Vorversicherungzeiten
Moderator: Czauderna
Vorversicherungzeiten
Hallo zusammen,
eine Frage bezüglich der Vorversicherungszeiten zur KVDR.
Meine Mutter Jahrgang 1932, Rentenbeginn 1995 hat seinerzeit die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt weil mein Vater bis zum Beginn seiner Rente 1991 frewillig versichertes Mitglied einer GKV war. Meine Mutter war von 1950 - 1958 berufstätig und gesetzlich krankenversichert. Seitdem war sie über meinen Vater familienversichert und nie mehr berufstätig. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.03.2000 hätte meine Mutter seit 01.04.2002 die sog. Vorversicherungszeiten erfüllt. Mann hat ihr seinerzeit kein Optionsrecht eingeräumt, sie war aufgrund der kleinen Rente familienversichert. Seit Juli2009 ist sie freiwillig krankenversichert weil die Rente jetzt die Höchstgrenze für die Familienversicherung um wenige € übersteigt. Ist meine Mutter jetzt nicht automatisch krankenversicherungspflichtig?
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, Vielen Dank Barbara
eine Frage bezüglich der Vorversicherungszeiten zur KVDR.
Meine Mutter Jahrgang 1932, Rentenbeginn 1995 hat seinerzeit die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt weil mein Vater bis zum Beginn seiner Rente 1991 frewillig versichertes Mitglied einer GKV war. Meine Mutter war von 1950 - 1958 berufstätig und gesetzlich krankenversichert. Seitdem war sie über meinen Vater familienversichert und nie mehr berufstätig. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.03.2000 hätte meine Mutter seit 01.04.2002 die sog. Vorversicherungszeiten erfüllt. Mann hat ihr seinerzeit kein Optionsrecht eingeräumt, sie war aufgrund der kleinen Rente familienversichert. Seit Juli2009 ist sie freiwillig krankenversichert weil die Rente jetzt die Höchstgrenze für die Familienversicherung um wenige € übersteigt. Ist meine Mutter jetzt nicht automatisch krankenversicherungspflichtig?
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, Vielen Dank Barbara
Hallo,
was heisst man hat ihr kein Optionsrecht eingeräumt ??
wenn Sie nach der neuen Rechtsprechung die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte musste doch zwingend eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses erfolgen - soweit ich weiss hatte damals sogar die Rentenversicherung auf die geänderte Rechtsprechung aufmerksam gemacht - ich würde in jedem Falle die Krankenkasse deswegen nochmals schriftlich angehen.
Gruß
Czauderna
was heisst man hat ihr kein Optionsrecht eingeräumt ??
wenn Sie nach der neuen Rechtsprechung die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte musste doch zwingend eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses erfolgen - soweit ich weiss hatte damals sogar die Rentenversicherung auf die geänderte Rechtsprechung aufmerksam gemacht - ich würde in jedem Falle die Krankenkasse deswegen nochmals schriftlich angehen.
Gruß
Czauderna
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Re: Vorversicherungzeiten
Grins, mit Mann ist wohl ihr Mann gemeint? Da du selbst den Begriff Optionsrecht verwendest, gehe ich davon aus, dass dein Vater seinerzeit von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht hat, damit seine Versicherung weiterhin als freiwillige Versicherung läuft und er nicht in die KVdR kommt. Diese Entscheidung gilt auch für die familienversicherte Ehefrau und bewirkt, dass für Vater und Mutter keine KVdR mehr eintritt. Auch dann nicht, wenn eine weitere Rente beantragt wird oder wie im geschilderten Fall die FV wegen Überschreiten der Einkommensgrenze endet. Deine Mutter muss sich freiwillig versichern.turtle hat geschrieben:Mann hat ihr seinerzeit kein Optionsrecht eingeräumt, sie war aufgrund der kleinen Rente familienversichert. Seit Juli2009 ist sie freiwillig krankenversichert weil die Rente jetzt die Höchstgrenze für die Familienversicherung um wenige € übersteigt. Ist meine Mutter jetzt nicht automatisch krankenversicherungspflichtig?
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, Vielen Dank Barbara
GKV
Bis zum Jahre 2002 wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung auf die Vorversicherungszeiten der Rentner nicht anerkannt. Dies änderte sich per Gerichtsbeschluß mit dem 1.4.2002.
Damals konnte das Mitglied sich entscheiden, ob es weiterhin freiwillig versichert bleiben wollte und somit den ermäßigten Beitrag bezahlt, oder pflichtversichert wird und den normalen Beitragssatz bezahlt.
Jedes Mitglied hatte damals eben die besagte Option und die Entscheidung hierüber galt auch für Mitversicherte und konnte nicht widerrufen werden.
Zum konkreten Fall war die Rente deiner Mutter unter der Grenze für die Familienversicherung und dein Vater hat somit die Option auch für deine Mutter ausgeübt und ist somit nicht zu widerrufen. Die freiwillige Versicherung bleibt bestehen.
