem oben aufgeführten gar nicht möglich.
Die Kasse kann Dir nicht einfach sagen, dass für diese Zeit kein Versicherungsschutz besteht. Das ist nach der neuen Gesetzgebung nicht möglich. Sofern Du keine andere Versicherung nachweist, bleibst Du dort Mitglied.
Solltest Du keine freiwillige Weiterversicherung beantragen, erfolgt eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum. Diese Einstufung ist nicht mehr rückgängig zu machen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Deinem Einkommen in dieser Zeit, mindestens jedoch der Mindestbeitrag der Kasse. Sofern Du hier auch keine Angaben zu machst, kann die Kasse Ihren Höchstbeitrag fordern.
Solltest Du keine freiwillige Weiterversicherung beantragen, erfolgt eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum. Diese Einstufung ist nicht mehr rückgängig zu machen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Deinem Einkommen in dieser Zeit, mindestens jedoch der Mindestbeitrag der Kasse. Sofern Du hier auch keine Angaben zu machst, kann die Kasse Ihren Höchstbeitrag fordern.