Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Moderator: Czauderna
Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Helft mir mal bitte mal eben weiter
Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, braucht man ja eine Vorversicherungszeit (VVZ) von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren.
Was ist bei einem Wechsel von der privaten Pflegeversicherung (natürlich auch private Krankenversicherung)
zur
gesetzlichen Pflegeversicherung (natürlich auch gesetzlichen Krankenversicherung)
FRAGE: wird die Zeit der privaten Pflegeversicherung ANGERECHNET ?
Evt. habt ihr auch eine Vorschrift , die dies belegt.
Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, braucht man ja eine Vorversicherungszeit (VVZ) von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren.
Was ist bei einem Wechsel von der privaten Pflegeversicherung (natürlich auch private Krankenversicherung)
zur
gesetzlichen Pflegeversicherung (natürlich auch gesetzlichen Krankenversicherung)
FRAGE: wird die Zeit der privaten Pflegeversicherung ANGERECHNET ?
Evt. habt ihr auch eine Vorschrift , die dies belegt.
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Hallo Heinrich,
schau mal hier - die Seite habe ich mir vor einigen Tagen mal gespeichert - leider keine gesetzliche Vorgaben, aber der Text lässt darauf schliessen, dass eine Anrechnung einer privaten Pflegeversicherung angerechnet werden.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ungen.html
Gruss
Czauderna
schau mal hier - die Seite habe ich mir vor einigen Tagen mal gespeichert - leider keine gesetzliche Vorgaben, aber der Text lässt darauf schliessen, dass eine Anrechnung einer privaten Pflegeversicherung angerechnet werden.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ungen.html
Gruss
Czauderna
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Hallo heinrich,
wenn die PPV nahtlos in die SPV übergeht, wird die PPV-Zeit als Vorversicherungszeit anerkannt.
http://www.dbfk-unternehmer.de/download ... ten-sgb-xi
-> Seite 103
Gruß
RHW
wenn die PPV nahtlos in die SPV übergeht, wird die PPV-Zeit als Vorversicherungszeit anerkannt.
Quelle: Rundschreiben zu den PV-Leistungen:(3) Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung – z. B. durch die Aufnahme
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen des Bezugs einer Leistung
der Arbeitsförderung (SGB III) – ein, besteht nach § 27 SGB XI die Möglichkeit, einen bestehenden
(privaten) Pflegeversicherungsvertrag zu kündigen. Die Zeit der bis zum Beginn der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ununterbrochen in der privaten
Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeit wird angerechnet. Nicht angerechnet
werden (z. B. vorherige) Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung, die nicht
bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung andauerten.
http://www.dbfk-unternehmer.de/download ... ten-sgb-xi
-> Seite 103
Gruß
RHW
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Die Vorversicherungszeiten aus der PKV werden allerdings nicht immer im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet. Es kommt entscheidend auf die Form der Versicherung in der GKV von.
Sie werden angerechnet:
- beim Wechsel von der PKV in die freiw. Kv. gem. § 9 SGB V
- beim Wechsel von der PKV in eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V)
Sie werden nicht angerechnet:
- bei Wechsel von der PKV in die Familienversicherung gem. § 10 SGB V
Sie werden angerechnet:
- beim Wechsel von der PKV in die freiw. Kv. gem. § 9 SGB V
- beim Wechsel von der PKV in eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V)
Sie werden nicht angerechnet:
- bei Wechsel von der PKV in die Familienversicherung gem. § 10 SGB V
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Geregelt ist dies in § 33 Abs. 3 SGB XI
Zitat
(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen
Zitat
(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Hallo Rosii,
deine Schlussfolgerung verstehe ich nicht.
M.E. sagt der § 33 Abs. 3 SGB XI doch aus, dass sowohl bei Zustandekommen einer eigener Mitgliedschaft in der gesetzl. PV als auch bei Eintritt der Familienversicherung in der gesetzl. PV die unmittelbar vorher bestehende private PV angerechnet wird.
Was lese ich da falsch?
MfG
ratte1
deine Schlussfolgerung verstehe ich nicht.
