Vorgehen beim Wechsel von PKV zur GKV
Moderator: Czauderna
Vorgehen beim Wechsel von PKV zur GKV
Ich habe eine Frage dazu, wie der Wechsel von der PKV in die GKV in meinem Fall praktisch anzugehen ist. Ich bin derzeit als Studentin privat versichert. Das Studium werde ich am 1.11. beenden. Zum 1.11. werde ich gleichzeitig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Mir ist klar, dass ich damit die Möglichkeit habe, zum 1.11. in die GKV zu wechseln. Ich weiß aber nicht, wie ich dabei praktisch vorgehen muss. Insbesondere sind mir folgende Punkte unklar:
1) Muss ich mich bereits vor Aufnahme der Beschäftigung selber um den Wechsel kümmern oder wird das über den Arbeitgeber erledigt, da ja die Versicherungspflicht eintritt? Wie weise ich dann nach, dass die Versicherungspflicht eintreten wird? Genügt dafür eine Kopie des Arbeitsvertrags?
2) Wann muss ich die PKV kündigen? Ich habe es so verstanden, dass dies erst möglich ist, wenn ich von der GKV aufgenommen wurde und ich dann drei Monate Zeit habe, rückwirkend zum 1.11. zu kündigen. Ist das richtig?
Zusätzlich habe ich noch eine weitere Frage. Mein Mann ist derzeit Student, aber in der GKV versichert. Er soll dann mit mir familienversichert werden, wenn ich in der GKV bin, allerdings bei einer anderen Kasse als seiner derzeitgen. Wann muss er seine jetzige Kasse kündigen, um dann zu mir in die Familienversicherung wechseln zu können? Kann er schon jetzt zum 1.11. kündigen oder muss er damit warten, bis ich tatsächlich Mitglied in der GKV bin?
1) Muss ich mich bereits vor Aufnahme der Beschäftigung selber um den Wechsel kümmern oder wird das über den Arbeitgeber erledigt, da ja die Versicherungspflicht eintritt? Wie weise ich dann nach, dass die Versicherungspflicht eintreten wird? Genügt dafür eine Kopie des Arbeitsvertrags?
2) Wann muss ich die PKV kündigen? Ich habe es so verstanden, dass dies erst möglich ist, wenn ich von der GKV aufgenommen wurde und ich dann drei Monate Zeit habe, rückwirkend zum 1.11. zu kündigen. Ist das richtig?
Zusätzlich habe ich noch eine weitere Frage. Mein Mann ist derzeit Student, aber in der GKV versichert. Er soll dann mit mir familienversichert werden, wenn ich in der GKV bin, allerdings bei einer anderen Kasse als seiner derzeitgen. Wann muss er seine jetzige Kasse kündigen, um dann zu mir in die Familienversicherung wechseln zu können? Kann er schon jetzt zum 1.11. kündigen oder muss er damit warten, bis ich tatsächlich Mitglied in der GKV bin?
Re: Vorgehen beim Wechsel von PKV zur GKV
Grusslilamar hat geschrieben:Ich habe eine Frage dazu, wie der Wechsel von der PKV in die GKV in meinem Fall praktisch anzugehen ist. Ich bin derzeit als Studentin privat versichert. Das Studium werde ich am 1.11. beenden. Zum 1.11. werde ich gleichzeitig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Mir ist klar, dass ich damit die Möglichkeit habe, zum 1.11. in die GKV zu wechseln. Ich weiß aber nicht, wie ich dabei praktisch vorgehen muss. Insbesondere sind mir folgende Punkte unklar:
1) Muss ich mich bereits vor Aufnahme der Beschäftigung selber um den Wechsel kümmern oder wird das über den Arbeitgeber erledigt, da ja die Versicherungspflicht eintritt? Wie weise ich dann nach, dass die Versicherungspflicht eintreten wird? Genügt dafür eine Kopie des Arbeitsvertrags?