Für diese Option ist damals von jedem Mitglied schriftlich das Einverständnis bzw. die Entscheidung einholt worden, bzw. hätte eingeholt werden müssen. Wenn nicht, dann besteht natürlich nach wie vor das Recht auf eine Pflichtversicherung.
Damals konnte das Mitglied sich entscheiden, ob es weiterhin freiwillig versichert bleiben wollte und somit den ermäßigten Beitrag bezahlt, oder pflichtversichert wird und den normalen Beitragssatz bezahlt.
Jedes Mitglied hatte damals eben die besagte Option und die Entscheidung hierüber galt auch für Mitversicherte und konnte nicht widerrufen werden.
Zum konkreten Fall war die Rente deiner Mutter unter der Grenze für die Familienversicherung und dein Vater hat somit die Option auch für deine Mutter ausgeübt und ist somit nicht zu widerrufen. Die freiwillige Versicherung bleibt bestehen.
Für diese Option ist damals von jedem Mitglied schriftlich das Einverständnis bzw. die Entscheidung einholt worden, bzw. hätte eingeholt werden müssen. Wenn nicht, dann besteht natürlich nach wie vor das Recht auf eine Pflichtversicherung.
Hallo,
vermutlich wurde diese Überprüfung bei meiner Mutter damals vergessen, denn weder meine Mutter noch mein Vater haben dieses Optionsrecht ausgeübt. Meines Wissens hätte meine Mutter schriftlich erklären müssen, dass sie weiter freiwillig und oder familienversichert sein will. Es gibt keinerlei Schriftwechsel bezüglich der gesetzlichen Neuregelungen. Mein Vater ist übrigens seit Rentenbeginn 1991 krankenversicherungspflichtig. Ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung ist im letzten Jahr erfolgt, aber bisher leider keinerlei Reaktion. Ich frage mich zur Zeit, ob meine Eltern im Jahr 2002 selbst hätten reagieren müssen und sie selbst mögliche Ansprüche wegen Unwissenheit verwirkt haben.
Vielen Dank
vermutlich wurde diese Überprüfung bei meiner Mutter damals vergessen, denn weder meine Mutter noch mein Vater haben dieses Optionsrecht ausgeübt. Meines Wissens hätte meine Mutter schriftlich erklären müssen, dass sie weiter freiwillig und oder familienversichert sein will. Es gibt keinerlei Schriftwechsel bezüglich der gesetzlichen Neuregelungen. Mein Vater ist übrigens seit Rentenbeginn 1991 krankenversicherungspflichtig. Ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung ist im letzten Jahr erfolgt, aber bisher leider keinerlei Reaktion. Ich frage mich zur Zeit, ob meine Eltern im Jahr 2002 selbst hätten reagieren müssen und sie selbst mögliche Ansprüche wegen Unwissenheit verwirkt haben.
Vielen Dank
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Sorry, hatte gestern Abend überlesen, dass dein Vater bereits seit 1991 in der KVdR versichert ist.
In dem Fall blieb die Familienversicherung deiner Mutter bestehen, da sie bei einem nicht Optionsberechtigten familienversichert war. Ein Wahlrecht bestand damals nicht und ihr habt auch nichts versäumt.
Allerdings ist die KVdR bei dieser Konstellation für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Wende dich unter Hinweis auf dieses Rundschreiben: http://www.aok-business.de/rundschreibe ... -AendG.pdf an die Krankenkasse. Der Fall deiner Mutter ist unter Punkt 4.3 beschrieben und dort steht ausdrücklich, dass in diesem Fall die Versicherungspflicht in der KVdR eintritt, wenn die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten wird.
GKV
In dem Fall blieb die Familienversicherung deiner Mutter bestehen, da sie bei einem nicht Optionsberechtigten familienversichert war. Ein Wahlrecht bestand damals nicht und ihr habt auch nichts versäumt.
Allerdings ist die KVdR bei dieser Konstellation für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Wende dich unter Hinweis auf dieses Rundschreiben: http://www.aok-business.de/rundschreibe ... -AendG.pdf an die Krankenkasse. Der Fall deiner Mutter ist unter Punkt 4.3 beschrieben und dort steht ausdrücklich, dass in diesem Fall die Versicherungspflicht in der KVdR eintritt, wenn die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten wird.
GKV
mit einem netten gespräch mit dem Sachbearbeiter
ist die Sache sicherlich schnell geritzt.
weise ihn nett auf die von GerneKrankenV angegebene Literaturstelle hin.
Der Sachbearbeiter wird sich freuen, dass Du das rechtliche Problem für ihn gelöst hat, weil dies kein gewöhnlicher Fall ist.
jede Wette, nach 2 -3 Wochen ist dies bei KK mit rechtlich versicherten Mitarbeiten dann in trochenen Tüchern
ist die Sache sicherlich schnell geritzt.
weise ihn nett auf die von GerneKrankenV angegebene Literaturstelle hin.
Der Sachbearbeiter wird sich freuen, dass Du das rechtliche Problem für ihn gelöst hat, weil dies kein gewöhnlicher Fall ist.
jede Wette, nach 2 -3 Wochen ist dies bei KK mit rechtlich versicherten Mitarbeiten dann in trochenen Tüchern