M.E. sagt der § 33 Abs. 3 SGB XI doch aus, dass sowohl bei Zustandekommen einer eigener Mitgliedschaft in der gesetzl. PV als auch bei Eintritt der Familienversicherung in der gesetzl. PV die unmittelbar vorher bestehende private PV angerechnet wird.
Was lese ich da falsch?
MfG
ratte1
Re: Vorversicherung Pflege: Wechsel von PKV zu GKV
Upsela, korrekt Ratte 1.
Die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 SGB XI wurden just zum 01.01.2019 mit dem GKV - VEG geändert. Es gab dazu nämlich eine BSG-Entscheidung, dass beim Wechsel von der PKV in die Fami die Vorversicherungszeiten eben nicht anerkannt werden. Dort musste man dann 2 Jahre parallel die PKV beibehalten.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/051/1905112.pdf
Zitat aus der Begründung:
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/5112
Zu Artikel 5 Nummer 2
Die Ergänzung ist erforderlich, um einen lückenlosen Versicherungsschutz beim Wechsel aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung in die soziale Pflegeversicherung auch für Familienangehörige sicherzustellen. Insbesondere auf Grund des Wortlautes des § 33 Absatz 3 sah sich das Bundessozialgericht (Urteil vom 30. November 2017 – B 3 P 5/16 R) gehindert, in diesen Fällen eine Anrechnung der in der privaten Pflegeversicherung ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die Familienangehörigen in den ersten beiden Jahren nach dem Wechsel der Versicherung keine Leistungen bei Pflegebedürftigkeit von der sozialen Pflegeversicherung erhalten können.
Bei einem umgekehrten Wechsel von Familienangehörigen, nämlich aus der sozialen in die private Pflege-Pflichtversicherung, ist ein lückenloser Versicherungsschutz durch Anrechnung der in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach dem Wortlaut des § 23 Absatz 6 Nummer 2, der auch Familienangehörige ausdrücklich erwähnt, bisher bereits geregelt.
Die Änderung betrifft nicht nur, aber auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach diesem Gesetz künftig wegen Eintritt von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung ausscheiden.
Mal gucken, ob das auch bei allen Pflegekassen schon angekommen ist. Die Fälle sind nicht alltäglich, aber sie kommen vor. Ich hatte nämlich schon einige davon!!
Die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 SGB XI wurden just zum 01.01.2019 mit dem GKV - VEG geändert. Es gab dazu nämlich eine BSG-Entscheidung, dass beim Wechsel von der PKV in die Fami die Vorversicherungszeiten eben nicht anerkannt werden. Dort musste man dann 2 Jahre parallel die PKV beibehalten.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/051/1905112.pdf
Zitat aus der Begründung:
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/5112
Zu Artikel 5 Nummer 2
Die Ergänzung ist erforderlich, um einen lückenlosen Versicherungsschutz beim Wechsel aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung in die soziale Pflegeversicherung auch für Familienangehörige sicherzustellen. Insbesondere auf Grund des Wortlautes des § 33 Absatz 3 sah sich das Bundessozialgericht (Urteil vom 30. November 2017 – B 3 P 5/16 R) gehindert, in diesen Fällen eine Anrechnung der in der privaten Pflegeversicherung ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die Familienangehörigen in den ersten beiden Jahren nach dem Wechsel der Versicherung keine Leistungen bei Pflegebedürftigkeit von der sozialen Pflegeversicherung erhalten können.
Bei einem umgekehrten Wechsel von Familienangehörigen, nämlich aus der sozialen in die private Pflege-Pflichtversicherung, ist ein lückenloser Versicherungsschutz durch Anrechnung der in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach dem Wortlaut des § 23 Absatz 6 Nummer 2, der auch Familienangehörige ausdrücklich erwähnt, bisher bereits geregelt.
Die Änderung betrifft nicht nur, aber auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach diesem Gesetz künftig wegen Eintritt von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung ausscheiden.
Mal gucken, ob das auch bei allen Pflegekassen schon angekommen ist. Die Fälle sind nicht alltäglich, aber sie kommen vor. Ich hatte nämlich schon einige davon!!