Hallo, eigentlich ganz einfach - Du suchst dir eine Krankenkasse aus und füllst dort einen Aufnahmeantrag aus auf dem du deinen Arbeitgeber angibst. Du erhätst von deiner Kasse entweder direkt eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB oder die Kasse schickt diese Bescheinigung direkt an deinen Arbeitgeber (den du durchaus auch schon über deine Kassenwahl informieren kannst). Aufgrund der Mitglliedsbescheinigung nimmt dann dein Arbeitgeber die notwendige Anmeldung vor - das ist alles
2) Wann muss ich die PKV kündigen? Ich habe es so verstanden, dass dies erst möglich ist, wenn ich von der GKV aufgenommen wurde und ich dann drei Monate Zeit habe, rückwirkend zum 1.11. zu kündigen. Ist das richtig?
Am besten ist, wenn du dir von der Mitgliedsbescheinigung nach §175 an den Arbeitgeber eine Kopie geben lässt von der Kasse und diese dann der PKV vorlegst - dann sollte das mit dem 31.10.2016auch klappen mit dem Ende bei der PKV.
Zusätzlich habe ich noch eine weitere Frage. Mein Mann ist derzeit Student, aber in der GKV versichert. Er soll dann mit mir familienversichert werden, wenn ich in der GKV bin, allerdings bei einer anderen Kasse als seiner derzeitgen. Wann muss er seine jetzige Kasse kündigen, um dann zu mir in die Familienversicherung wechseln zu können? Kann er schon jetzt zum 1.11. kündigen oder muss er damit warten, bis ich tatsächlich Mitglied in der GKV bin?
Am besten, du stellst direkt bei der Anmeldung bei deiner neuen Kassen einen Antrag auf Familienversicherung - dort wird dann auch nach der alten Kasse gefragt - die neue Kasse muss der alten Kasse melden, dass ab 01.11.2016 eine Familienversicherung besteht. Gleichzeitig dollte dein ehemann bei seiner Kasse zum 31.10.2016 kündigen mit dem Grund, dass ab 01.11.2016 eine Familienversicherung bei der ***Kasse
über dich (deine Daten) besteht. Dann sollte auch das klar gehen.
Czauderna
Nun, da wäre ich aber vorsichtig.
Zitat:
2) Wann muss ich die PKV kündigen? Ich habe es so verstanden, dass dies erst möglich ist, wenn ich von der GKV aufgenommen wurde und ich dann drei Monate Zeit habe, rückwirkend zum 1.11. zu kündigen. Ist das richtig?
Eine reine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage der zur Meldung verpflichteten Stelle (bspw. Arbeitgeber) ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG kein Verwaltungsakt. D.h., es wird damit nicht bestätigt, dass die Versicherung auch tatsächlich eingetragen wird.
Du solltest auf jeden Fall schriftlich die PKV kündigen und darauf hinweisen, dass Du Mitglied bei der GKV wirst. Dann forderst Du bzw. wirst von der PKV aufgefordert einen Nachweis über die tatsächlich eingetragene Mitgliedschaft vorzulegen. Hierzu brauchst Du eine explizite Bescheinigung ab wann genau die Mitglied bist.
Es gab schon Verfahren im Bereich der PKV, dort hatte man auch nur die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bei der PKV eingereicht. Und genau dann ging das Theater los.
Zitat:
2) Wann muss ich die PKV kündigen? Ich habe es so verstanden, dass dies erst möglich ist, wenn ich von der GKV aufgenommen wurde und ich dann drei Monate Zeit habe, rückwirkend zum 1.11. zu kündigen. Ist das richtig?
Eine reine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage der zur Meldung verpflichteten Stelle (bspw. Arbeitgeber) ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG kein Verwaltungsakt. D.h., es wird damit nicht bestätigt, dass die Versicherung auch tatsächlich eingetragen wird.
Du solltest auf jeden Fall schriftlich die PKV kündigen und darauf hinweisen, dass Du Mitglied bei der GKV wirst. Dann forderst Du bzw. wirst von der PKV aufgefordert einen Nachweis über die tatsächlich eingetragene Mitgliedschaft vorzulegen. Hierzu brauchst Du eine explizite Bescheinigung ab wann genau die Mitglied bist.
Es gab schon Verfahren im Bereich der PKV, dort hatte man auch nur die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bei der PKV eingereicht. Und genau dann ging das Theater los.
Hallo,
ja, kommentarlos einfach die Mitgliedsbescheinigung der GKV-Kasse an die PKV senden, das wäre nicht ratsam, zumal es wahrscheinlich die Bedingungen der PKV schon verlangen dass schriftlich gekündigt werden muss.
In der Bescheinigung nach §175 SGB V. seitens der Krankenkasse steht aber explizit drinnen seit wann der Betreffende Mitglied der Kasse ist (Beschäftigungsbeginn), aber doppelt hält immer besser - man kann sich auch nochmal eine gesonderte Bescheinigung der Kasse geben lassen, wo zwar das Gleiche bestätigt wird, aber wenn es denn so sein muss - dann bitte.
Gruss
Czauderna
ja, kommentarlos einfach die Mitgliedsbescheinigung der GKV-Kasse an die PKV senden, das wäre nicht ratsam, zumal es wahrscheinlich die Bedingungen der PKV schon verlangen dass schriftlich gekündigt werden muss.
In der Bescheinigung nach §175 SGB V. seitens der Krankenkasse steht aber explizit drinnen seit wann der Betreffende Mitglied der Kasse ist (Beschäftigungsbeginn), aber doppelt hält immer besser - man kann sich auch nochmal eine gesonderte Bescheinigung der Kasse geben lassen, wo zwar das Gleiche bestätigt wird, aber wenn es denn so sein muss - dann bitte.
Gruss
Czauderna
Nun ja, ich habe schon mal Pferde vor der Apotheke kotzen gesehen.
Guckst Du hier:
https://openjur.de/u/600924.html
Zitat Leitsatz:
Die nach erfolgter Krankenkassenwahl ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar.
Zitat Rd. Nr. 24
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob einer Bescheinigung nach § 175 SGB V generell keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Denn bereits nach ihrem typischen, auch vorliegend verwendeten Wortlaut stellt eine solche Bescheinigung allenfalls die getroffene Krankenkassenwahl fest, nicht jedoch die - vorliegend allein streitgegenständliche - Versicherungspflicht
Dann die Aufzählungen dazu, worauf sich das BSG bezieht
Zitat:
(so auch LSG Baden-Württemberg Urteile vom 1.3.2011 - L 11 KR 2278/09 - sowie vom 28.2.2003 - L 4 KR 4661/01; wohl auch Blöcher in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 175 RdNr 28, wonach der Regelungsgehalt der Bescheinigung sich auf die Abgabe einer wirksamen Wahlrechtserklärung durch den Wählenden beziehen soll; einen Verwaltungsakt ablehnend Kokemoor, SGb 2003, 433, 439; Aufschiebend bedingter Verwaltungsakt oder Inhalt auf die Aussage zur Wählbarkeit der angegangenen Krankenkasse beschränkt: K. Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung April 2012, § 175 SGB V RdNr 22; im Einzelfall aA zu einem Begrüßungsschreiben LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.1.2007 - L 16 KR 227/06; zu einer "Bescheinigung" LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.2.2004 - L 1 ER 4/04 KR - NZS 2005, 167; die Mitgliedschaft feststellender Verwaltungsakt: Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 4/2012, K § 175 RdNr 22).
Jenes ist schon eine Hausnummer oder!?
Der PKV ist klipp und klar die "Versicherungspflicht in der GKV" nachzuweisen und nicht die Kasse, die man gewählt hat, wobei man gar nicht genau weiss, ob man dann tatsächlich aufgenommen wird.
Guckst Du hier:
https://openjur.de/u/600924.html
Zitat Leitsatz:
Die nach erfolgter Krankenkassenwahl ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar.
Zitat Rd. Nr. 24
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob einer Bescheinigung nach § 175 SGB V generell keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Denn bereits nach ihrem typischen, auch vorliegend verwendeten Wortlaut stellt eine solche Bescheinigung allenfalls die getroffene Krankenkassenwahl fest, nicht jedoch die - vorliegend allein streitgegenständliche - Versicherungspflicht
Dann die Aufzählungen dazu, worauf sich das BSG bezieht
Zitat:
(so auch LSG Baden-Württemberg Urteile vom 1.3.2011 - L 11 KR 2278/09 - sowie vom 28.2.2003 - L 4 KR 4661/01; wohl auch Blöcher in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 175 RdNr 28, wonach der Regelungsgehalt der Bescheinigung sich auf die Abgabe einer wirksamen Wahlrechtserklärung durch den Wählenden beziehen soll; einen Verwaltungsakt ablehnend Kokemoor, SGb 2003, 433, 439; Aufschiebend bedingter Verwaltungsakt oder Inhalt auf die Aussage zur Wählbarkeit der angegangenen Krankenkasse beschränkt: K. Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung April 2012, § 175 SGB V RdNr 22; im Einzelfall aA zu einem Begrüßungsschreiben LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.1.2007 - L 16 KR 227/06; zu einer "Bescheinigung" LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.2.2004 - L 1 ER 4/04 KR - NZS 2005, 167; die Mitgliedschaft feststellender Verwaltungsakt: Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 4/2012, K § 175 RdNr 22).
Jenes ist schon eine Hausnummer oder!?
Der PKV ist klipp und klar die "Versicherungspflicht in der GKV" nachzuweisen und nicht die Kasse, die man gewählt hat, wobei man gar nicht genau weiss, ob man dann tatsächlich aufgenommen wird.
Hallo Rossi,
also, dann mach die Sache auch fertig - wie hat dieser Nachweis der Krankenversicherungspflicht dann auszusehen - gibt es da einen "Mustertext"? - und wer hat das zu bescheinigen - der Arbeitgeber, da er ja die Anmeldung vornimmt und somit auf Krankenversicherungspflicht entscheidet ? oder doch die Krankenkasse, obwohl die Entgegennahme der Anmeldung durch den Arbeitgeber allein nun auch kein Verwaltungsakt darstellt, oder irre ich mich da - ich habe mal gelernt, das wäre "Verwaltungshandeln", mehr nicht. Ich bin etwas verwirrt - entwirre mich, bitte.
Gruss
Czauderna
also, dann mach die Sache auch fertig - wie hat dieser Nachweis der Krankenversicherungspflicht dann auszusehen - gibt es da einen "Mustertext"? - und wer hat das zu bescheinigen - der Arbeitgeber, da er ja die Anmeldung vornimmt und somit auf Krankenversicherungspflicht entscheidet ? oder doch die Krankenkasse, obwohl die Entgegennahme der Anmeldung durch den Arbeitgeber allein nun auch kein Verwaltungsakt darstellt, oder irre ich mich da - ich habe mal gelernt, das wäre "Verwaltungshandeln", mehr nicht. Ich bin etwas verwirrt - entwirre mich, bitte.
Gruss
Czauderna
Kündige einfach schriftlich die PKV; lege die Mitgliedsbescheinigung einfach dabei. Und dann guckst Du, was die PKV macht.
Denn es gibt den Satz 2 in § 205 VVG.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Wenn die PKV die Mitgliedsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) als ausreichend ansieht, dann ist doch alles klar. Wenn jenes nicht ausreichen sollte, dann muss die PKV dich hierzu schriftlich auffordern.
Denn eins ist auch klar; es könnte doch sein, dass man bei dem Arbeitgeber ggf. später die Arbeit aufnimmt, als ursprünglich geplant. Ferner könnte es sein, dass man die Arbeit - warum auch immer - überhaupt nicht aufnimmt. Genau aus diesem Grunde hat die Mitgliedsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) keinen Charakter eines Verwaltungsaktes, denn es kann alles anders kommen.
Aber so solltest Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.
Denn es gibt den Satz 2 in § 205 VVG.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Wenn die PKV die Mitgliedsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) als ausreichend ansieht, dann ist doch alles klar. Wenn jenes nicht ausreichen sollte, dann muss die PKV dich hierzu schriftlich auffordern.
Denn eins ist auch klar; es könnte doch sein, dass man bei dem Arbeitgeber ggf. später die Arbeit aufnimmt, als ursprünglich geplant. Ferner könnte es sein, dass man die Arbeit - warum auch immer - überhaupt nicht aufnimmt. Genau aus diesem Grunde hat die Mitgliedsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) keinen Charakter eines Verwaltungsaktes, denn es kann alles anders kommen.
Aber so solltest Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.